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   BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15   

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BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15 (https://dejure.org/2016,50566)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2016 - 4 B 25.15 (https://dejure.org/2016,50566)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 (https://dejure.org/2016,50566)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Relevanz externer Umstände bei der Auslegung von Planfeststellungsbeschlüssen neben dem Text des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses

  • rewis.io

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Relevanz externer Umstände bei der Auslegung von Planfeststellungsbeschlüssen neben dem Text des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses

  • rechtsportal.de

    VwGO § 93a Abs. 2 S. 1
    Relevanz externer Umstände bei der Auslegung von Planfeststellungsbeschlüssen neben dem Text des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Auf die Revision der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) das Verfahren der Musterklägerin Stadt Raunheim (Verfahren 4 C 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

    Der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 38) hat diese Auslegung im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

    Die bei der Auslegung behördlicher Erklärungen zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäbe hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) zusammengefasst und konkretisiert: Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.

    Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 leiten lassen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 39).

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

    Schon weil der mit den Beweisanträgen angesprochene Kaufkraftabfluss infolge der luftseitigen Einkaufsmöglichkeiten Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 570), hätte es der Klägerin im Nachverfahren oblegen, deutlich zu machen, dass sie eine Beweiserhebung weiterhin förmlich verlange und sich in diesem Zusammenhang zum Ergebnis der Musterverfahren äußere.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Nach seinen Feststellungen (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 298 ff.) ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses des Jahres 1971 zwar die Aussage enthalten, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt.

    Ausweislich der Entscheidungsgründe des im Musterverfahren ergangenen Urteils (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 567), auf das im Teilbeschluss (BA S. 40) Bezug genommen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof keine eigenen Abwägungserwägungen angestellt.

    Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 640) hat den im Musterverfahren "insbesondere" von den Klägern zu 8 vorgebrachten Einwand, dass das in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erarbeitete Flugbetriebskonzept, das bei Westbetrieb von einer Verlagerung der von den Parallelbahnen ausgehenden Abflüge auf Südwestrouten und damit einer sog. Südumfliegung der Städte Mainz und Wiesbaden ausgehe, "unrealistisch" oder "nicht durchführbar" sei, als in der Sache nicht begründet angesehen.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    b) Auch die behauptete Abweichung des angefochtenen Teilbeschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - (NVwZ 2006, 1055) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Das Nachverfahren des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO dient aber nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die Klägerin hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems auf Feststellungen in seinem Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - verwiesen, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen sei.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15
    Dieser Ableitung ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Teilbeschluss mit der Begründung entgegengetreten, in diesem - später vom Senat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - NVwZ-RR 2016, 323) aufgehobenen - Urteil sei nur das zur Umsetzung der Südumfliegung festgesetzte konkrete Flugverfahren, nicht aber das gesamte Flugbetriebskonzept für rechtswidrig befunden worden.
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

  • BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

    Der Senat hat im Verfahren 4 B 25.15 zu der - dort wortidentisch gestellten - Frage mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 bereits entschieden, dass diese, soweit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 11 ff.).

    Insoweit hat der Senat auf die im Verfahren 4 B 25.15 - wortidentisch - gestellte Frage ebenfalls bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 16 f.) geantwortet:.

    Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren bereits nicht entscheidungserheblich, wie der Senat - zu der im Verfahren 4 B 25.15 sachidentisch aufgeworfenen Frage - bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 entschieden hat (a.a.O. Rn. 19 f.):.

    d) Im Beschluss vom 20. Dezember 2016 beantwortet ist auch die - bereits im Verfahren 4 B 25.15 aufgeworfene - Frage,.

    Hierzu heißt es im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 22 f.):.

    wie der Senat bereits im Beschluss vom 20. Dezember 2016 zu der - im Verfahren 4 B 25.15 wortidentisch aufgeworfenen - Frage dargelegt hat (a.a.O. Rn. 25):.

    Hierauf ist mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 zu der im Verfahren 4 B 25.15 ebenfalls aufgeworfenen Frage zu antworten (a.a.O. Rn. 28):.

    Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 geantwortet (a.a.O. Rn. 31 f.):.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 klargestellt (a.a.O. Rn. 34 f.):.

    a) Die Beschwerde trägt - nahezu wortidentisch mit dem Vortrag im Verfahren 4 B 25.15 - vor, der Senat habe in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 dargelegt, dass damit eine Rechtssatzdivergenz nicht dargetan ist.

