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   BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91   

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BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91 (https://dejure.org/1994,134)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 (https://dejure.org/1994,134)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 (https://dejure.org/1994,134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines Heimwechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG (F. 1984) § 3 Abs. 2, § 93 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 53
  • NVwZ 1996, 181 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 673
  • FamRZ 1995, 674 (Ls.)
  • DVBl 1995, 680
  • DÖV 1995, 965
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Was nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 91, 114 (116); 94, 127 (130)) für die Anwendung von § 3 Abs. 2 BSHG gilt, nämlich eine Beschränkung des Wunschrechts durch den Mehrkostenvorbehalt nur nach Maßgabe der Möglichkeit, dem Hilfesuchenden anderweitig und kostengünstiger, jedoch nicht minder wirkungsvoll zu helfen, ist somit auch gültig, wenn einem Kostenübernahmebegehren die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG entgegengehalten werden soll.

    Zumutbarkeit eines Heimwechsels wird hier vor allem in Betracht kommen, wenn nicht wichtige persönliche Gründe wie beispielsweise der gesundheitliche Zustand der Klägerin, ihr fortgeschrittenes Alter, die Intensität und das Ausmaß ihrer durch die lange Dauer ihres Aufenthalts im Heim der Beigeladenen erzielten Integration und die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und Wechsels ihres persönlichen Umfeldes für einen Verbleib der Klägerin im Heim der Beigeladenen sprachen (vgl. auch BVerwGE 94, 127 (131 f.) für die Eingliederungshilfe).

  • OVG Niedersachsen, 12.06.1991 - 4 A 25/86

    Pflegesatzvereinbarung; Kostenübernahme; Grundsätze der Wirtschaftlichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Das Oberverwaltungsgericht (NDV 1991, 359) hat dieses Urteil für den Zeitraum bis 31. Dezember 1983 bestätigt und es auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten im übrigen teilweise geändert, indem es den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. April 1985 verpflichtet hat, der Klägerin weitere Sozialhilfe unter Berücksichtigung der vom Gericht bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu gewähren.
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 24.63
    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, war jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bezüglich des gesamten vom Klageantrag erfaßten Zeitraums verstrichen (vgl. BVerwGE 23, 135 (137); Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwGE 95, 149), ohne daß für den Beklagten ein zureichender Grund dafür vorlag, nicht über den Antrag der Klägerin vom September 1983 zu entscheiden.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Vielmehr bedürfte es - sollte es hier (wozu der Senat zumindest in Fällen neigt, in denen die vom Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen) allein auf einen "externen Vergleich" ankommen (zu der - ebenfalls strittigen - Frage des Vergleichsmaßstabes vgl. BVerwGE 65, 52 (56); 75, 343 (348) sowie die Nachweise bei Neumann, a.a.O., S. 112 Fn. 153) - weiterer Ermittlungen durch die Vorinstanz.
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Was nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 91, 114 (116); 94, 127 (130)) für die Anwendung von § 3 Abs. 2 BSHG gilt, nämlich eine Beschränkung des Wunschrechts durch den Mehrkostenvorbehalt nur nach Maßgabe der Möglichkeit, dem Hilfesuchenden anderweitig und kostengünstiger, jedoch nicht minder wirkungsvoll zu helfen, ist somit auch gültig, wenn einem Kostenübernahmebegehren die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG entgegengehalten werden soll.
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Angesichts seiner eindeutigen Fassung und in Anbetracht der gesetzgeberischen Zielsetzung, Kostensteigerungen im sozialen Bereich entgegenzuwirken (siehe dazu BVerwGE 94, 202 (205 f., 209)), ist § 93 Abs. 2 BSHG so auszulegen, daß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit auch in Fällen einer vereinbarungsungebundenen Kostenübernahme Rechnung zu tragen ist.
  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Vielmehr bedürfte es - sollte es hier (wozu der Senat zumindest in Fällen neigt, in denen die vom Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen) allein auf einen "externen Vergleich" ankommen (zu der - ebenfalls strittigen - Frage des Vergleichsmaßstabes vgl. BVerwGE 65, 52 (56); 75, 343 (348) sowie die Nachweise bei Neumann, a.a.O., S. 112 Fn. 153) - weiterer Ermittlungen durch die Vorinstanz.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
    Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, war jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bezüglich des gesamten vom Klageantrag erfaßten Zeitraums verstrichen (vgl. BVerwGE 23, 135 (137); Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwGE 95, 149), ohne daß für den Beklagten ein zureichender Grund dafür vorlag, nicht über den Antrag der Klägerin vom September 1983 zu entscheiden.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Die Frage der Beiladung musste das früher für das Sozialhilferecht zuständige BVerwG in Fällen vorliegender Art nicht problematisieren (vgl aber BVerwGE 97, 53 ff, in der eine Beiladung erfolgt war).
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( insbesondere BVerwGE 94, 202, 209; ähnlich BVerwGE 97, 53, 55 ff = juris RdNr 28) , wonach die Vorgaben des Leistungserbringungsrechts die Beschränkungen des individuellen Hilfeanspruchs nach Maßgabe des Mehrkostenvorbehalts unberührt lassen (so auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 9 RdNr 117, Stand Juni 2014) , führt der Senat nicht fort.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Abgesehen davon, dass sich ein Wille des Gesetzgebers, den Mehrkostenvorbehalt nur auf den Satz 2 zu beschränken, dem Normtext und auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen lässt, wäre ein solcher Wille auch aus teleologischer Sicht nicht nachvollziehbar: Die Zielrichtung, unverhältnismäßige Mehrkosten zu Lasten des Steuerzahlers zu vermeiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 39), ist gerade nicht auf die von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelte Konstellation beschränkt.

    Nicht zuletzt das BVerwG ging davon aus, dass der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch im Verhältnis verschiedener stationärer Hilfen anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41/91 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 28).

    Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt allerdings voraus, dass zumindest gleich geeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.), die der Klägerin auch zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 - juris Rdnr. 14 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 29 zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG; Beschluss des Senats vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts (vgl. auch BVerwGE 97, 53 ).

    Die Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten wirklich benötigt, ist nicht möglich, ohne daß die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" (BTDrucks a.a.O., S. 12) trifft (siehe auch BVerwGE 97, 53 für die Kostenübernahme nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202 ; zur Bedeutung eines externen Vergleichs für einen Kostenvergleich bei der Berücksichtigung des Wunschrechts des Hilfesuchenden auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BSHG siehe BVerwGE 97, 53 ).

  • OVG Sachsen, 13.12.2005 - 4 B 886/04

    Übernahme von Kosten für die Barbetragsverwaltung in einer vollstationären

    Gleichermaßen bedarf es keiner Erörterung, ob bei einer - hier nicht vorliegenden - ausdrücklichen Bestimmung in dem nach wie vor gültigen Heimvertrag vom 15.11.2000, wonach für die Verwaltung des Barbetrages keine gesonderten Kosten durch das Pflegeheim erhoben würden, dem Kläger eine Durchsetzung dieses Anspruchs zuzumuten gewesen wäre (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 20.10.1994, NVwZ-RR 1995, 673).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LC 309/02

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen wegen psychischer Erkrankung;

    Der Kläger legte gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 1999 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Oktober 1994 (5 C 28/91) das volle vertraglich vereinbarte Heimentgelt zu übernehmen sei, wenn der Sozialhilfeträger keine zumutbare günstigere Unterbringung anbieten könne.

    Nur unter diesen Voraussetzungen "ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen " - endgültig - "nicht abgeschlossen" im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 (vgl. hierzu auch Schellhorn, a.a.O., § 93 Rdnr. 38), besteht keine Grundlage für eine (vorläufige) Beschränkung der dem Hilfeempfänger gegenüber bestehenden Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf die von diesem an den Einrichtungsträger gezahlten Abschlagspflegesätze bis zum Inkrafttreten einer endgültigen und bestandskräftigen Regelung und ist überhaupt eine Notlage des Hilfeempfängers gegeben (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28/91 -, BVerwGE 97, 53), die nach dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nach § 93 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BSHG Fassung 1999 zu beseitigen ist.

