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   BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11   

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BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11 (https://dejure.org/2013,6078)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2013 - 7 C 18.11 (https://dejure.org/2013,6078)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 7 C 18.11 (https://dejure.org/2013,6078)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    TEHG a. F. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § ... 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, § 4 Abs. 1, 6 Satz 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 4, § 9 Abs. 1; ZuG 2012 § 4 Abs. 1, 3, §§ 6, 7, 19, 20; RL 2003/87/EG Art. 10a Abs. 13 bis 18; 4. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1
    Emissionsberechtigung; Zuteilung, Zuteilungsperiode; Industriekraftwerk; Feuerungsanlage; Braunkohle; Industrieanlage; Energieanlage; Nebeneinrichtung; Hauptanlage; carbon-leakage-Risiko; Emissionsverlagerung; Typisierung; Verwaltungsaufwand; immissionsschutzrechtliche ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TEHG a.F. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 2
    Braunkohle; Emissionsberechtigung; Emissionsverlagerung; Energieanlage; Feuerungsanlage; Hauptanlage; Industrieanlage; Industriekraftwerk; Nebeneinrichtung; Typisierung; Verwaltungsaufwand; Zuteilung, Zuteilungsperiode; carbon-leakage-Risiko; immissionsschutzrechtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 ZuG 2012, § 4 Abs 3 ZuG 2012, § 6 ZuG 2012, § 7 ZuG 2012, § 19 ZuG 2012
    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebeneinrichtung

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Zuteilungsregeln für Anlagen der Energiewirtschaft auch für Kraftwerke als Nebeneinrichtung i.R.d. Emissionshandels

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen bei Kraftwerken als Nebeneinrichtung einer selbst nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage

  • rewis.io

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebeneinrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Zuteilungsregeln für Anlagen der Energiewirtschaft auch für Kraftwerke als Nebeneinrichtung i.R.d. Emissionshandels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 867
  • DÖV 2013, 610
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 8.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Davon ist der Senat bereits in seinen Urteilen vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - (juris Rn. 55) und - BVerwG 7 C 11.10 - (juris Rn. 30) ausgegangen.

    Sie können sich, soweit sie auf eine Kürzung der Zuteilung gegenüber den tatsächlichen Emissionen gerichtet sind, nachteilig auf den Gebrauch des grundgesetzlich geschützten Anlageneigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirken (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - juris Rn. 31 ff., - BVerwG 7 C 9.10 - juris Rn. 24 ff. und - BVerwG 7 C 10.10 - juris Rn. 48 ff.).

    Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb bei der gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Zuteilungssystems für die zweite Zuteilungsperiode innerhalb der Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie ein relativ weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zustand; sein Spielraum war insoweit nicht geringer als bei der Ausgestaltung des Eigentums und der Berufsausübung (vgl. hierzu Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O Rn. 35 f., - BVerwG 7 C 9.10 - a.a.O. Rn. 28 f. und - BVerwG 7 C 10.10 - a.a.O. Rn. 50 f.).

    Mit der Emission von Treibhausgasen wird ein knappes Gut - die natürliche Ressource Luft (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 28) - in Anspruch genommen; die Eigentumsnutzung wirkt somit zwangsläufig über die Sphäre des Eigentümers hinaus.

    Für die zuletzt genannten Kraftwerke gelten die Zuteilungsregeln für Industrieanlagen; das folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG a.F. (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 55).

    Der aus einer verminderten Zuteilung unentgeltlicher Zertifikate resultierende Kostendruck schüfe mithin die Gefahr, dass Industrieunternehmen mit ihren Anlagen aus dem Geltungsbereich des Emissionshandelssystems in Staaten abwandern, die weniger strenge Anforderungen zum Schutz des Klimas stellen (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 26 f.).

    Es liegt bereits in der Logik des Zuteilungssystems, bei einer durch die Genehmigungslage dokumentierten Primärausrichtung eines als Nebeneinrichtung mitgenehmigten Kraftwerks auf die dem industriellen Sektor zugeordnete Hauptanlage auch dieses deren Zuteilungssystem zu unterwerfen (Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - juris Rn. 57 und - BVerwG 7 C 11.10 - juris Rn. 30).

