Rechtsprechung
   BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34191
BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15 (https://dejure.org/2016,34191)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2016 - 7 C 27.15 (https://dejure.org/2016,34191)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 (https://dejure.org/2016,34191)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,34191) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 121
    Abwägung; Bearbeiter; Bindung; Geheimhaltungsinteresse; Informationsinteresse; Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; formelle Beschwer; personenbezogene Daten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 1 IFG, § 5 Abs 4 IFG, § 121 VwGO
    Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

  • Wolters Kluwer

    Informationszugang einer Anwaltskanzlei zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern; Erfassung der dienstlichen Telefonnummern als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • rewis.io

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

  • ra.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Begriffsbestimmung, Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    Personenbezogene Daten - Begriffsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 121; IFG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
    Formelle Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtskraft; Bindung; Bearbeiter; Abwägung; Informationsinteresse; Geheimhaltungsinteresse; personenbezogene Daten

  • rechtsportal.de

    Informationszugang einer Anwaltskanzlei zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern; Erfassung der dienstlichen Telefonnummern als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu den Telefonlisten von Jobcentern

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Personenbezogene Daten, Begriffsbestimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Behörde muss dienstliche Telefonnummern von Bediensteten nicht veröffentlichen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Pressemitteilung)

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern verwehrt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Jobcenter muss internes Telefonverzeichnis nicht herausgeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1256
  • NVwZ 2017, 625
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 IFG enthält eine Vorwegnahme bzw. einen Ausschluss der von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorgesehenen Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 26).

    d) § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - juris Rn. 29).

    Denn die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13 und vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7).

    Bei ihrer Gewichtung ist daher dem relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse, der § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25), Rechnung zu tragen.

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 und vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 m.w.N.).

    Der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, die die zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 m.w.N.).

    Sie umfasst die Ablehnung eines spruchreifen Anspruchs der Klägerin auf den begehrten Informationszugang sowie eine Abweichung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von derjenigen der Klägerin, soweit sie zu deren Nachteil ausfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 und vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, je m.w.N.).

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Denn die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13 und vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7).

    Telefonnummern gehören zu diesen personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10; Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, § 3 BDSG Rn. 19; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 39).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    cc) Dem steht nicht entgegen, dass eine Behörde mit Publikumsverkehr ihrerseits grundsätzlich befugt ist, dienstliche Kontaktdaten ihrer Bediensteten zu veröffentlichen, und diese keinen Anspruch darauf haben, von der Möglichkeit der Kontaktaufnahme abgeschirmt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 Rn. 8).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Nach der im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BDSG (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 20) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
  • BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15

    Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Denn die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25; Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 10, 13 und vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32.15 - CR 2016, 154 Rn. 7).
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 1967 - 8 C 2.67 - BVerwGE 29, 1 und vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157).
  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 und vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    d) § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt bei fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, 1014 Rn. 25 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 03.07.1956 - III C 102.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - dann zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer etwas versagt hat, was er beantragt hat (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1956 - 3 C 102.55 - BVerwGE 4, 16 ).
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt zwar jede nochmalige Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten aus (§ 121 Nr. 1 VwGO); die Rechtskraft schafft insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 20; U.v. 20.10.2016 - 7 C 27.15 - NVwZ 2017, 625 = juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Die in § 5 Abs. 4 IFG aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 1 IFG geschützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtliche Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 14 ff.; vgl. auch Debus, NJW 2015, 981 ).

    Der Begriff der Bearbeitung bezeichnet nämlich die Erledigung einer konkreten Aufgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 14 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Die Bindungswirkung des § 121 Nr. 1 VwGO hindert als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis zwar eine erneute Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 5 B 757/23

    Keine erneute Eilentscheidung zur Einstufung der AfD-Bundespartei als

    Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die materielle Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2022 (Az. 13 L 105/21) als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 -, NJW 2017, 1256, Rn. 12, entgegen.
  • BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

    Das danach einschlägige Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich sich auch auf dienstliche Kontaktdaten wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen von Behördenmitarbeitern erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 21), ist nicht schrankenlos gewährleistet.
  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Das Informationsbegehren muss sich auf Daten beziehen, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 14 f.).
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 2 LC 4/15

    Jobcenter; Telefonliste

    Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bezieht sich der Beklagte - nach ursprünglich ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils - nunmehr hauptsächlich auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (- 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15 und 7 C 28.15 -) und meint, dass die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen hiermit geklärt seien.

