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   BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17   

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BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17 (https://dejure.org/2017,47784)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2017 - 6 B 47.17 (https://dejure.org/2017,47784)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 (https://dejure.org/2017,47784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zugunsten eines Dritten eingerichteten Auskunftssperre nach deren ...

  • rewis.io

    Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zugunsten eines Dritten eingerichteten Auskunftssperre nach deren ...

  • datenbank.nwb.de

    Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Die Beschwerde des Klägers hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) in Bezug auf die Abweisung der Feststellungsklage zurückgewiesen.

    Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die an dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt.

    Der Kläger hat diese Ablehnungsgesuche mit den Rechtsauffassungen begründet, die der Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) vertreten hat.

    Die Gründe des Beschlusses vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) und die dienstlichen Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter ließen eine feindliche Einstellung ihm gegenüber erkennen.

    Für die tragenden Erwägungen, auf die der Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) gestützt ist, reicht jeweils eine Mehrheit von zwei Richtern (§ 196 Abs. 1 GVG).

    Sind die meldegesetzlichen Regelungen über die Auskunftssperre ausschließlich den Rechten der dadurch geschützten Person zu dienen bestimmt, kann die von den abgelehnten Richtern in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) gebilligte Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts, von einer Auskunftssperre könne keine Stigmatisierung Dritter ausgehen, keinesfalls als unhaltbar angesehen werden.

    bb) Die Parteilichkeit der abgelehnten Richter ist auch nicht deshalb zu besorgen, weil es nach den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) keinen Verfahrensfehler darstellt, dass die Richter des Oberverwaltungsgerichts mehrere gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuche als unbeachtlich behandelt haben.

    Diese Maßstäbe liegen dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) zugrunde, wie die Ausführungen in den Beschlussgründen zeigen (unter Rn. 9).

    Davon ausgehend ist die Würdigung des Senats in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16), das Oberverwaltungsgericht habe die nachfolgenden Ablehnungsgesuche des Klägers zu Recht als unbeachtlich angesehen, nicht zu beanstanden.

    cc) Zumindest vertretbar und damit keine Befangenheit begründend ist auch die Auffassung der abgelehnten Richter in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16), die das rechtliche Gehör verletzende Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters T. an der berufungsgerichtlichen Entscheidung erstrecke sich nur auf den Anfechtungsantrag.

    Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung rechtfertigt angesichts der im Beschluss vom 7. März 2017 - BVerwG 6 B 53.16 - (Rn. 24) gegebenen Begründung nicht die Annahme der Befangenheit.

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 5).

    Ein Richter, der seiner Entscheidung oder Verfahrensführung eine juristisch nicht mehr nachvollziehbare Rechtsauffassung zugrunde legt, lässt bei verständiger Betrachtung befürchten, er lasse sich von einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem dadurch benachteiligten Verfahrensbeteiligten leiten (stRspr; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; zum Ganzen Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 1/2, 4. Aufl. 2015, § 42 Rn. 17 und 24 m.w.N.).

    Dienstliche Äußerungen dienen der Tatsachenfeststellung; von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.07.1986 - 6 B 70.85
    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Hierfür ist Voraussetzung, dass Tatsachen den Eindruck begründen, der Richter habe sich aufgrund seiner Vorbefassung endgültig festgelegt und sei deshalb Argumenten nicht mehr zugänglich (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 6 B 70.85 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37; zum Ganzen Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 1/2, 4. Aufl. 2015 § 42 Rn. 27 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - 16 A 1049/14

    Bedeutung einer für ein Elternteil und die gemeinsamen Kinder eingetragenen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass ein Dritter die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Auskunftssperre erreichen kann, wenn er ein Auskunftsbegehren im Wege der Klage verfolgt, dem die Meldebehörde wegen einer Auskunftssperre nicht entsprochen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 LA 237/09 - Nds.VBl 2010, 305 ; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1049/14 - NJW 2015, 1323).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.04.2016 - 4 LB 8/15

    Melderecht - hier: Auskunftssperre

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Richter W., S. und D. die Klage in vollem Umfang abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 8/15 -).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2010 - 11 LA 237/09

    Voraussetzungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre gem. § 35 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass ein Dritter die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Auskunftssperre erreichen kann, wenn er ein Auskunftsbegehren im Wege der Klage verfolgt, dem die Meldebehörde wegen einer Auskunftssperre nicht entsprochen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 LA 237/09 - Nds.VBl 2010, 305 ; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1049/14 - NJW 2015, 1323).
  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
    Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 -, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, NVwZ-RR 2008, 140, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 86.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 5 A 1218/22
    Wie bereits in den Senatsbeschlüssen vom 16. Januar 2024 und zuletzt vom 8. Februar 2024 ausgeführt, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2024, a. a. O., Rn. 30, und vom 8. Februar 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 -, NJW-RR 2012, 61, juris, Rn. 11, ist der abgelehnte Richter nicht zu einer nachträglichen Rechtfertigung seiner Handlungen oder Entscheidungen gehalten und hat er von einer inhaltlich-rechtlichen Würdigung des Ablehnungsgesuchs selbst grundsätzlich Abstand zu nehmen.
  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZN 530/19

    Befangenheit - Mitwirkung an Entwicklung und Aufrechterhaltung ständiger

    Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsanwendung ist - von Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH 10. April 2018 - VIII ZR 127/17 - Rn. 6 mwN; sowie bereits BGH 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - Rn. 7 mwN; 1. Juni 2017 - I ZB 4/16 - Rn. 15 mwN; 20. November 2017 - IX ZR 80/15 - Rn. 5 mwN; BVerwG 20. November 2017 - 6 B 47.17 - Rn. 8 mwN) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 10 S 43.19

    Ablehnungsgesuch; Beschwerdeverfahren; vorläufigen Rechtsschutzes; begründete

    Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - BVerwG 6 B 47.17 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - BVerwG 9 A 16.16 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. September 2018 - BVerwG 9 A 2.18 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - OVG 10 A 33.15 - EA S. 7; Beschluss vom 21. Januar 2008 - OVG 4 N 100.07 - EA S. 3).
  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 22 CE 23.780

    Prozessunfähigkeit wegen Betreuung, rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch,

    Die Berufung des Antragstellers auf § 47 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO), wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, geht ins Leere, weil die Vorschrift bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2017 - 6 B 47.17 - juris Rn. 14; BGH, B.v. 18.8.2016 - III ZR 323.13 - juris Rn. 3; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 47 Rn. 1; Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 1).

    Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche erfordern die Einholung solcher Stellungnahmen nicht (vgl. BVerfG, B.v. 20.5.2019 - 2 BvC 3.18 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 20.11.2017 - 6 B 47.17 - juris Rn. 14; BGH, B.v. 8.7.2019 - XI ZB 13.19 - juris Rn. 4 m.w.N.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 54 VwGO Rn. 51).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14

    Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an Beweisbeschlüssen im

    Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 19 A 4062/19

    Voraussetzungen für eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre

    vgl. z. B. zu den Befugnissen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZB 12/15 -, NJW-RR 2018, 1535, juris, Rn. 10 ff.; zur fehlenden Bedeutung des Auskunftsinteresses bei der Prüfung, ob trotz bestehender Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft erteilt wird, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 -, juris, Rn. 11.
  • VG Neustadt, 11.11.2021 - 2 K 11/21

    Verhältnis einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG 2004 zu

    Soweit der Bevollmächtigte der Kläger in dem Umstand, dass Herr A. zu Beginn der Sitzung aus dem Sitzungssaal gebeten wurde, da der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht erklärte, Herr A. komme als Zeuge in Betracht, die Besorgnis der Befangenheit sieht, ist dieser Ablehnungsgesuch missbräuchlich, da der Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter in Frage zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47/17 -, juris, Rn. 14 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2023 - 4 LA 111/22

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung

    Sie muss so weit vom Stand der Rechtsprechung oder den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen entfernt sein, dass sie aus Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten nicht mehr verständlich erscheint ( BVerwG, Beschl. v. 20.11.2017 - 6 B 47.17 -, juris Rn. 8).
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