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   BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01   

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https://dejure.org/2002,9847
BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01 (https://dejure.org/2002,9847)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2002 - 3 C 15.01 (https://dejure.org/2002,9847)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 3 C 15.01 (https://dejure.org/2002,9847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 3; VermG § 1 Abs. 8
    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des Betroffenen; Ausschluss des Rehabilitierungsgesetzes; Russische Rehabilitierung.

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche auf Rehabilitierung wegen eines auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Eingriffs in Vermögenswerte - Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten - Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Zwar betrifft § 1 Abs. 7 VermG prinzipiell auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, aber nur solche, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315, 321).

    Eine solche Bewertungsmöglichkeit hat allerdings der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Februar 1999 (a. a. O., S. 325) nicht von vornherein ausgeschlossen, daran jedoch sogleich die Frage geknüpft, ob nicht insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vonnöten sei.

  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.94

    Offene Vermögensfragen - Zwangsaussiedlungen aus dem DDR-Grenzgebiet ist keine

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Die Tatsache, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Restitution und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nebst vermögensrechtlichen Folgeansprüchen um zwei getrennte Sach- und Normbereiche handelt (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89), steht der angeführten Gemeinsamkeit nicht entgegen.
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Sie resultiert auch aus den Forderungen der DDR-Regierung nach einer Festschreibung der durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279, 287; vgl. auch BVerfGE 94, 12).
  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 Nr. 149, S. 452).
  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00

    verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Gesetzes von dem Zweck und Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25): Ansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt haben.
  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Eine Bescheinigung der Russischen Generalstaatsanwaltschaft, in der die Rehabilitierung bezüglich einer 1945/46 durch sowjetische Stellen verhängten Lagerhaft ausgesprochen wird, begründet keinen Anspruch nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auf Aufhebung einer unabhängig davon erfolgten Enteignung nach dem SMAD-Befehl 124 durch eine deutsche Stelle (wie Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01).
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
    Sie resultiert auch aus den Forderungen der DDR-Regierung nach einer Festschreibung der durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279, 287; vgl. auch BVerfGE 94, 12).
  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 15.01 -,.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 3 B 76.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen des Vorliegens

    So ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 39.00 Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 BVerwG 3 C 15.01 und vom 21. Februar 2002 BVerwG 3 C 16.01 BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002 BVerwG 3 B 16.01 , vom 14. April 2003 BVerwG 3 B 167.02 , vom 14. April 2003 BVerwG 3 B 175.02 VIZ 2003, 375; vom 17. Dezember 2003 BVerwG 3 B 92.03 und vom 11. August 2004 BVerwG 3 B 12.04 ).
  • BVerwG, 11.08.2004 - 3 B 12.04

    Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bei

    In der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 15.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -).
  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 150.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bindung des

    8 Darüber hinaus bestand die von der Beschwerde eingeforderte Hinweispflicht auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht nur anwaltlich vertreten war, sondern sein Prozessbevollmächtigter den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Beistand eines weiteren Rechtsanwalts wahrgenommen hat, der die Klägerinteressen in den einschlägigen Verfahren BVerwG 3 C 15.01 und 3 C 16.01 vertreten hat, wobei die in diesen Verfahren ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts den Ausgang des vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich mitbestimmt haben.
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