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   BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74   

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BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74 (https://dejure.org/1975,223)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1975 - VIII C 89.74 (https://dejure.org/1975,223)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1975 - VIII C 89.74 (https://dejure.org/1975,223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewahrsam aus politischen Gründen - Erteilung einer Häftlingsbescheinigung - Gewährung einer Eingliederungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 49, 107
  • DÖV 1976, 528
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Als politische Gründe der Ingewahrsamnahme im Sinne dieser Vorschrift sind die Gründe zu verstehen, die den Gewahrsam, den der Kläger tatsächlich erlitten hat, auf Grund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache selbst zu einem politisch motivierten Gewahrsam machen (BVerwGE 9, 132).

    Denn Grund, Art und Dauer des Gewahrsams sind darauf zu prüfen, ob sie für den gesamten Gewahrsam das Urteil rechtfertigen, er beruhe auf politischen Gründen (BVerwGE 9, 132 [135]).

    Diese Erwägung hat der Senat mit der Formel zum Ausdruck gebracht, die politischen Gründe des Gewahrsams seien zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen sei auf ein Verhalten des Häftlings, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei (BVerwGE 9, 132 [140]).

    Es bezweckt vielmehr, dem politischen Häftling, der in dem politischen System des Gewahrsamsstaates gelebt hat und ihm zum Opfer gefallen ist, zu helfen (BVerwGE 9, 132).

    Damit will es der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung inneren Rückhalt geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Deshalb ist es ständige Rechtsprechung, daß es dem Häftling zuzumuten ist, Ordnungsvorschriften, wirtschaftslenkende Vorschriften, Dienstvorschriften und Strafgesetze, die die Ordnung des Alltags betreffen, einzuhalten (BVerwGE 9, 132 [140];Beschluß vom 6. Februar 1975 - BVerwG VIII B 68.73 -).

    Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsams Staaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Deshalb ist es in diesem Bereich dem Häftling grundsätzlich nicht zuzumuten, die Beschränkungen einzuhalten, die das System der Informierung und dem freien Wort setzt (BVerwGE 1, 195 [197]; 6, 271 [272]; 9, 132 [139 f.]).

    Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwGE 1, 196 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] [197]; 6, 271 [272]; 9, 115 [116]; 9, 132 [139];Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 -).

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 (140) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] ausgeführt, die politischen Gründe des Gewahrsams seien in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen sei, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte, es sei, denn, anderes Verhalten sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

  • BVerwG, 12.03.1958 - V C 154.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Damit will es der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung inneren Rückhalt geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsams Staaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Soweit in der Rechtsprechung auf Art. 5 GG verwiesen ist (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57];Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 128.72 -), verbindet sich damit diese Vorstellung.

    Deshalb ist es in diesem Bereich dem Häftling grundsätzlich nicht zuzumuten, die Beschränkungen einzuhalten, die das System der Informierung und dem freien Wort setzt (BVerwGE 1, 195 [197]; 6, 271 [272]; 9, 132 [139 f.]).

    Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwGE 1, 196 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] [197]; 6, 271 [272]; 9, 115 [116]; 9, 132 [139];Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 -).

  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Das Häftlingshilfegesetz ist ein Gesetz mit zumindest auch politischer Zielrichtung (BVerwGE 12, 236 [243]).

    Damit will es der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung inneren Rückhalt geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsams Staaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

  • BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Deshalb ist es in diesem Bereich dem Häftling grundsätzlich nicht zuzumuten, die Beschränkungen einzuhalten, die das System der Informierung und dem freien Wort setzt (BVerwGE 1, 195 [197]; 6, 271 [272]; 9, 132 [139 f.]).

    Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwGE 1, 196 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] [197]; 6, 271 [272]; 9, 115 [116]; 9, 132 [139];Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 -).

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 128.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Soweit in der Rechtsprechung auf Art. 5 GG verwiesen ist (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57];Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 128.72 -), verbindet sich damit diese Vorstellung.

    Der Senat hat in seinemUrteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 128.72 - ausgeführt, sofern der Gewahrsam in Strafhaft bestehe und die Haft gründe in einer strafbaren Handlung lägen, seien sie nicht zu vertreten, wenn der Häftling zurechnungsunfähig sei.