    Die dafür benötigten Daten ließen sich allenfalls mit hohem Verwaltungsaufwand beschaffen (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 57 und - BVerwG 7 C 11.10 - a.a.O. Rn. 44).

    3.2.1.2 Die Differenzierung zwischen emissionshandelspflichtigen und nicht handelspflichtigen Industrieanlagen im Hinblick auf ihre mitgenehmigten Kraftwerke ist auch als erforderlich anzusehen (zu den Anforderungen vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 46).

    3.3 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass die mitgenehmigten Kraftwerke einer nicht handelspflichtigen Industrieanlage trotz der im Vergleich zu selbständig genehmigten Energieanlagen geringeren Einpreisungsmöglichkeiten von Opportunitätskosten bzw. Kosten für den Erwerb von Zertifikaten dem für Energieanlagen geltenden Zuteilungsregime unterworfen sind (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 56).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - (a.a.O. Rn. 43) ausgeführt hat, werden z.B. Heizkraftwerke ausgerichtet auf den vorrangigen Wärmebedarf geführt; insoweit können auch sie nicht auf Preisspitzen ausgerichtet Strom produzieren.

    Mit der Entscheidung, selbständig genehmigte Industriekraftwerke und Industriekraftwerke, die als Bestandteile von nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlagen genehmigt worden sind, generell dem Zuteilungsregime für Energieanlagen zu unterwerfen, hat der Gesetzgeber einen pauschalierenden Ansatz gewählt, der angesichts der Komplexität der Regelungsmaterie vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 56).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Sie können sich, soweit sie auf eine Kürzung der Zuteilung gegenüber den tatsächlichen Emissionen gerichtet sind, nachteilig auf den Gebrauch des grundgesetzlich geschützten Anlageneigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirken (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - juris Rn. 31 ff., - BVerwG 7 C 9.10 - juris Rn. 24 ff. und - BVerwG 7 C 10.10 - juris Rn. 48 ff.).

    Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb bei der gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Zuteilungssystems für die zweite Zuteilungsperiode innerhalb der Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie ein relativ weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zustand; sein Spielraum war insoweit nicht geringer als bei der Ausgestaltung des Eigentums und der Berufsausübung (vgl. hierzu Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O Rn. 35 f., - BVerwG 7 C 9.10 - a.a.O. Rn. 28 f. und - BVerwG 7 C 10.10 - a.a.O. Rn. 50 f.).

    Die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 soll die Einhaltung der nationalen Emissionsziele (Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 10.10 - juris Rn. 63 und vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 - BVerwGE 129, 328 Rn. 27 ff. = Buchholz 406.253 § 4 ZuG 2007 Nr. 1 S. 2 ), die Kürzung nach § 20 ZuG 2012 das Berechtigungsaufkommen für die Veräußerung gewährleisten.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 10.10 - dargelegt.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Bei der Einbeziehung von Wirtschaftssektoren in den Emissionshandel verfolgte der Gemeinschaftsgesetzgeber einen schrittweisen Ansatz (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-127/07, Société Arcelor Atlantique et Lorraine u.a. - Slg. 2008, I-9895 Rn. 69, 72).

    Maßgebend waren in erster Linie die Menge direkter CO2-Emissionen der Wirtschaftssektoren, d.h. die Emissionen, die den am Ort der Produktion des Erzeugnisses während des Produktionszyklus emittierten Gasen entsprechen (Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 21. Mai 2008 - Rs. C-127/07 a.a.O. Rn. 49 Fn. 55), und die verwaltungstechnische Durchführbarkeit des Emissionshandelssystems in seiner Anfangsphase (Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 50, 52, 71).

    Für diese Handelsperiode brauchte er die auf die verschiedenen Sektoren entfallenden mittelbaren Emissionen nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 72).

    Die Privilegierung emissionshandelspflichtiger Industrieanlagen bei der Zuteilung kostenloser Berechtigungen mindert die mit der Handelspflichtigkeit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, hebt diese jedoch nicht auf; die rechtlichen Nachteile bleiben ohnehin unberührt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 43 f.).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Davon ist der Senat bereits in seinen Urteilen vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - (juris Rn. 55) und - BVerwG 7 C 11.10 - (juris Rn. 30) ausgegangen.