    Denn nur in dem Fall, in dem weder endgültige Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 noch vorläufige (Vergütungs-) Vereinbarungen oder (diese ersetzende) vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle (§ 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999) und auf ihrer Grundlage (im Hinblick auf die noch ausstehenden endgültigen Vereinbarungen) erfolgte Abschlagszahlungen durch den Sozialhilfeträger vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist, ist eine Notlage des Hilfeempfängers gegeben, die nach dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts (unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nach § 93 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BSHG) zu beseitigen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28/91 -, BVerwGE 97, 53).

    Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (- 5 C 28/91 -, BVerwGE 97, 53) nicht entgegen.

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LB 312/05

    Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten eines Heimaufenthalts; Eigener

    Der Kläger legte am 2. September 1997 gegen den Bescheid vom 12. August 1997 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Oktober 1994 (5 C 28/91) das volle vertraglich vereinbarte Entgelt zu übernehmen sei, wenn der Sozialhilfeträger keine zumutbare günstigere Unterbringung anbieten könne.

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist die nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 zu schließende Vereinbarung - endgültig - nicht abgeschlossen, liegt ein "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 vor (vgl. hierzu auch Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 93 Rdnr. 38), besteht keine Grundlage für eine (vorläufige) Beschränkung der dem Hilfeempfänger gegenüber bestehenden Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf die von diesem an den Einrichtungsträger gezahlten Abschlagspflegesätze bis zum Inkrafttreten einer endgültigen und bestandskräftigen Regelung und ist überhaupt eine Notlage des Hilfeempfängers gegeben (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28/91 -, BVerwGE 97, 53), die nach dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts zu beseitigen ist.

    Denn nur in dem Fall, in dem weder endgültige Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 noch vorläufige (Vergütungs-) Vereinbarungen oder (diese ersetzende) vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle und auf ihrer Grundlage (im Hinblick auf die noch ausstehenden endgültigen Vereinbarungen) erfolgte Abschlagszahlungen durch den Sozialhilfeträger vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist, ist eine Notlage des Hilfeempfängers gegeben, die nach dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts zu beseitigen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28/91 -, BVerwGE 97, 53).

    Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (- 5 C 28/91 -, BVerwGE 97, 53) nicht entgegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (vgl. BVerwGE 91, 114, 116; 94, 127, 130; 97, 53, 57, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 9 Rdnr. 17; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 9 Rdnr. 25; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 9 SGB XII, Rdnrn. 51 f.), wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 26; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 9 Rdnr. 30).

    Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; BVerwGE 94, 127, 131; 94, 202, 209; 97, 53, 60; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnrn. 59 ff.; zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit mit Blick auf die seit 29. März 2009 als Bundesrecht geltende Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen <BGBl. II 2008, S. 1419> ferner Dillmann, ZfF 2010, 97, 101 ff.); dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.

    Ein Heimwechsel dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht kommen, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. BVerwGE 97, 53, 60; Schiefer in Oestreicher, a.a.O., Rdnr. 60).

  • BVerwG, 23.09.1997 - 5 B 51.97

    Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation - Auslegung des

    Damit ist die grundsätzliche Berechtigung eines "externen Vergleichs" nicht in Frage gestellt, auf den der Senat in seinem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 30. September 1993 (a.a.O., S. 208 f.; vgl. auch BVerwGE 97, 53 [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91] für den Fall, daß die vom Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen) in dem - hier nicht einschlägigen - Zusammenhang mit der Prüfung eines Kostenübernahmeanspruchs des Hilfesuchenden nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BSHG abgestellt hat.

    Die Urteile des Senats vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 41.91 - (BVerwGE 94, 202) und vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 5 C 28.91 - (BVerwGE 97, 53) sodann enthalten keinen Rechtssatz des Inhalts, daß im Rahmen einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Abschluß einer Vereinbarung nach § 93 BSHG die "Methode des externen Vergleichs stattzufinden" habe.

    Die Maßgeblichkeit dieser Vergleichsmethode hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 (a.a.O., S. 59) lediglich für den Fall in Erwägung gezogen, daß die vom jeweiligen Hilfeempfänger in Anspruch genommene Einrichtung deutlich kostengünstiger ist als vergleichbare Einrichtungen.