    Die von ihm begehrten Informationen sind weder anderweitig verfügbar - etwa im Internet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 27.15 -, juris Rdnr. 10) - noch werden sie vom Beklagten selbst in einer dem Klagebegehren entsprechenden Umfang auf andere Weise bereitgestellt.

    Da die fraglichen Schreiben solche der "Bearbeiter" im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. auch insoweit BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 27.15 -), sind die darin angesprochenen personenbezogenen Daten (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer) regelmäßig im Briefkopf anzubringen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings nunmehr grundsätzlich geklärt, dass im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 IFG von einem engen Bearbeiterbegriff auszugehen ist und dass das Informationsinteresse auch eines Anwalts nicht ohne Weiteres das Geheimhaltungsinteresse derjenigen betroffenen Bediensteten überwiegt, die nicht zugleich Bearbeiter sind (Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 27.15 -, juris Rdnrn. 19 ff.).

    Sie kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Funktionen und des Arbeitsumfelds ihrer Bediensteten nach rationalen Kriterien Bestimmungen darüber treffen, an welchem Arbeitsplatz Außenkommunikation zu betreiben ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 27.15 -, juris Rdnr. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 12 B 1.19

    Informationszugang zu personenbezogenen Daten (hier: Namen und Kontaktverbot) von

    Die hier in Rede stehenden Namen und Kontaktdaten sind bisher nicht öffentlich zugänglich und daher grundsätzlich schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - juris Rn. 10 f.; Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - juris Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 5 IFG Rn. 44).

    Auch der funktionale Zusammenhang zwischen einer konkreten dienstlichen Aufgabe und den personenbezogenen Daten der damit befassten Bediensteten, der bei einem Teil der hier Betroffenen, den in der Anlage B 6 bezeichneten "Bearbeitern", zu einer geringeren Schutzwürdigkeit dieser Daten führen mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - juris Rn. 18; Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - juris Rn. 12), rechtfertigt unter den gegebenen Umständen nicht die Annahme, die Preisgabe der Daten dieser Personengruppe stelle bereits keine hinreichende Beeinträchtigung ihrer Interessen dar.

    Die Verpflichtung zur namentlichen Kennzeichnung betrifft die Beziehung zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn, die hier nicht erheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 2 K 384.16

    Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen

    34 Die Abwägungsentscheidung der Behörde ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris Rn. 19 zu § 5 IFG).

    Das Interesse an einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Dienstausübung kann die Beklagte im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht geltend machen, denn diese Vorschrift dient nur dem Schutz "sonstiger", d.h. anderer als der in § 8 UIG genannten "öffentlichen" Belange (vgl. indirekt: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris).

    Die Klägerin kann sich bei der Abwägung nicht darauf berufen, dass eine Behörde mit Publikumsverkehr - soweit eine solche hier überhaupt vorliegt - ihrerseits grundsätzlich befugt ist, dienstliche Kontaktdaten ihrer Bediensteten zu veröffentlichen, und diese keinen Anspruch darauf haben, von der Möglichkeit der Kontaktaufnahme abgeschirmt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 - Juris Rn. 8), denn diese Vorgaben gelten allein für die Rechtsbeziehung zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris Rn. 22).

    Personenbezogene Daten wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst (vgl. zu dienstlichen Telefonnummern: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 27.15 - Juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen

    Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 12 m.w.N. und vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 20).
  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 2.20

    Luftreinhalteplan für Ludwigsburg ist fortzuschreiben

  • VG Berlin, 18.11.2021 - 2 K 6.19

    Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

  • VG Bremen, 12.06.2017 - 4 K 1069/14

    Aushändigung Telefonlisten - Funktionsfähigkeit; informationelle

  • BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20

    Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 20 A 628/16

    Mitteilungsanspruch des örtlichen Personalrats auf die privaten Telefonnummern

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 6 B 17.519

    Rechtswidrige Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

  • BVerwG, 13.07.2023 - 1 WRB 2.22

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2
  • VG Hannover, 07.06.2018 - 10 A 7500/17

    Entgeltvereinbarung; Gesetzliche Krankenversicherung; Informationszugang;

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2023 - 5 OB 10/23

    Allgemeines Leistungsurteils; Beurteilungsbeitrag; Neubeurteilung;

  • VG Berlin, 02.06.2022 - 2 K 64.20
  • VG München, 24.03.2021 - M 32 KO 19.6484

    Antrag auf Herausgabe der Durchwahlnummern von Sachbearbeitern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht