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   BVerwG, 20.09.1985 - 1 C 19.83   

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https://dejure.org/1985,2595
BVerwG, 20.09.1985 - 1 C 19.83 (https://dejure.org/1985,2595)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.1985 - 1 C 19.83 (https://dejure.org/1985,2595)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 1985 - 1 C 19.83 (https://dejure.org/1985,2595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Technische Überwachungsorganisationen - Überwachungsbedürftige Anlagen - Ordnungsgemäße Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 28.09.1965 - I C 44.62

    Zurückweisung einer Revision - Anerkennung eines Sachverständigen für eine

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1985 - 1 C 19.83
    Die Beibehaltung der bestehenden Monopolsituation lag erkennbar in der programmatischen Vorstellung des Ermächtigungsgebers, wie dies der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1965 - BVerwG 1 C 44.62 - (DÖV 1966, 195 = GewArch 1966, 272) zum Ausdruck gebracht hat.

    Dies hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Urteil vom 28. September 1965 - BVerwG 1 C 44.62 - (a.a.O.) befunden.

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1985 - 1 C 19.83
    Nicht mit jeder Zulassungsregelung ist eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit verbunden, vielmehr betreffen Zulassungsregelungen nur dann die Berufswahl, wenn sie sich auf eine Tätigkeit beziehen, die als eigenständiger Beruf zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 16, 286 [296]).

    Für diese Mitglieder wird offenkundig eine Erweiterung ihrer Berufstätigkeit und damit ein Vorrang erstrebt, der sich innerhalb der Berufsausübung abspielt (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]; 10, 185 [197]; 11, 30 [41]; 16, 286 [296]; 48, 376 [388]).

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1985 - 1 C 19.83
    Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG; vgl. z.B. BVerfGE 46, 246 [256 f.]; 61, 291 [312]; jeweils m.w.N.).

    Unter diesen Umständen hat der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung eine Einschätzungsprärogative, die die richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit des eingesetzten Eingriffsmittels begrenzt (vgl. z.B. BVerfGE 23, 50 [59 f.]; 39, 210 [225 f.]; 46, 246 [257]; 47, 109 [119]; 50, 290 [332 f.]; 51, 193 [208]; 53, 135 [145]).

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