Rechtsprechung
BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung des Problemkreises der Teilnichtigkeit bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen - Abhängigkeit des gültigen Teil des Bebauungsplanes von der Bewirkung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung und der Beinhaltung des Willens der Gemeinde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 9; BBauG § 9; BGB § 139
Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen; Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen; "Ineinander-Übergehen" von "Vorschrift" und "Plan" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 09.03.1988 - 1 A 110/87
- OVG Bremen, 20.06.1989 - 1 BA 42/88
- BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89
Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Zu diesem Problemkreis hat jedoch der erkennende Senat in den Entscheidungen vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BauR 1989, 575; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) und insbesondere vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) - beide Entscheidungen konnten der Klägerin bei Einreichung der Beschwerde freilich noch nicht bekannt sein - die bisherige Rechtsprechung in einer Weise erläutert und präzisiert, die zur Beurteilung des vorliegenden Falles ausreicht und damit einer Zulassung der Revision entgegensteht.Von Bedeutung ist insoweit vor allem, daß durch die mögliche Nichtigkeit der textlichen Verkaufsflächenbegrenzung die Gebietsfestsetzung als solche unberührt und damit die entscheidende planerische Grundaussage erhalten bleibt (im Gegensatz zu dem durch Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - entschiedenen Fall).
- BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Zu diesem Problemkreis hat jedoch der erkennende Senat in den Entscheidungen vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BauR 1989, 575; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) und insbesondere vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) - beide Entscheidungen konnten der Klägerin bei Einreichung der Beschwerde freilich noch nicht bekannt sein - die bisherige Rechtsprechung in einer Weise erläutert und präzisiert, die zur Beurteilung des vorliegenden Falles ausreicht und damit einer Zulassung der Revision entgegensteht. - BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70
Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Baurechtliche Vorschriften und baurechtliche Pläne unterscheiden sich zwar typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstraktgenerelle Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell bezogen auf die konkrete Sachlage trifft (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 69.70 - BVerwGE 40, 268 [BVerwG 14.07.1972 - IV C 69/70]).
- BVerwG, 20.03.1985 - 3 B 83.84
Auszug aus BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Da somit das Urteil des Berufungsgerichts von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweicht, kann die mit der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzrüge auch nicht als Divergenzrüge (auf die die Beschwerde im vorliegenden Fall grundsätzlich hätte umgestellt werden können, vgl. z.B. Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230) Erfolg haben. - BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84
Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß
Auszug aus BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Das erforderliche Maß der Konkretisierung ergibt sich stets danach, was nach den Umständen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung entspricht (Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DÖV 1988, 686). - BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74
Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und …
Auszug aus BVerwG, 20.10.1989 - 4 B 155.89
Besonders bei der Verwendung von "Text", wie sie § 9 BauGB als ein zulässiges Ausdrucksmittel vorsieht, können die planerischen Festsetzungen abgelöst vom konkreten Fall eine allgemeine Regelung enthalten (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 [BVerwG 30.01.1976 - IV C 26/74]).
- VG Arnsberg, 25.01.2005 - 4 K 572/04
Witten: Kein Elektrofachmarkt bzw. Lebensmittelverbrauchermarkt im Bereich von SB …
Die Normadressaten müssen die Rechtslage eindeutig erkennen können, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Oktober 1989 - 4 B 155.89 - zit. nach JURIS. - LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - L 7 KA 105/12
Nutzenbewertung von Arzneimitteln des Bestandsmarkts - Gemeinsamer …
So ist auch im Bauplanungsrecht denkbar, dass von einem Bebauungsplan nur ein einziger Gründstückseigentümer betroffen ist (etwa wenn ein großes Industriegelände für Zwecke der Wohnbebauung erstmalig beplant oder anderen als den bisherigen Planungsvorgaben unterworfen werden soll; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1989, Az.: 4 B 155/89, veröffentlicht in Juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - L 7 KA 112/12
Nutzenbewertung von Arzneimittel des Bestandsmarkts - Gemeinsamer Bundesausschuss …
So ist auch im Bauplanungsrecht denkbar, dass von einem Bebauungsplan nur ein einziger Gründstückseigentümer betroffen ist (etwa wenn ein großes Industriegelände für Zwecke der Wohnbebauung erstmalig beplant oder anderen als den bisherigen Planungsvorgaben unterworfen werden soll; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1989, Az.: 4 B 155/89, veröffentlicht in Juris). - VG Gelsenkirchen, 28.10.2009 - 6 K 3058/07
Festsetzung Lärmpegel, Bebauungsplan, Unwirksamkeit
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1989 - 4 B 155.89 -, Juris-Dokument. - OVG Niedersachsen, 30.03.2000 - 1 K 5637/98
Bebauungsplan; Bebauungsplanfestsetzung; Bestimmtheit; Festsetzung; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. vom 20.10.1989 - 4 B 155.89 -, unter Hinweis auf Urteil vom 30.1.1976 - IV C 26.74 -, BVerwGE 50, 114, 119 f.) besteht zwischen dem Gesetz und einem Bebauungsplan jedoch kein absoluter Unterschied.