Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05 (5 PKH 49.05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17219
BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05 (5 PKH 49.05) (https://dejure.org/2005,17219)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 B 104.05 (5 PKH 49.05) (https://dejure.org/2005,17219)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 5 B 104.05 (5 PKH 49.05) (https://dejure.org/2005,17219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) n.F. auf In-Kraft-Treten bereits anhängiger Verfahren - Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Anforderungen an die Deutschkenntnisse eines Statusbewerbers - Status als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

    Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O., m.w.N.).

    Die Beschwerde hat nicht, wie erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zum Bundesentschädigungsgesetz (gemeint ist wohl der Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, dem die in der Beschwerdebegründungsschrift zitierte Passage entnommen ist) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Sie ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101) dahin geklärt, dass nach § 100a BVFG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 <BGBl I S. 2266>), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist.

    In seinem Urteil vom 12. März 2002 (- BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114) hat der Senat u.a. ausgeführt:.

    Der Beschluss verhält sich damit nicht zu § 6 Abs. 2 BVFG und der von dem Berufungsgericht im Anschluss an die herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 114; 119, 192) in Anwendung des von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes bejahten Frage, dass hinsichtlich der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Sprachanforderungen gerade keine verfassungswidrige Rückwirkung anzunehmen sei.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Denn das von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) geforderte durchgängige positive Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum schon vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192) durch die Klägerin wäre selbst dann nicht gegeben, wenn die nach dem sowjetischen Passrecht abgegebene Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität unbeachtlich wäre.

    Unabhängig davon ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ; Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 ) geklärt, unter welchen Voraussetzungen in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt, dass ein beachtliches Volkstumsbewusstsein nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum "wählen" zu können und dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).

    Der Beschluss verhält sich damit nicht zu § 6 Abs. 2 BVFG und der von dem Berufungsgericht im Anschluss an die herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 114; 119, 192) in Anwendung des von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes bejahten Frage, dass hinsichtlich der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Sprachanforderungen gerade keine verfassungswidrige Rückwirkung anzunehmen sei.

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 m.w.N.; Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 17; stRspr).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht in der Frage, ob die Klägerin sich bei der ersten ihr bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat (s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104), von objektiver Willkür geprägt wäre und deswegen ausnahmsweise an einem Verfahrensmangel leiden könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19), sind nicht bezeichnet und auch sonst nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Ob § 100 a BVFG n.F. mit Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung nach § 15 BVFG keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung hat, der zu bestätigende Status als Spätaussiedler aber bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht (vgl. BVerwGE 99, 133 ), für Bescheinigungsbewerber, die bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens - wenn auch nur (wie im Falle der Klägerin) einbezogen in den Aufnahmebescheid eines volksdeutschen Angehörigen - in das Bundesgebiet eingereist sind, Wirkungen entfaltet, die eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bedeuten könnten, erscheint schon in Anbetracht der Rechtsfolgen, zu denen die Anwendung des neuen Rechts im jeweiligen Einzelfall führt, fraglich.

    Unabhängig davon ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ; Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 ) geklärt, unter welchen Voraussetzungen in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt, dass ein beachtliches Volkstumsbewusstsein nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum "wählen" zu können und dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Zwar bedarf es stets einer besonderen Rechtfertigung, wenn eine nachträgliche belastende Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit angehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Als eine solche Rechtfertigung verfassungsgerichtlich anerkannt ist jedoch das Fehlen schutzbedürftigen Vertrauens in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 88, 384 ; 95, 64 ).".

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Als eine solche Rechtfertigung verfassungsgerichtlich anerkannt ist jedoch das Fehlen schutzbedürftigen Vertrauens in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 88, 384 ; 95, 64 ).".

    Die Beschwerde hat nicht, wie erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zum Bundesentschädigungsgesetz (gemeint ist wohl der Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, dem die in der Beschwerdebegründungsschrift zitierte Passage entnommen ist) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 m.w.N.; Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 17; stRspr).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht in der Frage, ob die Klägerin sich bei der ersten ihr bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat (s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104), von objektiver Willkür geprägt wäre und deswegen ausnahmsweise an einem Verfahrensmangel leiden könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19), sind nicht bezeichnet und auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05

    Notwendigkeit der Errichtung einer Umgehungsstraße zur Verbreiterung einer

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
    (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 m.w.N.; Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 17; stRspr).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 11.99
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

  • BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01

    Erfordernis einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als

  • BVerwG, 11.02.2005 - 5 B 12.05

    Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

  • BVerwG, 19.05.2005 - 5 B 111.04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung -

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerwG, 26.04.2006 - 5 B 79.05

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine

    Soweit die Beschwerde zur Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit dem bei Einreise entstandenen Spätaussiedlerstatus geltend macht, die bisher vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Frage einer Rückwirkung bislang lediglich im Zusammenhang mit den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse entschieden, nicht aber in Hinblick auf die Verschärfung der Bekenntnisanforderungen durch das neu eingeführte Erfordernis eines durchgehenden Bekenntnisses, und die von der Vorinstanz genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bezögen sich bloß auf Fälle, in denen - mangels erfolgter Wohnsitznahme - noch kein Spätaussiedlerstatus entstanden sei, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die von der Vorinstanz gegen das Eingreifen eines Vertrauensschutzes angeführten Gesichtspunkte durchgreifen; denn jedenfalls betreffen die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der zum 7. September 2001 erfolgten Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG aufgeworfenen Fragen des Vertrauensschutzes ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 104.05 - unter Hinweis auf einen früheren Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 5 B 111.04 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht