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   BVerwG, 21.01.2014 - 2 B 7.13   

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https://dejure.org/2014,1010
BVerwG, 21.01.2014 - 2 B 7.13 (https://dejure.org/2014,1010)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2014 - 2 B 7.13 (https://dejure.org/2014,1010)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - 2 B 7.13 (https://dejure.org/2014,1010)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit; Folgen bei Nichtigkeit; Revisionszulassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 5
    Vereinbarkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2014 - 2 B 7.13
    Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2014 - 2 B 7.13
    Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16

    Besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. November 2012 (- 5 LB 79/12 -, juris) zwar entschieden, dass § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig sei; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch mit Beschluss vom 21. Januar 2014 (- BVerwG 2 B 7.13 -, juris) insoweit die Revision zugelassen (neues Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.14).
  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 6 ZB 20.2847

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Klage auf Beurteilung nach Zurruhesetzung

    Wenn und solange dagegen - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann, entfällt eine - grundsätzlich bestehende - Suchpflicht des Dienstherrn, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 7.13 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 6 ZB 20.2842

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen eine dienstliche Beurteilung bei

    Wenn und solange dagegen - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann, entfällt eine - grundsätzlich bestehende - Suchpflicht des Dienstherrn, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 7.13 - juris Rn. 13).
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