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   BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19   

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BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19 (https://dejure.org/2020,18597)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 7 B 13.19 (https://dejure.org/2020,18597)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 7 B 13.19 (https://dejure.org/2020,18597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FlurbG § 58 Abs. 4 Satz 1 und 2; WHG § 68 Abs. 3 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Halbs. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2; VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2
    Abwägungsfehler; Flurbereinigungsplan; Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes; Gewässer; Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen; Planfeststellungsbeschluss; Planfeststellungsverfahren; Sachverständigengutachten; Verfügungsbeschränkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 4 S 1 FlurbG, § 58 Abs 4 S 2 FlurbG, § 68 Abs 3 Nr 2 WHG, § 70 Abs 1 Halbs 2 WHG, § 75 Abs 1 S 1 VwVfG

  • rewis.io

    Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der Flurbereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers; Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der Flurbereinigung; Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes; Wirkungen der Festsetzungen im ...

  • datenbank.nwb.de

    Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der Flurbereinigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnis zwischen Fachplanungs- und Flurbereinigungsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der Flurbereinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1531
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    1.2 Mit dem Rechtssatz, wonach Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nur dann die Wirkungen nach § 58 Abs. 4 FlurbG entfalten, wenn sie im Plan selbst als solche festgelegt/bezeichnet sind, weicht das Oberverwaltungsgericht auch nicht vom Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) ab.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt - wie von den Klägern zitiert - unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts zwar aus, dass die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ).

    Ob die in den folgenden Ausführungen enthaltene Betonung der von der Flurbereinigungsbehörde mit den Festsetzungen verfolgten Belangen für das Erfordernis einer solchen Verlautbarung spricht (siehe BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ), kann dahinstehen.

    Denn für das Bundesverwaltungsgericht bestand ersichtlich keine Notwendigkeit, sich insoweit festzulegen; nach den im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen war nämlich im Flurbereinigungsplan Teil II unter Abschnitt O ausdrücklich festgehalten, dass die Festsetzungen in den Abschnitten M und N - darunter auch die im Verfahren maßgebliche - nach § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - juris Rn. 17 f., insoweit in BVerwGE 117, 209 nicht abgedruckt).

    Der Flurbereinigungsplan, der als Allgemeinverfügung ergeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12), soll im Interesse seiner Nachhaltigkeit nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden können (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Angesichts der neuen Situation können der Flurbereinigungsplan und die dort auch im individuellen Interesse getroffenen Festsetzungen nicht das diesen im Rahmen einer Entscheidung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG zukommende überragende Gewicht (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ) beanspruchen.

    Der vom Flurbereinigungsplan Begünstigte hat diese Position zwar wegen des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 FlurbG nicht unentgeltlich erworben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ); in dieser Hinsicht unterscheidet er sich jedoch nicht grundsätzlich von anderen Betroffenen, die sich ebenfalls auf privatnützige Rechtspositionen berufen können.

  • BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14

    Bundeswasserstraße; Stichkanal; Schifffahrtsanlage; Brücke; Zubehör; öffentlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    Das Bundesverwaltungsgericht führt darin aus, dass das Ergebnis des Flurbereinigungsplans und damit die darin neu geordneten Grundstücks- und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse dem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen sind (Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 22 und vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).

    Auf dieser Grundlage sind die durch das Planvorhaben verursachten Probleme im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 a.a.O. Rn. 28).

    Das Planfeststellungsverfahren findet die durch den Flurbereinigungsplan gestalteten Verhältnisse vor und muss auch diese in seine Abwägung einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 24. Januar 2020 - 10 B 17.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 26 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 11.10

    Rechtliches Gehör; Einwendungsausschluss des Planbetroffenen; Zugriff auf

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    Das Bundesverwaltungsgericht führt darin aus, dass das Ergebnis des Flurbereinigungsplans und damit die darin neu geordneten Grundstücks- und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse dem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen sind (Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 22 und vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 7.97

    Flurbereinigungsplan; Planänderung; Anfechtbarkeit einer Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    Der Flurbereinigungsplan, der als Allgemeinverfügung ergeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12), soll im Interesse seiner Nachhaltigkeit nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden können (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).
  • BVerwG, 21.04.2015 - 7 B 9.14

    Tongrube; Abschlussbetriebsplan; Verfüllung; Sanierung; Bodenschutzrecht;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - NVwZ-RR 2015, 566 Rn. 5 m.w.N., insoweit in Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 24.01.2020 - 10 B 17.19

    Inhaltliche Anforderungen an einen Informationsantrag eines Journalisten bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 24. Januar 2020 - 10 B 17.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.12.2020 - 8 CS 20.1973

    Wasserrechtliche Plangenehmigung für Nassauskiesung

    8985 als öffentliche bzw. gemeinschaftliche Anlage (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2020 - 7 B 13.19 - NVwZ 2020, 1531 = juris Rn. 15) und sein Interesse an der Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Umfang (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG) wurden nicht verkannt und mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht berücksichtigt.

    Die diesbezüglich geschützten Interessen sind zwar im Einzelfall in die planerische Abwägung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahren einzustellen, auch wenn die Verfahrensanforderungen des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (Aufhebung durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde) nicht einzuhalten sind, weil die Plangenehmigung nicht auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans abzielt (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2020 - 7 B 13.19 - NVwZ 2020, 1531 = juris Rn. 15).

    Die Auffassung der Beschwerde, Flurbereinigungswege fielen als gemeinschaftliche Anlagen immer - d.h. auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Flurbereinigungsplan - unter die Regelung des § 58 Abs. 4 FlurbG, trifft nicht zu (so auch OVG NW, U.v. 6.6.2019 - 20 D 33/18.AK - juris Rn. 42 ff.; offengelassen nachgehend BVerwG, B.v. 20.5.2020 - 7 B 13.19 - NVwZ 2020, 1531 = juris Rn. 10).

    Soweit die Beschwerde frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegenteilig interpretiert, lässt sie außer Betracht, dass dem aktuellen Beschluss vom 20. Mai 2020 (Az. 7 B 13.19 - NVwZ 2020, 1531 - juris) gleichfalls gemeinschaftliche bzw. öffentliche Anlagen zugrunde lagen (Be- und Entwässerungssystem, vgl. dort Rn. 2 und vorgehend OVG NW, U.v. 6.6.2019 - 20 D 33/18.AK - juris Rn. 3, 7 ff. und 115), ohne dass eine solche Rechtsprechung bestätigt worden wäre (vgl. dort Rn. 10).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Ein solcher setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass er - als in die Sitzungsniederschrift aufgenommener förmlicher Beweisantrag - ausdrücklich zu Protokoll gegeben wird, während die Übergabe eines Schriftstücks, in dem die Beweisanträge enthalten sind, für eine Antragstellung "in der mündlichen Verhandlung" nicht ausreicht (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961 - VIII B 61/61, NJW 1962, 124 [125]; Beschl. v. 20.05.2020 - 7 B 13/19, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 31.07.2020 - 7 B 12.20

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Voraussetzungen einer

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 - 7 B 13.19 - wird zurückgewiesen.
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