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   BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11, 2 C 65.11, 2 C 65.11   

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https://dejure.org/2014,11898
BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11, 2 C 65.11, 2 C 65.11 (https://dejure.org/2014,11898)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2014 - 2 C 65.11, 2 C 65.11, 2 C 65.11 (https://dejure.org/2014,11898)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2014 - 2 C 65.11, 2 C 65.11, 2 C 65.11 (https://dejure.org/2014,11898)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BBG § 56 Satz 2; BeamtVG §§ 14, 108; SGB IX §§ 2, 69; BGB § 133; VwVfG §§ 48, 49, 51; LBG RP 2009 §§ 59, 62
    Beamter; Ruhestand; Antrag; Auslegung; Zurruhesetzungsverfügung; Grund für die Zurruhesetzungsverfügung; Auswechseln des Grundes; Schwerbehinderung; Anerkennung als Schwerbehinderter; rückwirkende Anerkennung; deklaratorische Wirkung; Zuständigkeit; Nachweis; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 56 Satz 2
    Anerkennung als Schwerbehinderter; Antrag; Antragsaltersgrenze; Auslegung; Auswechseln des Grundes; Beamter; Bindungswirkung; Feststellungswirkung; Grund für die Zurruhesetzungsverfügung; Nachweis; Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung; Ruhestand; Schwerbehinderung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Nr 1 BG RP, § 59 Nr 2 BG RP, § 62 Abs 1 S 3 BG RP, § 2 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9
    Nachträgliche Auswechselung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand; Altersgrenze; rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung; Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unmöglichkeit der Änderung des Grundes für die Versetzung in den Ruhestand nach Beginn des Ruhestandes

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Änderung der Versetzung in den Ruhestand durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Beginn des Ruhestands; Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung durch den Beamten mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand ...

  • rewis.io

    Nachträgliche Auswechselung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand; Altersgrenze; rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung; Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Änderung der Versetzung in den Ruhestand durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Beginn des Ruhestands; Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung durch den Beamten mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Versetzung in den Ruhestand - und ihre spätere Änderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachträgliche Auswechselung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand eines Beamten? ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 653
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

    Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

    Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0).

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 44.83

    Zur Feststellung des Anspruchs eines Schwerbehinderten auf

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 ; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ).

    Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ).

  • BSG, 30.04.1979 - 8b RK 1/78

    Prüfung der Beitrittsberechtigung Schwerbeschädigter durch KK

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12).
  • BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 ; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 11.81

    Rundfunkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte - Bindung an Feststellung des

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 ; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 48.88

    Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG 1979

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 ; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ).
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 44/87

    Schwerbehinderteneigenschaft - Schwerbehindertenbescheid des Versorgungsamts -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11
    Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2016 - 2 A 10453/16

    Rechtsnatur und Folgen der Versetzung in den Ruhestand; Notwendigkeit eines

    Für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig; der Dienstherr ist an das - positive wie negative - Ergebnis dieser Prüfung gebunden und darf sie als Ergebnis dieser Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration nicht selbst vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28).

    Dementsprechend darf der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung auch nicht offen oder in der Schwebe bleiben, sondern muss feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654.]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28).

    Soweit aus dem Urteil des Senats vom 22. September 2011 (- 2 A 10665/11.OVG -, DÖD 2012, 18 [19]), auf das sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren bezogen hatte und das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (- 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]) insoweit abgeändert wurde, etwas anderes folgt, wird daran nicht weiter festgehalten.

    Für den betroffenen Beamten bedeutet dies, dass er bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl hat, entweder "pünktlich' wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bzw. zu dem von ihm gewünschten Termin nach Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).

    Angewendet auf den Fall des Klägers hat das Verwaltungsgericht daraus zutreffend gefolgert, dass der Kläger am Tag seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2013 durch die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 5. März 2013 wie schon am Tag seines letzten Antrags vom 5. Dezember 2012 allein nach § 39 Abs. 1 LBG wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden konnte, nicht aber nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung, da der Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, der den Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend zum 16. August 2012 festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 1205/12 -, juris Rn. 40).

    Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11.OVG -, DÖD 2012, 18 [19]; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1637/12 -, juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 1205/12 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 f.).

    Dieses für den Kläger missliche Ergebnis ist vielmehr Folge dessen, dass - wie oben dargelegt - für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig und der Dienstherr an das - positive wie negative - Ergebnis dieser Prüfung gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).

    Die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. zum 16. August 2012 ändert nichts daran, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Ausführungsbescheid noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 1205/12 -, juris Rn. 40).

    Wie oben ausgeführt gilt der "Statusschutz' auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVe rwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).

    Dies gilt auch für die vom Kläger in diesem Zusammenhang allein aufgeworfene Frage, ob der "Statuschutz' auch in denjenigen Fällen gilt, in denen die Zurruhesetzungsverfügung infolge von Widerspruch und Klage (noch) nicht bestandskräftig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris Rn. 9 u. 14; Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28 sowie oben unter 1.).

    Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (- 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 f.) gefolgt, "obschon die dort zu Grunde liegenden Sachverhaltskonstellationen andere waren und habe mithin "dessen Rechtsfolgen bei anderer Sachverhaltskonstellation' übernommen mit der Folge, dass "eine Divergenz im Ergebnis' vorliege, ist zwar einfallsreich, genügt jedoch nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Nach der Entscheidung des 2. Senats des BVerwG vom 30.10.2013 ( BVerwG - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 127 RdNr 14 mwN ; ebenso BVerwG Urteil vom 30.4.2014 - 2 C 65/11 - Juris RdNr 16) ist das BVerwG an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn das Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat.
  • VG Karlsruhe, 20.11.2014 - 4 K 1205/12

    Beamter; Nachträgliche Veränderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand

    Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653).

    Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.

    Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.

    Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO).

    Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

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