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   BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63   

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BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63 (https://dejure.org/1964,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1964 - VI C 110.63 (https://dejure.org/1964,1055)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1964 - VI C 110.63 (https://dejure.org/1964,1055)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 28.11.1957 - III C 150.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Hierin liege aber keine Rechtsänderung zugunsten des Klägers, denn einerseits sei die Bindung der Gleichstellungsbehörden an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden gemäß § 3 BVFG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1961 in DÖV 1962 S. 391) infolge der gegenüber § 15 Abs. 5 BVFG (F. 1957) selbständigen Bedeutung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 nur bei solchen Gleichstellungsverfahren eingetreten, die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG, also dem 1. September 1957 anhängig geworden seien, andererseits bestehe eine Bindung der Gleichstellungsbehörden nur gegenüber solchen (positiven oder negativen) Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 15 Abs. 5 BVFG, also dem 21. August 1957 ergangen seien (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1961 in DÖV 1962 S. 391; BVerwGE 6, 42 [45] und vom 29. August 1958 in DVBl. 1959 S. 257).

    Daraus haben die für das Lastenausgleichsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts die überzeugende Schlußfolgerung gezogen, daß die Ausgleichsbehörden auch nach Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG (21. August. 1957) nicht an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Erteilung eines Flüchtlingsausweises gebunden sind, die bereits vor seinem Inkrafttreten ergangen waren (vgl. BVerwGE 6, 42;Urteile vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 - [ZLA 1958 S. 203] undvom 29. August 1958 - BVerwG IV C 67.58 - [ZLA 1959 S. 57]).

  • BVerwG, 09.10.1961 - VI C 5.60
    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Hierin liege aber keine Rechtsänderung zugunsten des Klägers, denn einerseits sei die Bindung der Gleichstellungsbehörden an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden gemäß § 3 BVFG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1961 in DÖV 1962 S. 391) infolge der gegenüber § 15 Abs. 5 BVFG (F. 1957) selbständigen Bedeutung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 nur bei solchen Gleichstellungsverfahren eingetreten, die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG, also dem 1. September 1957 anhängig geworden seien, andererseits bestehe eine Bindung der Gleichstellungsbehörden nur gegenüber solchen (positiven oder negativen) Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 15 Abs. 5 BVFG, also dem 21. August 1957 ergangen seien (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1961 in DÖV 1962 S. 391; BVerwGE 6, 42 [45] und vom 29. August 1958 in DVBl. 1959 S. 257).

    Von dieser Rechtslage ist auch der erkennende Senat für den Geltungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 (F. 1957) bereitsim Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 5.60 - (DÖV 1962 S. 391) ausgegangen.

  • BVerwG, 26.06.1958 - II C 409.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Zwar treffe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, daß § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG eine Änderung der materiellen Voraussetzungen für die Gleichstellung insofern bedeute, als die Gleichstellung - anders als bisher - nur noch von der formellen Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling durch die Flüchtlingsbehörde abhängig sei, so daß § 3 BVFG nicht mehr der unmittelbaren Anwendung durch die Gleichstellungsbehörden unterliege (BVerwGE 7, 148 [BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57]).

    Die Revision übersieht, daß diese Bindungswirkung nur in denjenigen Fällen eintritt, in denen einerseits das Gleichstellungsverfahren erst nach dem 1. September 1957 anhängig geworden ist (BVerwGE 7, 148 [BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57]) und in denen andererseits die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde erst nach dem Inkrafttreten des diese Bindungswirkung allgemein vorschreibenden § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) - 2. ÄndG BVFG - BVFG (F. 1957) -, d.i. der 21. August 1957, ergangen ist.

  • BVerwG, 29.08.1958 - IV C 67.58
    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Daraus haben die für das Lastenausgleichsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts die überzeugende Schlußfolgerung gezogen, daß die Ausgleichsbehörden auch nach Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG (21. August. 1957) nicht an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Erteilung eines Flüchtlingsausweises gebunden sind, die bereits vor seinem Inkrafttreten ergangen waren (vgl. BVerwGE 6, 42;Urteile vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 - [ZLA 1958 S. 203] undvom 29. August 1958 - BVerwG IV C 67.58 - [ZLA 1959 S. 57]).
  • BVerwG, 22.10.1958 - III C 62.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Daraus haben die für das Lastenausgleichsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts die überzeugende Schlußfolgerung gezogen, daß die Ausgleichsbehörden auch nach Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG (21. August. 1957) nicht an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Erteilung eines Flüchtlingsausweises gebunden sind, die bereits vor seinem Inkrafttreten ergangen waren (vgl. BVerwGE 6, 42;Urteile vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 - [ZLA 1958 S. 203] undvom 29. August 1958 - BVerwG IV C 67.58 - [ZLA 1959 S. 57]).
  • BVerwG, 24.01.1958 - IV C 306.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Daraus haben die für das Lastenausgleichsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts die überzeugende Schlußfolgerung gezogen, daß die Ausgleichsbehörden auch nach Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG (21. August. 1957) nicht an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Erteilung eines Flüchtlingsausweises gebunden sind, die bereits vor seinem Inkrafttreten ergangen waren (vgl. BVerwGE 6, 42;Urteile vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 - [ZLA 1958 S. 203] undvom 29. August 1958 - BVerwG IV C 67.58 - [ZLA 1959 S. 57]).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Danach kann der Betroffene eine neue Sachentscheidung der Behörde und gegebenenfalls eine sachliche Überprüfung durch das Gericht begehren, wenn er - wie der Kläger - geltend macht, daß sich die Sach- und Rechtslage in einer für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Weise geändert habe; ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; Urteile vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - undvom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [MDR 1964 S. 947]).
  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Danach kann der Betroffene eine neue Sachentscheidung der Behörde und gegebenenfalls eine sachliche Überprüfung durch das Gericht begehren, wenn er - wie der Kläger - geltend macht, daß sich die Sach- und Rechtslage in einer für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Weise geändert habe; ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; Urteile vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - undvom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [MDR 1964 S. 947]).
  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage"

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Danach kann der Betroffene eine neue Sachentscheidung der Behörde und gegebenenfalls eine sachliche Überprüfung durch das Gericht begehren, wenn er - wie der Kläger - geltend macht, daß sich die Sach- und Rechtslage in einer für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Weise geändert habe; ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; Urteile vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - undvom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [MDR 1964 S. 947]).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63
    Auch die Behörde selbst kann trotz Unanfechtbarkeit des früheren ablehnenden Bescheides von sich aus einen neuen - für den Betroffenen wiederum ungünstigen anfechtbaren - Bescheid erlassen (vgl. BVerwGE 15, 306 [310]; 17, 256).
  • BVerwG, 25.02.1964 - I C 19.63

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Voraussetzungen der Heranziehung zu einem

  • BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60

    Verbesserung der Versorgung eines Soldaten nach dem Offizierspensionsgesetz bei

  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
  • BVerwG, 29.08.1967 - VI B 32.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, wann ein selbständig anfechtbarer "Zweitbescheid", wann nur eine einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt "wiederholende Verfügung" vorliegt und wann ein Anspruch auf Wiederaufgreifen der Sache besteht (vgl. neben der vom Kläger angeführten Entscheidung BVerwGE 19, 153 u.a. die Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 - und vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 110.63 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 31]).
  • BVerwG, 09.10.1969 - II C 131.67

    Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der

    Die dargelegte Auffassung, daß sich die Rückwirkung einer nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) vorgenommenen Gleichstellung auf den zeitlichen Geltungsbereich dieser neuen Fassung der Vorschrift beschränkt, wenn die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) unanfechtbar abgelehnt worden war, steht grundsätzlich im Einklang mit dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 110.63 - (Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 31).
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