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   BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10   

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https://dejure.org/2010,19247
BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10 (https://dejure.org/2010,19247)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2010 - 9 VR 5.10 (https://dejure.org/2010,19247)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 9 VR 5.10 (https://dejure.org/2010,19247)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 S 2 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 3 Abs 4 BBergG, § 124 Abs 1 BBergG, Art 14 Abs 1 GG
    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Teilstück Colbitz; vorläufiger Rechtsschutz; Abwägung privater Belange

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Neubau der Bundesautobahn A 14 - Magdeburg - Wittenberge - Schwerin - Hinreichender Anlass für eine Ausnahme von der sofortigen Vollziehbarkeit einer ...

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Teilstück Colbitz; vorläufiger Rechtsschutz; Abwägung privater Belange

  • ra.de
  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 14, Teilstück Colbitz; vorläufiger Rechtsschutz; Abwägung privater Belange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Neubau der Bundesautobahn A 14 - Magdeburg - Wittenberge - Schwerin; Hinreichender Anlass für eine Ausnahme von der sofortigen Vollziehbarkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 A 15.10
    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10
    I Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (Verfahren BVerwG 9 A 15.10) gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Antragsgegners vom 5. März 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 - Magdeburg - Wittenberge - Schwerin - im 7, 48 km langen Abschnitt der Verkehrskosteneinheit (VKE) 1.2, Anschlussstelle Wolmirstedt bis B 189 nördlich Colbitz.

    Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren BVerwG 9 A 15.10 auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgetragenen und nicht präkludierten Einwendungen des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben kann.

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10
    Das Ziel, die planfestgestellte Trasse in einem größtmöglichen Abstand zu Siedlungsbereichen zu führen, entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Planungsdirektive anerkannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG, wonach (u.a.) bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 25 S. 5 f.).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10
    Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Einschätzung nicht von dem der Planfeststellungsbehörde auch insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gedeckt wäre (vgl. dazu die Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 jeweils Rn. 65 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Rn. 60 ).
  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10
    Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Einschätzung nicht von dem der Planfeststellungsbehörde auch insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gedeckt wäre (vgl. dazu die Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 jeweils Rn. 65 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Rn. 60 ).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2010 - 9 VR 5.10
    Im Übrigen reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses aus, dass die Planfeststellungsbehörde bei abschnittsübergreifenden Problemlagen, namentlich im Bereich des Naturschutzes, nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu der Prognose gelangt, dass dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 jeweils Rn. 270 ff.).
  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 A 15.10

    Planfeststellung eines ersten Abschnitts der A 14 Magdeburg - Schwerin

    Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 (BVerwG 9 VR 5.10) hat der Senat einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

    Insofern nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2010 im Eilverfahren BVerwG 9 VR 5.10.

  • VGH Bayern, 30.11.2012 - 22 ZB 11.2794

    Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen aus einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.4.2012 NVwZ 2012, 1338 und vom 20.10.2010 Az. 9 VR 5/10) vermittelt § 50 BImSchG keinen Drittschutz, sondern dient lediglich als "Abwägungsdirektive".

    Dass sich aus dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot die Forderung ergibt, bereits dort, wo die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten werden, durch räumliche Trennung von störungsträchtigen und störungsempfindlichen Nutzungen nahegelegene schutzbedürftige Gebiete möglichst von Immissionen zu verschonen (BVerwG vom 20.10.2010, a.a.O., RdNr. 27), ändert hieran nichts.

  • BVerwG, 20.10.2010 - 9 PKH 6.10
    Der Antrag, dem Antragsteller für das Verfahren BVerwG 9 VR 5.10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

    Der - nach Einreichung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens gestellte - Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 VR 5.10 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

  • BVerwG, 20.10.2010 - 9 PKH 5.10
    Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 VR 5.10 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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