  • BVerwG, 06.02.1975 - VIII B 68.73
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Deshalb ist es ständige Rechtsprechung, daß es dem Häftling zuzumuten ist, Ordnungsvorschriften, wirtschaftslenkende Vorschriften, Dienstvorschriften und Strafgesetze, die die Ordnung des Alltags betreffen, einzuhalten (BVerwGE 9, 132 [140];Beschluß vom 6. Februar 1975 - BVerwG VIII B 68.73 -).
  • BVerwG, 26.08.1959 - VI C 89.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwGE 1, 196 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] [197]; 6, 271 [272]; 9, 115 [116]; 9, 132 [139];Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 -).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Das Vertretenmüssen setzt kein Verschulden voraus (BVerwGE 15, 336 [341]).
  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    Diese Regelung beruht, für die hier allein erhebliche Frage der Strafvollstreckung darauf, daß im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Strafe für eine Tat vollstreckt werden darf, die nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik nicht rechtswidrig sein kann (BVerfGE 11, 150 [160]; 37, 57 [65]).
  • BVerwG, 28.01.1965 - VIII C 259.63

    Rechtliche Voraussetzungen für das Vertretenmüssen einer aus mehreren

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74
    In einem ähnlichen, allerdings § 3 BVFG betreffenden Fall, hat der Senat entschieden (Urteil von28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 259.63 -), es komme auf die Kausalität des Grundes an, der zu vertreten sei.
  • BVerwG, 23.03.1960 - VIII C 19.59
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 8.78

    Anspruch auf Korrektur von erteilten Häftlingshilfebescheinigungen und

    Alle Klägerinnen und J. B. erfüllen die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG in der Häftlingshilfebescheinigung zu bescheinigenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG, hier der Nr. 1 dieser Vorschrift (BVerwGE 49, 107 [109]).

    Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG ist grundsätzlich als einheitlicher Gewahrsam zu verstehen, sofern nicht der Wechsel von Grund und Art die Annahme unterschiedlicher Gewahrsame nahelegt (BVerwGE 49, 107 [110]).

    Der Gewahrsam ist ein solcher im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, wenn er auf politischen Gründen beruht (BVerwGE 49, 107 [109 f.]).

    Sie unterliegen der darüber anzustellenden Gesamtbetrachtung (BVerwGE 49, 107 [110 f.]).

    Wie der Senat entschieden hat, ist Vertretenmüssen danach zu beurteilen, ob es dem Betroffenen zuzumuten war, sich in dem tangierten Bereich dem im Gewahrsamsstaat herrschenden System anzupassen (BVerwGE 49, 107 [113]; 55, 314 [317]).

    Zum Gewahrsamsgebiet der sowjetischen Besatzungszone brauchte keine Heimatbeziehung zu bestehen, wie aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG hervorgeht (BVerwGE 49, 107 [109]; 55, 314 [316];Urteil vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -).

  • VGH Hessen, 04.11.1988 - 4 UE 3118/84

    Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz

    Politische Gründe sind die Gründe, die den Gewahrsam, den der Kläger tatsächlich erlitten hat, aufgrund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache selbst zu einem politisch motivierten Gewahrsam machen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1975 -- BVerwG VIII C 89.74 -- BVerwGE 49, 107 ff., 109/110).

    Es sind die durch die politischen Verhältnisse in den Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs; Prüfungsmaterial dafür sind nicht allein der Festnahmegrund, sondern auch die Art und die Dauer des Gewahrsams (BVerwG, Urteil vom 09.09.1959 -- BVerwG VIII C 281.59 -- BVerwGE 9, 132 ff.; Urteil vom 20.08.1975, a.a.O., S. 110; Urteil vom 22.06.1977 -- BVerwG VIII C 3.76 -- BVerwGE 54, 101 ff., 109 ff.).

    Ein Fall dieser Art ist der echte politische Widerstand, und zwar auch dann, wenn der Häftling sich mit Strafgesetzen oder sonstigen im Gewahrsamsgebiet bestehenden Vorschriften in Widerspruch gesetzt, die Gegenmaßnahmen der Gewalt aber auf sich gezogen und die zu erwartende Haft oder sonstige Vergeltungs- und Abschreckungsmaßnahmen bewußt in Kauf genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1959, a.a.O., S. 140; Urteil vom 20.08.1975 -- BVerwG VIII C 89.74 -- BVerwGE 49, 107 ff., 113; Urteil vom 03.09.1980 -- VIII C 8.78 -- ROW 1981, 78 ff., 81; Hess.VGH, Urteil vom 26.09.1974 -- VII OE 19/74 --; Urteil vom 05.08.1976 -- VII OE 38/72 --; Urteil vom 16.09.1976 -- VII OE 17/75 --).

