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   BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09   

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BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2009,13909)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2009,13909)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2009 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2009,13909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (st Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - VersR 2009, 989 m.w.N., der hieran auch ausdrücklich zum neuen Recht festhält).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09
    4 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

    Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen Ansprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 - juris Rdn. 12 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F.; Urteil vom 15.03.2011 - VI ZR 162/10 -, NJW 2011, 1799 und juris Rdn. 11; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 - und vom 20.12.2010 - 2 B 34.10 - jeweils in juris).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 34.10

    Rückforderung von Bezügen; Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs;

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - Juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 17.09.2019 - 2 A 1229/17

    Rückforderung; Verjährung

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).
  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.646

    Kostenheranziehung für Hilfe zur Erziehung bei Behinderung des Kindes

    Die Regelungen des Art. 71 AGBGB stimmen hinsichtlich Beginn und Dauer mit den Regelungen über die Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB überein (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2009 - 2 B 24/09 - juris Rn. 6).
  • VG Düsseldorf, 02.08.2019 - 26 K 12344/17

    Rückforderung von Besoldungsbezügen

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 20. Dezember 2010 - 2 B 34/10 -, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 -, juris, Rn. 26, m.w.N.
  • VG Kassel, 26.11.2018 - 1 K 904/18

    Rückforderung von Familienzuschlag nach später bekanntgewordener Scheidung

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.)." (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11, juris Rn. 14-15).
  • VG München, 16.10.2019 - M 31 K 18.2422

    Rückforderung von Zuwendungen

    Diese Regelungen über das Erlöschen nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB stimmen insbesondere hinsichtlich des Beginns der Erlöschensfrist mit den Regelungen über den Beginn der Verjährungsfrist in § 199 BGB überein; daher kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu den Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2009 - 2 B 24/09 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 B 15.1831 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686 - juris Rn. 20; Teuber, NVwZ 2017, 1814/1814).
  • VG Köln, 22.05.2023 - 3 K 5782/20
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