  • VG Lüneburg, 19.12.2001 - 4 A 70/00

    Eingliederungshilfe; Heimentgelt; Heimkosten

    Es bestehe keine Unterbringungsalternative, so dass nach Maßgabe des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (5 C 28.91) das vertraglich vereinbarte Heimentgelt für die Berechnung der Hilfeleistungen maßgeblich sei.

    Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Gewährung der erforderlichen Hilfe gemäß § 3 BSHG auf der Grundlage des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (a. a. O.) in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der örtlich zuständige Sozialhilfeträger dem Hilfebedürftigen eine gleichermaßen geeignete, zumutbare und kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit nicht konkret angeboten habe bzw. nicht habe anbieten können, blieben hiervon selbstverständlich unberührt.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte u. a. aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1994 (a. a. O.) den § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 26 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes nach 1984 vom 22. Dezember 1983 anzuwenden gehabt habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.10.1994 - 5 C 28.91 - BVerwGE 97, 53) ergibt sich vor allem aus dem im Bundessozialhilfegesetz allgemein geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG), dass die genannten gesetzlichen Beschränkungen der Kostenübernahme einem Hilfebedürftigen, der sich bereits in einer Einrichtung befindet, nur entgegengehalten werden dürfen, wenn ihm der Wechsel in eine für ihn geeignete, kostengünstigere Einrichtung zugemutet werden kann und ihm der Sozialhilfeträger diese Einrichtung auch konkret anbietet (so auch Nds. OVG, Urt. vom 23.10.1996 - 4 L 959/95 -).

    Andererseits hat sich die Ermessensausübung auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG letztlich am Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG n.F.) zu orientieren, so dass die durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1999 geltende Rechtslage Anwendung finden.

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2006 - 4 LC 126/06

    Übernahme von Heimkosten aus Sozialhilfemitteln bei einem über 60-jährigen

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • VG Minden, 13.11.2001 - 6 K 861/00

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage im sozialhilferechtlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15
  • VG Minden, 13.11.2001 - 6 K 862/00

    Ausgestaltung der Übernahme von Heimpflegekosten einer psychiatrisch erkrankten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

  • VGH Bayern, 23.03.2005 - 12 B 01.1916

    Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung, (fehlende)

  • VG Lüneburg, 19.12.2000 - 4 A 92/00

    Eingliederungshilfe; Heimkosten; Pflegesatzvereinbarung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 176/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 750/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Auswahl einer Einrichtung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 204/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem § 93

  • VG Freiburg, 23.06.1998 - 4 K 133/98

    Einstweilige Verpflichtung auf Übernahme der Kosten des Aufenthalts in einem

  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2015 - L 7 SO 4239/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 156/06

    Gewährung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe; Übernahme der Kosten für

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2005 - L 7 SO 3421/05

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Einrichtung Dritter -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 136/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2005 - L 7 SO 4890/05

    Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung

  • VG Arnsberg, 28.11.2001 - 9 K 1248/00

    Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben

  • VG Freiburg, 24.07.2001 - 8 K 924/00
  • BVerwG, 18.06.2007 - 5 B 104.06

    Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der

  • SG Karlsruhe, 17.02.2012 - S 1 SO 3144/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - keine Übernahme ungedeckter Pflegeheimkosten bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 119/06
  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 156.07

    Vorlage eines genügenden Leistungsangebots bei einer Betreuung in einer nicht

  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 152.07

    Revisionsrechtliche Bedeutung einer auf eine fallübergreifende Klärung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 169/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem § 93

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 148/06
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LC 14/03

    Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten eines Aufenthalts in einer sogenannten

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 45.06

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 134/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfeleistung - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem

  • LSG Baden-Württemberg, 04.01.2012 - L 7 SO 5006/11
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2007 - 4 LC 318/06

    Zur Übernahme von Heimkosten in einer Langzeiteinrichtung, die nicht durch die

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2012 - L 7 SO 4596/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 66.09

    Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen; Kosten für Arbeitsassistenz

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95

    Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung

  • VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99

    Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt ; Entscheidung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2018 - L 7 SO 2149/18
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 102.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

