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   BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20   

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https://dejure.org/2021,42250
BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,42250)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,42250)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,42250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG § 61 Abs. 3; VwGO §§ 88, 140 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • doev.de PDF

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 61 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 4 ; VwGO § 88
    Teilbarkeit und separate Angreifbarkeit einzelner nicht-technischer Festlegungen in den Vergaberegeln für ein Frequenzversteigerungsverfahren; Zulässigkeit einer Revision nach einer teilweisen Rücknahme

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergabe von 5G-Frequenzen: VG Köln muss erneut entscheiden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen zu entscheiden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Politische Einflussnahme auf Auktionsregeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 176
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Eine in ihrem Umfang begrenzte Revision ist nur zulässig, wenn sie auf selbständige Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines Streitgegenstands beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).

    Im Fall eines in einem Frequenzvergabeverfahren ergangenen regulierungsbehördlichen Beschlusses ist insoweit die Teilbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts entscheidend (entsprechend für eine Regulierungsverfügung: BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).

    Hierdurch unterscheiden sich die Festlegungen in Vergaberegeln von den in einer Regulierungsverfügung zusammengefassten Abhilfemaßnahmen, die nach Maßgabe der in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TKG aufgeführten Einzelbestimmungen gesondert abgewogen werden, mithin regelmäßig als Einzelentscheidungen identifizierbar bleiben und deshalb grundsätzlich einzeln angefochten werden können (zu diesen: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 C 36.10 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 5 Rn. 38 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 26).

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Sie wendet sich gegen den Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018, der unter Ziffer III. Vergaberegeln und unter Ziffer IV. Versteigerungsregeln in dem Vergabeverfahren festlegt, das nach Maßgabe des bestandskräftigen Beschlusses der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 (dazu: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1) der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen von 2 GHz und 3, 6 GHz voranzugehen hatte und als Versteigerungsverfahren durchzuführen war.
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Das Ausmaß, in dem die Vergaberegeln den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren, in den sich der aus § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG folgende Anspruch auf Zuteilung einer Frequenz mit dem Erlass einer Vergabeanordnung umgewandelt hat, verengen (dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16, 18 f. und vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 11) und damit die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der späteren Zuteilungsinhaber mit Rücksicht auf die relevanten Regulierungsziele und -grundsätze sowie die Rechte anderer Wirtschaftsteilnehmer einschränken, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der in den Festlegungen enthaltenen, aufeinander bezogenen Belastungen.
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Die Versteigerung als Verfahren für die Verteilung eines knappen Gutes rechtfertigt sich daraus, dass sie dessen Marktpreis - in Gestalt des Versteigerungserlöses als äquivalente Gegenleistung für das eingeräumte Frequenznutzungsrecht - vom theoretischen Ansatz her ökonomisch "richtig" bewertet (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 30, 44).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11

    NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Eine in ihrem Umfang begrenzte Revision ist nur zulässig, wenn sie auf selbständige Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines Streitgegenstands beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).
  • BVerwG, 14.12.2011 - 6 C 36.10

    Bundesnetzagentur; Marktdefinition; Marktanalyse; Regulierungsverfügung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Hierdurch unterscheiden sich die Festlegungen in Vergaberegeln von den in einer Regulierungsverfügung zusammengefassten Abhilfemaßnahmen, die nach Maßgabe der in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TKG aufgeführten Einzelbestimmungen gesondert abgewogen werden, mithin regelmäßig als Einzelentscheidungen identifizierbar bleiben und deshalb grundsätzlich einzeln angefochten werden können (zu diesen: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 C 36.10 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 5 Rn. 38 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 26).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 40.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabebedingungen;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Das Ausmaß, in dem die Vergaberegeln den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren, in den sich der aus § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG folgende Anspruch auf Zuteilung einer Frequenz mit dem Erlass einer Vergabeanordnung umgewandelt hat, verengen (dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16, 18 f. und vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 11) und damit die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der späteren Zuteilungsinhaber mit Rücksicht auf die relevanten Regulierungsziele und -grundsätze sowie die Rechte anderer Wirtschaftsteilnehmer einschränken, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der in den Festlegungen enthaltenen, aufeinander bezogenen Belastungen.
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