    Dem stellt sie den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber, wonach "der planbedingten, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderung von Grundstücken ... im Rahmen der planerischen Abwägung keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen in natura zu(kommt), solange das Eigentum in seinem Wert nicht so weit gemindert wird, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt." Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 (Rn. 39) dargelegt, dass auch damit eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht bezeichnet ist.

    b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Klägerin zur Aufklärung der Umstände, die für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 relevant seien, verfahrensfehlerhaft abgelehnt, hat auch die Beschwerde im Verfahren 4 B 25.15 erhoben.

    Sie ist unsubstantiiert, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 42) dargelegt hat.

  • BVerwG, 14.06.2017 - 4 B 22.16

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

    Der Senat hat im Verfahren 4 B 25.15 zu der - dort wortidentisch gestellten - Frage mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (Rn. 11 ff.) bereits entschieden, dass diese, soweit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

    Auch insoweit hat der Senat auf die im Verfahren 4 B 25.15 - wortidentisch - gestellte Frage bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (Rn. 16 f.) geantwortet:.

    Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, wie der Senat - zu der im Verfahren 4 B 25.15 sachidentisch aufgeworfenen Frage - bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (Rn. 18 f.) entschieden hat:.

    e) Im Beschluss vom 20. Dezember 2016 behandelt ist die - bereits im Verfahren 4 B 25.15 aufgeworfene - Frage,.

    wie der Senat bereits im Beschluss vom 20. Dezember 2016 zu der - im Verfahren 4 B 25.15 wortidentisch aufgeworfenen - Frage dargelegt hat (Rn. 25 f.):.

    Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - geantwortet (Rn. 31 f.):.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 (Rn. 34 f.) klargestellt:.

    a) Die Beschwerde trägt - nahezu wortidentisch mit dem Vortrag im Verfahren 4 B 25.15 - vor, der Senat habe in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 (Rn. 38) dargelegt, dass damit eine Rechtssatzdivergenz nicht dargetan ist.

    Dem stellt sie den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber, wonach "der planbedingten, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgende Wertminderung von Grundstücken ... im Rahmen der planerischen Abwägung keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen in natura zu(kommt), solange das Eigentum in seinem Wert nicht so weit gemindert wird, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt." Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 (Rn. 39) dargelegt, dass auch damit eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht bezeichnet ist.

    d) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Kläger zur Aufklärung der Umstände, die für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 relevant seien, verfahrensfehlerhaft abgelehnt, hat auch die Beschwerde im Verfahren 4 B 25.15 erhoben.

    Die Rüge ist unsubstantiiert, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 42) dargelegt hat: Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Musterverfahren festgestellt, dass die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 enthaltene Aussage, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, seien unbegründet, eine Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt, keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung enthielten, sondern lediglich der Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Startbahn 18 West dienen sollte.

  • BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17

    Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren

    (a) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Norm aus (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 9 und vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 47).

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17

    Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens

    (a) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Norm aus (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 9 und vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 47).

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17

    Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

    (a) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Norm aus (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 9 und vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 47).

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).

  • VG Schleswig, 28.01.2020 - 4 B 64/19

    Stundung einer Grundsteuerforderung

    Insoweit wird auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 B 25/15 und 4 B 2/20 verwiesen.

    Insoweit habe bereits das verwaltungsgerichtliche Verfahren 4 B 25/15 stattgefunden, in welchem der Antrag der Antragstellerin zu 1) abgelehnt worden sei.

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Denn das Nachverfahren des § 93a VwGO dient nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - BVerwG 4 B 25.15 - unter Hinweis auf die bish. Rspr., vgl. auch Beschluss vom 06.10.2015 - Hess. VGH 9 C 1497/12.T -, juris Rn. 56, 60).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2017 - 15 A 2153/16

    Beitragsverzicht; Gegenleistung

    vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 -, juris Rn. 13, und vom 10. November 2006 - 9 B 17.06 -, juris Rn. 4.
  • VG Schleswig, 27.05.2020 - 4 B 2/20

    Abwassergebührenstundung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 B 25/15 - lehnte das Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Antrag ab.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte, die Akte des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens 4 A 173/19 sowie der einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 B 25/15 und 4 B 64/19 Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 10 A 1120/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 -, juris Rn. 13, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 10 C 1.95 -, juris Rn. 27, und vom 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 -, juris Rn. 13.
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 693/12

    Straßenausbaubeiträge

  • BVerwG, 21.01.2020 - 4 B 33.17

    Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor Wirbelschleppen bei

  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 701/12

    Ausbaubeiträge

  • VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
  • VG München, 21.09.2020 - M 8 K 18.3139

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung einer Warenhausgaststätte in eine

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