  • SG Karlsruhe, 20.05.2015 - S 1 SO 4334/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe in vergleichbaren sonstigen

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 19/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 27/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 24/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 138.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

  • VG Braunschweig, 10.11.2004 - 3 B 288/04

    Bedarfsdeckung; Eingliederungshilfemaßnahme; Einzelfallbetreuung; Leistungs- und

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 28/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 44.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Anfechtung von Schiedssprüchen; Geltung von

  • VG Lüneburg, 13.04.2005 - 4 A 263/03

    Bedarfsdeckungsgrundsatz; Ermessensreduzierung; Heimkosten;

  • VG Göttingen, 12.05.2004 - 2 A 2053/00

    Eingliederungshilfe; Einrichtung; Heimentgelt; Pflegesatzvereinbarung

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 21/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 43.06

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung;

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 103.06

    Befriedigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch Hilfe in einer Einrichtung;

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 46.06

    Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit Schiedssprüchen im Sozialhilferecht;

  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - L 7 SO 4891/05

    Vollziehungsfrist für eine einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96

    Sozialhilferecht - Übernahme von unagemessen hohen Unterkunftskosten in der

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 42.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 119.06

    Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 121.06

    Berechtigung zur (vorläufigen) Beschränkung der Leistungspflicht des

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • VG Münster, 22.06.2004 - 5 L 756/04

    Vergabeverfahren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gestoppt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2006 - L 23 B 1083/05

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Einrichtung - Wahlrecht des

  • VG Münster, 22.06.2004 - 5 L 728/04

    Vergabeverfahren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gestoppt

  • LSG Hessen, 19.03.2008 - L 9 SO 1/08

    Sozialhilfe - Kostenübernahme für eine Maßnahme der Frühförderung als Leistung

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 48.06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Anspruch auf eine rückwirkende

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 7 S 349/96

    Zustimmung zur Erhöhung der Pflegesatzvereinbarung wegen gestiegener Sachkosten

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1996 - 4 M 880/95

    Vorläufiger Rechtsschutz für d. Einrichtungsträger; Einrichtungsträger;

  • VGH Bayern, 22.07.2003 - 12 ZB 02.3283

    Sozialhilfe - Antrag auf Zulassung der Berufung - Antrag auf Zulassung der

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 7 SO 2262/13
  • VG Hannover, 12.06.2006 - 7 A 5927/03

    Einrichtung; Einrichtungsträger; Heimentgelt; Heimvertrag; Leistungsvereinbarung;

  • VG Hannover, 24.09.2002 - 7 A 1904/01

    Alternative; Heimkosten; Pflegesatz; Pflegesatzvereinbarung; Wahlrecht

  • OVG Niedersachsen, 10.03.1999 - 4 L 377/99

    Kein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten im; Betreuungsalternative; Heimrecht;

  • OVG Niedersachsen, 26.08.1998 - 4 L 6757/96

    Zahlungsanspruch eines Einrichtungsträgers

  • VG Hannover, 26.09.2003 - 7 A 151/03

    Übernahme des vollen vertraglich geschuldeten Pflegesatzes, auch wenn keine

  • SG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 SO 4334/14

    Zu den Mehrkosten bei einem geplanten Einrichtungswechsel eines behinderten

  • SG Lüneburg, 21.09.2011 - S 32 SO 31/08
  • SG Lüneburg, 21.09.2011 - S 32 SO 133/08
  • VG Braunschweig, 06.03.2003 - 3 B 222/03

    Ambulant betreutes Wohnen; Anspruch; betreutes Wohnen; Eingliederungshilfe;

  • VG Minden, 09.01.2003 - 6 K 2200/01

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Gewährung von Hilfe zur Pflege; Anforderungen

  • VG Minden, 07.05.2002 - 6 K 1327/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme von Investitionskosten durch einen

  • VG Lüneburg, 14.08.2001 - 4 A 236/99

    Heimkosten; Pflegebedürftigkeit; Pflegestufe 0

  • VG Lüneburg, 14.11.2000 - 4 A 231/99

    Heimkosten; Pflegesatzvereinbarung

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