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   BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07   

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BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07 (https://dejure.org/2008,1595)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2008 - 9 C 9.07 (https://dejure.org/2008,1595)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2008 - 9 C 9.07 (https://dejure.org/2008,1595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art... . 14 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; VwGO § 134, § 137 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2003 § 3 Nr. 40, § 10d Abs. 1 Satz 8, § 51a Abs. 2 Satz 2; KiStG Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer; Kirchensteuererhebung; Verlustverrechnung; Verlustvortrag; Schattenveranlagung; Veräußerungsgewinn; Veräußerungsverlust; Halbeinkünfteverfahren; Besteuerungsgleichheit; Lastengleichheit; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Belastungsgleichheit; Besteuerungsgleichheit; Besteuerungsgleichheit; Einkommen; Einkommen; Einkommensteuer; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Einkünfte; Existenzminimum; Existenzminimum; Folgerichtigkeit; Folgerichtigkeit; Glaubensfreiheit; Glaubensfreiheit; ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Ausgestaltung der Erhebung von Kirchensteuern durch den Landesgesetzgeber - Voraussetzungen der Übernahme von Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht - Ausprägung des Grundsatzes der steuerlichen Belastungsgleichheit im Rahmen der ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer; Kirchensteuererhebung; Verlustverrechnung; Verlustvortrag; Schattenveranlagung; Veräußerungsgewinn; Veräußerungsverlust; Halbeinkünfteverfahren; Besteuerungsgleichheit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Nichtanrechnung von Verlustvorträgen bei Bemessung der Kirchensteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kirchensteuer: Finanzämter müssen Verlustvorträge auf Veräußerungsgewinne nicht vollständig berücksichtigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nichtanrechnung von Verlustvorträgen bei Bemessung der Kirchensteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.8.2008)

    Kein voller Verlustvortrag bei der Kirchensteuer // Bundesgericht bestätigt Rechenpraxis der Finanzämter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 533
  • DVBl 2008, 1506
  • DÖV 2009, 83
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes entsprechen, ist jeweils unter Einbeziehung der konkreten Sach- und Regelungsbereiche zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 u.a. - BVerfGE 107, 27 ); deswegen können für verschiedene Steuerarten unterschiedliche Regelungen gerechtfertigt oder gar geboten sein (vgl. dazu auch Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 353).

    Dabei hat er jedoch im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit zu beachten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 a.a.O. S. 46 f.).

    Das vom (subjektiven) Nettoprinzip umfasste Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 a.a.O. S. 48 f.; BFH, Beschlüsse vom 6. März 2003 - XI B 7/02 - BFHE 202, 141 und - XI B 76/02 - BFHE 202, 147 ist ebenfalls nicht verletzt.

    bb) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung widerspricht auch nicht dem Gebot, bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig i.S.d. Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 a.a.O. S. 47).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - juris Rn. 20).

    Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 a.a.O. S. 50).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 , stRspr).

    Es lässt sich hier auch nicht erkennen, dass das Eigentumsgrundrecht deshalb verletzt sein könnte, weil die Kirchensteuerpflicht die Klägerin übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen würde, dass sie erdrosselnde Wirkung hätte (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 a.a.O.).

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    In seiner Ausprägung als (objektives) Nettoprinzip gebietet es zwar den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen; jedoch entfaltet es diese Wirkung grundsätzlich nur veranlagungszeitraumübergreifend (BFH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IX R 28/05 - BFHE 215, 202 m.w.N.).

    Die unterschiedliche Verlustverrechnungsmöglichkeit rechtfertigt sich daraus, dass der Steuerpflichtige anders als bei anderen Einkunftsarten durch die Wahl des Veräußerungszeitpunktes über den Eintritt der Besteuerung entscheiden kann (BFH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IX R 28.05 - BFHE 215, 202 ).

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Die durch diese Vorschrift des Bundesrechts angeordnete Korrektur des Halbeinkünfteverfahrens erfolgt mithin für die Berechnung der Kirchensteuer durch die Bezugnahme in § 2 HessKiStG auf § 51a EStG und somit kraft Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers, weshalb das Verwaltungsgericht insoweit Landesrecht angewandt hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 m.w.N.).

    Das von der Kirchensteuer betroffene Kirchenmitglied ist in seiner Entscheidung, ob es aus der Kirche austreten oder zur Erlangung der Steuerermäßigung in der Kirche verbleiben will, ebenso frei wie bereits zuvor bei der Entscheidung, ob es trotz Kirchensteuerpflicht Mitglied der Kirche bleiben will (vgl. Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 28 S. 9).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Zum anderen wird der Kirchensteuerpflichtige durch den Ausschluss der Verrechnungsmöglichkeit in zumutbarer und insoweit von der Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 ) jedenfalls gedeckter Weise belastet.
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Eine verfassungswidrige Belastung der Klägerin würde sich erst ergeben, wenn der Verlustausgleich für andere Veranlagungszeiträume gänzlich ausgeschlossen wäre (BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 - VIII B 179/05 - BFH/NV 2006, 1150 ).
  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - juris Rn. 20).
  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Zu einer in diesem Sinne grundgesetzlich geschützten Vermögensposition erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 81/97 - BFHE 185, 393 ).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
    Angesichts der Komplexität des Einkommensteuerrechts erscheinen auch nur mäßige Vereinfachungseffekte nicht sachwidrig (vgl. etwa den Vorlagebeschluss des BFH wegen Verletzung des Gebots der Normenklarheit durch verschiedene Normen des EStG vom 6. September 2006 - XI R 26/04 - BFHE 214, 430 ).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BFH, 01.07.2009 - I R 76/08

    Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der

    Das Erfordernis einer Neutralisierung der Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Bemessung der Kirchensteuer beruht auf dem Gedanken, dass die Freistellung der Hälfte der in § 3 Nr. 40 EStG 2002 aufgeführten Einkünfte (insbesondere Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften) von der Einkommensbesteuerung der steuerlichen Vorbelastung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft durch die Reduzierung der Einkommensteuer auf die ausgeschüttete Dividende im Wege der Pauschalierung Rechnung tragen soll; an einem vergleichbaren Grund für eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer fehlt es jedoch, weil die Erträge von Kapitalgesellschaften nicht der Kirchensteuer unterliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 20. August 2008 9 C 9/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 193; Pust in Littman/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 51a EStG Rz 101).

    Die Versagung einer weiter gehenden Verrechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer mit einkommensteuerrechtlich nicht "verbrauchten" Verlustvorträgen führt nicht zu einem definitiven Wegfall des Verlustverrechnungspotentials für Zwecke der Kirchensteuer (BVerwG-Urteil in HFR 2009, 193; Homburg, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 153, 157; Petersen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 51a Rz C 23).

    Eine Berücksichtigung der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht ausgenutzten Verlustvorträge im Bereich der Kirchensteuerfestsetzung würde dem erklärten Ziel des Gesetzgebers (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BTDrucks 14/4546, S. 3) zuwiderlaufen, durch die Hinzurechnung der steuerbefreiten Halbeinkünfte auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens den Verwaltungsaufwand einer vollständigen Schattenveranlagung zur Neutralisierung des Halbeinkünfteverfahrens im Bereich der Kirchensteuer zu vermeiden (BVerwG-Urteil in HFR 2009, 193; Homburg, FR 2008, 153, 157).

    Wie oben ausgeführt, ist die Hinzurechnung vielmehr eine folgerichtige Reaktion auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (ebenso BVerwG-Urteil in HFR 2009, 193; Homburg, FR 2008, 153, 155 ff.; Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 51a Rz 2; Pust in Littman/Bitz/Pust, a.a.O., § 51a EStG Rz 101; Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 51a Rz 30a; Blümich/Treiber, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 51a EStG Rz 53; im Grundsatz auch Hofmann, DB 2005, 2157, 2158; a.A. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 28. Aufl., § 51a Rz 1: "nicht zweckmäßig"; kritisch auch Schult, Betriebs-Berater 2001, 1019).

    Nach diesen Maßstäben war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, eine Verrechnung des nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002 hinzurechnenden Betrages mit noch nicht verbrauchten Verlustvorträgen vorzusehen (so auch BVerwG-Urteil in HFR 2009, 193; Homburg, FR 2008, 153, 157 f.; a.A. Hofmann, DB 2005, 2157, 2158).

    Auch erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht zu einer grundgesetzlich geschützten Vermögensposition --Art. 14 Abs. 1 GG-- (Senatsurteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485; BVerwG-Urteil in HFR 2009, 193).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2012 - 1 K 3669/09

    Hinzurechnung von einkommensteuerlich freigestellten Halbeinkünften bei der

    Nach den Urteilen des BVerwG vom 20.08.2008 9 C 9/07 (HFR 2009, 193) und des BFH vom 01.07.2009 I R 76/08 (BStBl II 2010, 1061) verstoße es nicht gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit, wenn bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen keine Verrechnung mit Verlustvorträgen erfolge.

    Die den Urteilen des BVerwG vom 20.08.2008 9 C 9/07 (HFR 2009, 193) und des BFH vom 01.07.2009 I R 76/08 (BStBl II 2010, 1061) zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Unter Berücksichtigung der Urteile des BVerwG vom 20.08.2008 9 C 9/07 (HFR 2009, 193) und des BFH vom 01.07.2009 I R 76/08 (BStBl II 2010, 1061) sei der Ausschluss der Verrechnung der in den Jahren 2005 und 2006 erzielten positiven einkommensteuerfreien Halbeinkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechenden negativen einkommensteuerfreien Halbeinkünften aus den Vorjahren nicht zu beanstanden.

