Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14009
BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07 (https://dejure.org/2008,14009)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2008 - 20 F 3.07 (https://dejure.org/2008,14009)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 20 F 3.07 (https://dejure.org/2008,14009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,14009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Umfang der behördlichen Vorlagepflicht von Urkunden und Akten nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO im Fall eines Rechtsstreits über die Vorlage von Akten bezüglich eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Prozessuales, Interessenabwägung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Vielmehr gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat (Beschluss vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42).

    18 4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 a.a.O., vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42, vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 ).

    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem je nach Fallkonstellation öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 BVerfGE 115, 205 ).

    Daher bedarf es stets einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz zu gewähren ist (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Dieses Verfahrensmodell, bei dem das Gericht der Hauptsache die Akten ohne das Recht der Beteiligten zur Einsichtnahme für seine Entscheidung verwerten darf, ist jedoch in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht worden (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 9. Januar 2007 BVerwG 20 F 1.06 BVerwGE 127, 282 ).

    Soweit diese Frage zu verneinen ist, darf den Beteiligten das Recht auf Einsichtnahme in die Akten schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keinesfalls vorenthalten werden (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Dieses Verfahrensmodell, bei dem das Gericht der Hauptsache die Akten ohne das Recht der Beteiligten zur Einsichtnahme für seine Entscheidung verwerten darf, ist jedoch in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht worden (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 9. Januar 2007 BVerwG 20 F 1.06 BVerwGE 127, 282 ).

    18 4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 a.a.O., vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42, vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 ).

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    18 4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 a.a.O., vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42, vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 ).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschluss vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris Rn. 5).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Im Klageverfahren des Beigeladenen ist ebenfalls ein Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts anhängig (BVerwG 20 F 2.07).
  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    25 Dem in dieser Weise durch Allgemeininteressen getragenen Informationsinteresse des Beigeladenen stehen die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (vgl. dazu Beschluss vom 12. Januar 2006 BVerwG 20 F 12.04 BVerwGE 125, 40) gegenüber.
  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Umweltrecht - Anspruch auf Umweltinformationen, Behördliches Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    18 4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 a.a.O., vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42, vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 ).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 64.95

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Vielmehr zielt er darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. den ersten Erwägungsgrund zur Umweltinformationsrichtlinie sowie das Urteil vom 6. Dezember 1996 BVerwG 7 C 64.95 BVerwGE 102, 282 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07
    Die gegenwärtige Fassung des § 99 Abs. 2 VwGO geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 (BVerfGE 101, 106) zurück, in der dieses zum Schutz des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verlangt hatte, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in einem "in-camera"-Verfahren vom Gericht überprüft werde; in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Klageverfahren ging es ebenfalls um ein Auskunftsbegehren.
  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

    Im Klageverfahren der Beigeladenen ist ebenfalls ein Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts anhängig (BVerwG 20 F 3.07).
  • BVerwG, 15.10.2008 - 20 F 1.08

    Rechtmäßigkeit einer auf Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes gestützten

    7 Wie der beschließende Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 (NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) und BVerwG 20 F 3.07 (juris) klargestellt hat, gilt dies auch dann, wenn wie hier die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind.

    In diesem Fall wird die Beklagte die in den Beschlüssen vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 und BVerwG 20 F 3.07 (a.a.O. Rn. 18 ff.) aufgezeigten Maßstäbe bei der Ermessensausübung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beachten haben.

  • BVerwG, 15.10.2008 - 20 F 2.08

    Voraussetzungen und Statthaftigkeit eines Antrags eines Beteiligten auf Vorlage

    7 Wie der beschließende Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 (NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) und BVerwG 20 F 3.07 (juris) klargestellt hat, gilt dies auch dann, wenn wie hier die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind.

    In diesem Fall wird die Beklagte die in den Beschlüssen vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 und BVerwG 20 F 3.07 (a.a.O. Rn. 18 ff.) aufgezeigten Maßstäbe bei der Ermessensausübung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beachten haben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht