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   BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83   

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https://dejure.org/1986,139
BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83 (https://dejure.org/1986,139)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 (https://dejure.org/1986,139)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 (https://dejure.org/1986,139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs - Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet - Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungrevision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte [Spielkasino] im Mischgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 643
  • VBlBW 1987, 14
  • DÖV 1986, 802
  • JR 1986, 279
  • BauR 1986, 417
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83
    Ein Spielkasino, das auf 54 qm Fläche höchstens 20 Besuchern Platz bietet, kann als "sonstiger Gewerbebetrieb" i. S. des § 6 II Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet gem. § 30 BBauG zulässig sein, wenn es das Wohnen nicht wesentlich stört (im Anschluß an BVerwGE 68, 207).

    Der Senat hatim Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - (BVerwGE 68, 207) entschieden, die Aufführung von Vergnügungsstätten im Katalog allgemein bzw. ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bzw. im besonderen Wohngebiet (§ 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) habe insoweit keine Ausschlußwirkung für andere Baugebiete, in deren Nutzungsartenkatalog, wie beim Mischgebiet, nur Gewerbebetriebe allgemein aufgeführt seien.

  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 4/81

    Zustimmung zur Sprungrevision - Erklärung zur Niederschrift - Einlegung und

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß - ausnahmsweise - unter besonderen Umständen auch eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Sprungrevision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann, selbst wenn die Erklärung vor Zulassung der Sprungrevision abgegeben worden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64; BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - NVwZ 1984, 302).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 33.82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß - ausnahmsweise - unter besonderen Umständen auch eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Sprungrevision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann, selbst wenn die Erklärung vor Zulassung der Sprungrevision abgegeben worden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64; BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - NVwZ 1984, 302).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1979 - V 442/79

    Zulässigkeit von Vergnügungsstätten

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte diese Frage in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10. Mai 1979 - V 442/79 - (VBlBW 1981, 222) verneint.
  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - NVwZ 1991, 982 zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 und vom 28. Juli 1988 - BVerwG 4 B 119.88 - NVwZ 1989, 50 zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - NVwZ 1986, 643 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. auch Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - NVwZ 2006, 457 zu § 8 Abs. 2 BauNVO).

    Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. Urteile vom 21. März 2002 a.a.O. S. 159 f. und vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - a.a.O.; Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - a.a.O. und vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§ 2 bis 9 BauNVO) zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 a.a.O. S. 644).

    Die Vorschrift ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden sind (vgl. Urteile vom 21. Februar 1986 a.a.O. S. 644 und vom 21. März 2002 a.a.O. S. 159).

  • VG Gelsenkirchen, 28.08.2014 - 9 L 1082/14

    Lärm, TA-Lärm, Geräuschimmissionen; Nachbarschutz, Rücksichtnahme,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - 4 C 31/83 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris, Rn 14, und vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, BVerwGE 79, 309 = juris, Rn 18 f., m.w.N; Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, Rn 6; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 14 CS 10.327 -, juris, Rn 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2014, § 6 BauNVO Rn 11.
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1986, 643 ).

    In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe können daher im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - a.a.O).

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