    Da die Erträge von Kapitalgesellschaften jedoch nicht der Kirchensteuer unterliegen, besteht für eine hälftige Freistellung dieser Einkünfte auch bei der Kirchensteuer kein sachlicher Grund; vielmehr stellt die durch § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG angeordnete Hinzurechnung eine folgerichtige Reaktion auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 9 C 9/07, HFR 2009, 193; BFH, Urteil vom 01.07.2009 I R 76/08, BStBl II 2010, 1061 und Beschluss vom 15.09.2011 I R 53/10, BFH/NV 2012, 23).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BFH verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber es nicht vorgesehen hat, eine Verrechnung der nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG hinzurechnenden Beträge mit noch nicht verbrauchten Verlustvorträgen im Sinne von § 10d EStG vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 9 C 9/07, HFR 2009, 193; BFH, Urteil vom 01.07.2009 I R 76/08, BStBl II 2010, 1061 und Beschluss vom 15.09.2011 I R 53/10, BFH/NV 2012, 23).

    Auch die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer unterliegt grundsätzlich dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 9 C 9/07, HFR 2009, 193).

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 13 LA 182/08

    Fortwirkung des Splittingvorteil aus der einkommensteuerrechtlichen

    Einen den Landesgesetzgebern und den Religionsgemeinschaften eingeräumten Gestaltungsfreiraum bei der Ausgestaltung der Kirchensteuern hat auch das Bundesverwaltungsgericht betont (Urt. v. 20.08.2008 - 9 C 9/07 -, juris, zur Nichtanrechnung von Verlustvorträgen bei der Kirchensteuer unter Verweisung auf BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 u.a. -, BVerfGE 107, 27).

    b) Dem Kläger geht es demgegenüber ersichtlich um eine stärkere Betonung des steuerrechtlichen subjektiven Nettoprinzips (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 - 9 C 9/07 -, juris, Rdnr. 22, sowie BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 u.a. -, juris, Rdnr. 54) in der Weise, dass der von ihm zu erbringende Ehegattenunterhalt bei der Bemessung der Kirchensteuer im Falle der Zusammenveranlagung kirchensteuermindernd berücksichtigt wird.

    c) Auch die vom Kläger gebildeten Vergleichsfälle zu verschiedenen Konstellationen der Kirchensteuererhebung führen nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierende Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 - 9 C 9/07 -, juris, Rdnr. 19, m.w.N.) Insbesondere kann der Kläger nicht aus einem Vergleich seiner Situation mit den sich ergebenden Belastungen bei konfessionsgleichen Ehen und bei der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes einen solchen Gleichheitsverstoß ableiten.

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Deshalb können für verschiedene Steuerarten auch unterschiedliche Regelungen gerechtfertigt oder gar geboten sein (BVerwG vom 20.8.2008 NVwZ 2009, 533/534).
  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Zu diesem Ergebnis ist es in Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung gelangt (§§ 228, 229 sowie § 37 und § 47 AO), die zwar Teil des Bundesrechts sind, aber im Streitfall lediglich über den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 1 Nr. 5a bzw. Nr. 2b KAG BW 1982 (wie KAG BW 2005) Geltung beanspruchen, insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert werden und daher nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können (stRspr, vgl. zuletzt die Urteile vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 und vom 20. August 2008 - BVerwG 9 C 9.07 - DVBl 2008, 1506).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2014 - 9 S 2333/12

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten "Ledigenzuschlags" auf die

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 73 = Juris Rn. 151; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2008 - BVerwG 9 C 9.07 -, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 29; Senatsurteil vom 23.01.2011 - 9 S 902/00 - Senatsbeschluss vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -).
  • BFH, 15.09.2011 - I R 53/10

    Ausschluss von Einwendungen gegen die Höhe von Einkünften aus Kapitalvermögen im

    a) Durch sein Urteil in BFHE 225, 566, BStBl II 2010, 1061 hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 2008  9 C 9/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 193) zur vergleichbaren Regelungslage nach § 5 Abs. 2 KiStG Baden-Württemberg entschieden, dass die Steuerpflichtigen mit Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, durch die Hinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 EStG 1997 steuerbefreiten Halbeinkünfte zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nicht unangemessen benachteiligt werden.
  • FG Münster, 07.06.2010 - 4 K 3856/08

    Hinzurechnung einkommensteuerlich freigestellter Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Kirchensteuerfestsetzung im Hinblick auf die Hinzurechnung der steuerfrei belassenen Kapitaleinkünfte gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG würden nicht geteilt (Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.03.2007 1 E 234/06 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2008 9 C 9/07).

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass noch nicht durch Verrechnung verbrauchte Verlustvorträge nicht zu einer Reduzierung der Kirchensteuerlast führen (vgl. BFH in BFHE 225, 566, BFH/NV 2009, 1708; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20.08.2008 9 C 9/07, HFR 2009, 193).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 13 LA 401/18

    Beeidigung; Berufsfreiheit; Bestandsschutz; Dolmetscher; Erlöschen; Ermächtigung;

    Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505, 506; Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 73; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2008 - BVerwG 9 C 9.07 -, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 29; Beschl. v. 11.3.1986 - BVerwG 3 B 6.85 -, Buchholz 418.731 HFlV Nr. 6).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2014 - 8 LA 57/14

    Vereinbarkeit der Nichtgewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente bei

    Ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 73; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2008 - BVerwG 9 C 9.07 -, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 29; Beschl. v. 11.3.1986 - BVerwG 3 B 6.85 -, Buchholz 418.731 HFlV Nr. 6).
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