    Nicht zu vertreten sind deshalb Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Grundgesetzes gefallen wären, wenn dessen Geltungsbereich sich auf das Gewahrsamsgebiet erstreckt hätte (BVerwG, Urteil vom 26.08.1959 -- BVerwG VI C 89.57 -- BVerwGE 9, 115 f.; Urteil vom 20.06.1973, a.a.O., S. 29; Urteil vom 20.08.1975 -- BVerwG VIII C 89.74 -- BVerwGE 49, 107 ff., 114; Urteil vom 12.04.1978 -- VIII C 55.77 -- ROW 1978, 230 f.).

    Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwG, Urteil vom 20.08.1975, a.a.O., S. 114 m.w.N.), wobei es aber -- wie ausgeführt -- auf die politischen Gründe des Gewahrsams und nicht auf die Umstände der Verhaftung ankommt.

  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 18.77

    Häftlingshilfe für Fluchthelfer - Interessenlage des Fluchthelfers - Politische

    Denn deren strafrechtliche Bewertung in der DDR führte zu dem im Sinne des Häftlingshilfegesetzes politischen Gewahrsam des Klägers (BVerwGE 49, 107 [109]).

    Denn es ist auch in diesem Bereich im Auge zu behalten, daß der Häftling im Gebiet des Gewahrsamsstaates lebt und dessen Zugriff unterliegt (BVerwGE 49, 107 [112 f.]).

    Richtig ist vielmehr, daß das Bundesvertriebenengesetz ebenso wie das Häftlingshilfegesetz (für letzteres BVerwGE 49, 107 [113]) die Bewohner der DDR weder von der Ausreise abhalten, noch sie zu ihr auffordern will.

    Eine Widerstandshandlung ist nur gegeben, wenn das überwiegende Motiv die Bekämpfung des herrschenden Systems des Gewahrsamsstaates ist (BVerwGE 49, 107 [116]).

  • BVerwG, 15.06.1981 - 8 B 175.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung

    Dieser Begründungsweg steht nicht in Widerspruch zu dem vom Kläger angeführten Urteil vom 9. September 1959 - BVerwGE 9, 132 - (vgl. dazu auch BVerwGE 49, 107), das darüber keine Aussage macht.

    Im Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG 8 C 89.74 - (BVerwGE 49, 107) hat der Senat dargelegt, daß es darauf ankomme, inwieweit es dem Häftling zuzumuten Sei, sich an die im Gewahrsamsstaat herrschenden Verhältnisse anzupassen.

    Sie setzt nämlich voraus, daß das überwiegende Motiv der Handlung des Häftlings die Bekämpfung des herrschenden Systems des Gewahrsamsstaates ist (vgl. BVerwGE 49, 107 [116]).

    Der Senat hat entschieden, daß mehrere nach Grund und Art verschiedene Gewahrsame, wie sie im Falle des Klägers gegeben sind, selbständig sind und je einzeln daraufhin geprüft werden müssen, ob sie die Erfordernisse des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG erfüllen (vgl. BVerwGE 49, 107 [110]).

  • BVerwG, 24.06.1991 - 9 C 10.90

    Angaben über die Verhältnisse in der DDR - Amerikanischer Geheimdienst -

    Es handelt sich dabei um eine negative Tatbestandsvoraussetzung (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 ), die der Abgrenzung dient, ob der politisch bedingte Gewahrsam dem System des Gewahrsamsstaats oder aber dem Häftling zuzurechnen ist (Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG 8 C 89.74 - BVerwGE 49, 107, ).

    Nicht zu vertreten sind die Gründe des Gewahrsams, wenn dem Betroffenen ein anderes Verhalten nach freiheitlichdemokratischer Auffassung nicht zuzumuten war (Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - a.a.O. und vom 20. August 1975 - BVerwG 8 C 89.74 - a.a.O.; Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 7.83 - a.a.O.).

    Insbesondere ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger aufgrund einer festgefügten politischen Überzeugung zu einer Zusammenarbeit mit dem CIA gedrängt gefühlt haben könnte, um das in der früheren DDR herrschende System zu bekämpfen, was zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - a.a.O. S. 140; Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG 8 C 89.74 - a.a.O. S. 116).

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 7.83

    Anspruch auf Häftlingshilfe wegen Haftstrafe in der DDR aufgrund nicht zu

    Der Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 HHG ist grundsätzlich als einheitlicher Gewahrsam zu verstehen, wenn nicht ausnahmsweise der Wechsel von Grund und Art die Annahme verschiedener Gewahrsame nahelegt (vgl.Urteile vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 89.74 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 16 S. 1 und vom 3. September 1980, a.a.O. S. 64).

