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   BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14   

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BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14 (https://dejure.org/2016,279)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 (https://dejure.org/2016,279)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 (https://dejure.org/2016,279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6, § ... 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 1, 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1; UmwRG § 4 Abs. 1, 1a, 3; UVPG § 2 Abs. 3, §§ 3a, 3b, 5, 6, § 9 Abs. 1a Nr. 2, 5, Abs. 1b, 3, § 16 Abs. 2; VwVfG § 46, § 73 Abs. 8 Satz 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1a; EnWG § 43 Satz 3, 6, § 43b Abs. 1 Nr. 1, § 43e Abs. 4 Satz 2; EnLAG § 1 Abs. 2, 3; V-RL Art. 4 Abs. 4 Satz 1; FFH-RL Art. 1 Buchst. e, Art. 6 Abs. 3, Art. 7; BNatSchG §§ 13, 14, 15 Abs. 4, § 34 Abs. 1, 2, 3 bis 5; BImSchG § 50; 26. BImSchV
    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung; Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Anfechtungsklage; Klagebefugnis; umweltrechtliche Verbandsklage; Verfahrensfehler; Auslegung; erneute Auslegung; Umweltverträglichkeitsprüfung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 1, 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1
    380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Abwägung; Amtsermittlung; Anfechtungsklage; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Auslegung; Bagatellgrenze; Bekanntmachung; Bestandserfassung und -bewertung; Bewertung des Eingriffs; Eingriffsregelung; Einschätzungsspielraum; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 UVPG, § 3b Abs 1 UVPG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 5 UVPG, § 9 Abs 1 S 4 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG
    Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar; Anforderungen an Bekanntmachung; Ergebniskausalität relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG; erforderliche artspezifische Prognose hinsichtlich der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen - (Uckermarkleitung); Nichtausreichen des Hinweises des öffentlichen Ausliegens der entscheidungserheblichen Unterlagen über die ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Planfeststellungsverfahren 380 KV-Freileitung Uckermark

  • doev.de PDF

    Planfeststellung einer Höchstspannungs-Freileitung

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar; Anforderungen an Bekanntmachung; Ergebniskausalität relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG; erforderliche artspezifische Prognose hinsichtlich der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen - (Uckermarkleitung); Nichtausreichen des Hinweises des öffentlichen Ausliegens der entscheidungserheblichen Unterlagen über die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hochspannungsleitung: Uckermarkleitung muss nachgebessert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Uckermarkleitung: Alle Vögel fliegen hoch

  • juve.de (Kurzinformation)

    Vogelschutz kontra Energiewende: Nabu erzielt Teilerfolg

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    380-KV-Uckermarkleitung scheitert an vogelschutzanforderungen

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 73
  • NVwZ 2016, 844
  • DVBl 2016, 785
  • DÖV 2016, 659
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Ob ein Projekt ein Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend - zu FFH-Gebieten - BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35) anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen.

    Sie muss aber, um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, auch insoweit den für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361, Rn. 7).

    Das setzt die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 26).

    Abgesehen davon verstellen sich die Kläger mit ihrer Kritik den Blick auf die rechtlich maßgebliche Frage, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch hinsichtlich der Methodenwahl die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigt worden sind (siehe noch einmal BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35).

    Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung eines für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteils eines Gebiets erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Slg. 2004, I-7405 Rn. 49).

    Nur solchen projektbedingten Einwirkungen darf folglich die Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 BNatSchG attestiert werden, die keinen einzigen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen können (zutreffend Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, BNatSchG, Stand August 2015, § 34 Rn. 27 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Trägt das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, weil aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel daran verbleiben, ob das Projekt das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41).

    Andererseits ruft die Beigeladene zu Recht in Erinnerung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94; zuletzt Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 7) für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) maßgeblich ist, ob ein günstiger Erhaltungszustand der betreffenden Art trotz der Durchführung des Projekts stabil bleibt.

    Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Ob ein Projekt ein Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend - zu FFH-Gebieten - BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35) anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen.

    Sie muss aber, um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, auch insoweit den für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361, Rn. 7).

    Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 105 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 48).

    Abgesehen davon verstellen sich die Kläger mit ihrer Kritik den Blick auf die rechtlich maßgebliche Frage, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch hinsichtlich der Methodenwahl die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigt worden sind (siehe noch einmal BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35).