    Gegenstand des Vertretenmüssens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG sind die politischen Gründe des Gewahrsams (vgl.Urteile vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 118.60 - BVerwGE 12, 230 , vom 20. August 1975, a.a.O. S. 3 und vom 12. April 1978, a.a.O. S. 33 und BVerwG 8 C 55.77 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 20 S. 39 ).

    Nicht zu vertreten sind die Gewahrsamsgründe, wenn dem Betroffenen ein anderes Verhalten nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zuzumuten war (vgl. etwa Urteile vom 20. August 1975, a.a.O. S. 5 f. und vom 12. April 1978, a.a.O. S. 33).

  • BVerwG, 26.07.1978 - 8 C 72.77

    Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) -

    Zum anderen aber hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt, daß bereits der Gewahrsam, den die Klägerin in der Zeit von April 1945 bis August 1945 in Polen erlitt, und, falls es sich um zwei verschiedene Gewahrsame gehandelt haben sollte (vgl. BVerwGE 49, 107 [110]), der von sowjetrussischen Stellen verhängte, für sich allein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gewesen sein muß.

    Er spricht ausdrücklich vom Aufenthaltsort (BVerwGE 49, 107 [109]; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 18.77; BVerwG 8 C 19.77; BVerwG 8 C 55.77 -).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 4.76

    Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

    Unter Gewahrsam ist der vom Bewerber erlittene Gewahrsam zu verstehen (BVerwGE 49, 107 [BVerwG 20.08.1975 - VIII C 89/74]), mithin also auch seine Dauer, die hier Gegenstand des Streits der Beteiligten ist.

    Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind nicht nur Maßstab für den auf den Betroffenen bezogenen Zurechnungsgrund des Vertretenmüssens, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausdrücklich vorgesehen ist (BVerwGE 49, 107 [BVerwG 20.08.1975 - VIII C 89/74]).

  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

    Liegen sie vor, so kann der Häftling die Ausstellung der Bescheinigung beanspruchen (BVerwGE 49, 107 [109]; 54, 101 [104]).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 3.76

    Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

    Unter Gewahrsam ist der vom Bewerber erlittene Gewahrsam zu verstehen (BVerwGE 49, 107 [BVerwG 20.08.1975 - VIII C 89/74]), mithin also auch seine Dauer, die hier Gegenstand des Streits der Beteiligten ist.

    Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind nicht nur Maßstab für den auf den Betroffenen bezogenen Zurechnungsgrund des Vertretenmüssens, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausdrücklich vorgesehen ist (BVerwGE 49, 107 [BVerwG 20.08.1975 - VIII C 89/74]).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 102.76

    Erleiden von Gewahrsam und Kriegsgefangenschaft in der Sowjetunion -

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 59.83
  • VG Darmstadt, 27.06.2003 - 5 E 1578/99

    Häftlingshilferecht

  • BVerwG, 30.03.1989 - 9 B 467.88

    Zumutbarkeit der Anpassung eines Häftlings an das System des Gewahrsamsstaates -

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 49.76

    Anspruch auf Bescheinigung einer längeren Haftzeit in der

  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 8.80

    Anspruch des Inhabers einer Altbescheinigung auf erneute Ausstellung einer

  • BVerwG, 24.10.1979 - 8 B 82.79

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.77

    Zusätzliche Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen - Keine Bindung der

  • BVerwG, 24.06.1997 - 9 B 381.97

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts -

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 38.82

    Politischer Gewahrsam Minderjähriger - Politische Gründe - Politischer Gewahrsam

  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 6.80

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Bindungswirkung -

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 4 LA 231/14

    Politischer Gewahrsam; Häftlingshilfebescheinigung; Treu und Glauben

  • BVerwG, 28.06.1978 - 8 C 65.77

    Abänderung einer Häftlingsbescheinigung und Bescheinigung einer längeren

  • LSG Berlin, 29.05.2001 - L 12 RA 53/97

    Bewertung freiwilliger Beiträge für einen später als Ersatzzeit anerkannten

  • BVerwG, 20.06.1989 - 9 ER 662.89

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.03.1982 - 8 ER 216.81

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.07.1981 - 8 B 97.81

    Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

  • OVG Niedersachsen, 11.01.1995 - 4 L 6348/94

    Ingewahrsamnahme; Nicht zu vertretende Gründe; Haftstrafe; Fluchtversuch eines

  • BVerwG, 10.12.1976 - 8 B 48.76

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

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