    Wie bereits dargelegt (siehe BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48), müssen Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 60 m.w.N.) ist anerkannt, dass - gemessen am Maßstab des "günstigen Erhaltungszustandes" - auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden.

    Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher in erster Linie Maßnahmen wie Überflughilfen für Fledermäuse an einer Straße (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 39 S. 229), Grünbrücken und Amphibiendurchlässe (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48) anerkannt worden, mithin Maßnahmen, die das projektbedingte Kollisionsrisiko real vermeiden oder mindern.

    Bagatell- oder Irrelevanzschwellen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Gebietsschutz bislang nur sehr zurückhaltend anerkannt worden (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. zur Irrelevanz einer projektbedingten Erhöhung von Stickstoffeinträgen um 3 %).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Auf ausgewiesene Vogelschutzgebiete ist deshalb das System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte anzuwenden, das der Bundesgesetzgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL in § 34 BNatSchG normiert hat (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 67, vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10 und vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 14 f.).

    Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Ob ein Projekt ein Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend - zu FFH-Gebieten - BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68; siehe auch Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35) anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen.

    Sie muss aber, um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, auch insoweit den für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361, Rn. 7).

    Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O. Rn. 105 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - a.a.O. Rn. 48).

    Abgesehen davon verstellen sich die Kläger mit ihrer Kritik den Blick auf die rechtlich maßgebliche Frage, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch hinsichtlich der Methodenwahl die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigt worden sind (siehe noch einmal BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 sowie vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35).

    Wie bereits dargelegt (siehe BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48), müssen Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen.

    Andererseits ruft die Beigeladene zu Recht in Erinnerung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94; zuletzt Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 7) für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) maßgeblich ist, ob ein günstiger Erhaltungszustand der betreffenden Art trotz der Durchführung des Projekts stabil bleibt.

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG sind damit Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte verbindlich festgestellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35).

    Den überwiegenden Teil der Gründe, die die Kläger für eine evidente Sachwidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung anführen, hatte bereits der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - (a.a.O.) gewürdigt und als unberechtigt zurückgewiesen.

    Unabhängig davon hat die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 48 ff.) die Notwendigkeit der Uckermarkleitung auch fachlich umfassend begründet; mit einem Teil der hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger - Überschätzung des Netzausbaubedarfs, Leiterseilmonitoring und Hochtemperaturleiterseile als Alternative - hatte sich der 7. Senat (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184) ebenfalls bereits ablehnend auseinandergesetzt.

    Die bereits im Raumordnungsverfahren untersuchten Trassenvarianten 1 und 2 konnten - wie dargestellt - im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres in dem Sinne abgeschichtet werden, dass die Planfeststellungsbehörde auf die Vorgaben der Landesplanerischen Beurteilung abhebt und sich deren Ergebnis zu eigen macht (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 53).

    bb) Zu weiteren technischen Alternativen wie der Verwendung von Hochtemperaturleiterseilen an bestehenden 220 kV-Freileitungen oder Leiterseilmonitoring hat die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertreten, dass diese technischen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184) nicht dem Stand der Technik entsprächen und deshalb nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG auch nicht planfeststellungsfähig seien bzw. jedenfalls nicht uneingeschränkt zum Einsatz kommen könnten.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], (Altrip) ausgesprochen, dass im Falle einer - von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten - fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL -) nur verneint werden könne, wenn das Gericht - ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte - zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre.

    Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, unter anderem auch die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 54).

    Damit hat der Bundesgesetzgeber insgesamt den Anforderungen entsprochen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 51) genannt hat, um nach nationalem Recht davon auszugehen, dass eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der UVP-RL nicht vorliegt.

    Der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 54 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 56 und 62) hat zwar angenommen, dass § 46 VwVfG dem Ziel der UVP-Richtlinie, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, zuwiderlaufe und das Erfordernis des § 46 VwVfG, wonach dem Rechtsbehelfsführer als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wird, gegen die Richtlinie verstoße.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487), wonach das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL vorgesehene Genehmigungserfordernis den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne und Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten oder zu verringern, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 26, 28).

    Diese dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487) im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - und damit auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - nicht berücksichtigt werden.

    Darüber hinaus soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte abmildernde Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in der Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 33).

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - (BVerwGE 112, 140 ) ergebe, könne die Planfeststellungsbehörde die planerischen Erwägungen der Vorhabenträgerin nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen; sie kontrolliere nur, ob die von der Vorhabenträgerin getroffene Entscheidung rechtmäßig ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41 unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ) ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen.

    Die bereits im Raumordnungsverfahren untersuchten Trassenvarianten 1 und 2 konnten - wie dargestellt - im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres in dem Sinne abgeschichtet werden, dass die Planfeststellungsbehörde auf die Vorgaben der Landesplanerischen Beurteilung abhebt und sich deren Ergebnis zu eigen macht (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 53).

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Weder der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 36 ff.) noch der 4. Senat (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - juris Rn. 10 und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45) hat bisher Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die jeweils zur Prüfung stehenden Leitungsvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 41 unter Bezugnahme auf Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ) ist es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen.

    Sie ist befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Weder der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 36 ff.) noch der 4. Senat (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - juris Rn. 10 und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45) hat bisher Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die jeweils zur Prüfung stehenden Leitungsvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte.

    Dass die Grenzwerte der 26. BImSchV von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353 Rn. 51 m.w.N.) bestätigt.

    Die Planfeststellungsbehörde hat ferner erkannt, dass Immissionen durch elektromagnetische Felder, auch soweit die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht erreicht oder überschritten sind, jedenfalls in der Abwägung zu bewältigen sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39).

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Das setzt die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - a.a.O. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 26).

    Allein der Umstand, dass die vom LUGV, GR 3, und von den Klägern favorisierte gutachtliche Methode im Sondergutachten von PETERS & BRAHMS (2011) zu nicht voll mit der Bewertung der Eingriffswirkungen durch den Gutachter der Beigeladenen übereinstimmenden Ergebnissen kommt, ist noch kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der in der UVS II verwendeten Methode (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 11.07.2013 - 7 A 20.11

    Weservertiefung: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und Hinweise

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 20.11

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erneut auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 23.10.2014 - 9 B 29.14

    Bundesfernstraße; Planrechtfertigung; Lärmschutzmaßnahme; nachträgliche

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Einklang mit den Grundsätzen angewandt wird, die der EuGH mit Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern und zur Beweislastverteilung aufgestellt hat (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 41 ff.).

    Aufgrund der im Planergänzungsverfahren erfolgten Beteiligung der Umweltbehörden und -vereinigungen (2. PEB, S. 8 bis 12) sind angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands alle zusätzlichen Gesichtspunkte zur Sprache gekommen, darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger waren nicht Gegenstand der neuen Fachbeiträge (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 34 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 48 ff, 50).

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof im Altrip-Urteil zur Erheblichkeit von Verfahrensfehlern aufgestellt hat, angewandt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 Rn. 41 unter Hinweis auf die amtliche Begründung des UmwRG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 18/5927 S. 10).
  • BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20

    Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos

    Ob eine Höchstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich artspezifisch zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Ls. 3).

    Auf eine u. a. vom Kläger angestrengte Klage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Ein Fehler ist nur erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 39 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 23).

    Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 131).

    Ein Vorhaben kann ein Gebiet auch erheblich beeinträchtigen, wenn es - wie hier - außerhalb dessen Grenzen errichtet wird, aber beispielsweise Flug- oder Wanderkorridore stört (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 132).

    (2019) befassen sich gerade mit Freileitungen und sollen ein Vorgehen formulieren, das den Anforderungen des ersten Senatsurteils zur Uckermarkleitung vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73) genügt (vgl. Liesenjohann et al. [2019] S. 16).

    Aus dem Senatsurteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73 Rn. 83 a. E.) folgt nichts Anderes.

    c) Zwischen den Beteiligten steht rechtskräftig fest, dass die Fläche zwischen dem Landiner Haussee und dem Felchowsee nicht Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 55 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 45).

    Dies steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52 ff.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52).

    Der Gesetzgeber durfte ungeachtet dessen für den Stromleitungsausbau im Bereich des EnLAG grundsätzlich annehmen, dass Freileitungen unter verschiedenen Gesichtspunkten vorzugswürdig sind (vgl. jeweils zu Abwägungsentscheidungen etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 63, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 181 f. und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 75 ff. sowie Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 32 f.).

    Seine Darlegung beschränkt sich aber im Kern auf eine auszugsweise Wiedergabe des Senatsurteils vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (BVerwGE 154, 73), er hat sich jedoch nicht - wie geboten - mit den Ausführungen des Planergänzungsbeschlusses (PEB S. 332 ff.) auseinandergesetzt.

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