    Es liegt bereits in der Logik des Zuteilungssystems, bei einer durch die Genehmigungslage dokumentierten Primärausrichtung eines als Nebeneinrichtung mitgenehmigten Kraftwerks auf die dem industriellen Sektor zugeordnete Hauptanlage auch dieses deren Zuteilungssystem zu unterwerfen (Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - juris Rn. 57 und - BVerwG 7 C 11.10 - juris Rn. 30).

    Die dafür benötigten Daten ließen sich allenfalls mit hohem Verwaltungsaufwand beschaffen (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O. Rn. 57 und - BVerwG 7 C 11.10 - a.a.O. Rn. 44).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Überdies sind dem Gesetzgeber desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 m.w.N.).

    Die Zuteilungsregeln für Energieanlagen haben - anders als § 12 ZuG 2007 (Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. S. 99, 101) - nicht ausschließlich eine privilegierende Funktion.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 9.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Sie können sich, soweit sie auf eine Kürzung der Zuteilung gegenüber den tatsächlichen Emissionen gerichtet sind, nachteilig auf den Gebrauch des grundgesetzlich geschützten Anlageneigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirken (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - juris Rn. 31 ff., - BVerwG 7 C 9.10 - juris Rn. 24 ff. und - BVerwG 7 C 10.10 - juris Rn. 48 ff.).

    Im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb bei der gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Zuteilungssystems für die zweite Zuteilungsperiode innerhalb der Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie ein relativ weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zustand; sein Spielraum war insoweit nicht geringer als bei der Ausgestaltung des Eigentums und der Berufsausübung (vgl. hierzu Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 C 8.10 - a.a.O Rn. 35 f., - BVerwG 7 C 9.10 - a.a.O. Rn. 28 f. und - BVerwG 7 C 10.10 - a.a.O. Rn. 50 f.).

  • Drs-Bund, 13.06.2007 - BT-Drs 16/5617
    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, auch "Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V ..., die mindestens zu 90 Prozent ihrer Feuerungswärmeleistung der industriellen Prozesswärmeerzeugung dienen", Berechtigungen nach § 6 zuzuteilen, weil es sich bei der industriellen Prozesswärmeerzeugung um einen integralen Bestandteil des Produktionsprozesses handele; die erzeugte Prozesswärme werde nicht - wie bei Anlagen der Energieerzeugung - am Markt an Dritte verkauft, sondern diene der Versorgung eigener Produktionsanlagen (BTDrucks 16/5617 S. 6 f.).

    Die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag nicht zu; die Zuteilung für die industrielle Prozesswärmeerzeugung nach historischen Emissionen mit dem Industrieerfüllungsfaktor widerspreche der von ihr gewählten Systematik der Anlagenabgrenzung (BTDrucks 16/5617 S. 12).

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Ihm gebührt bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts wie der Einführung des Emissionshandelssystems ein zeitlicher Anpassungsspielraum auch zur Gestaltung eines schonenden Übergangs; er darf sich zunächst mit einer grob typisierenden Regelung begnügen, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine differenzierte zu ersetzen (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 5. November 1991 - 1 BvR 1256/89 - BVerfGE 85, 80 ).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11
    Die Frage der Zwecktauglichkeit des Gesetzes ist danach zu beurteilen, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zu Erreichung des gesetzten Ziels geeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

  • BVerwG, 29.11.2018 - 7 KSt 2.18

    Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung; Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, der den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG - BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 7 C 18.11 - Buchholz 406.255 § 7 ZuG 2012 Nr. 1 Rn. 1 und vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 1).

    Insoweit maßgeblich ist der Börsenpreis eines Zertifikats am nach § 40 GKG maßgeblichen Tag (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 7 C 18.11 - juris Rn. 1 und vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 1).

  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 5.13

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des

    Hierzu und zu dem weiteren Einwand der Klägerin, dass der Rechtsschutz umso teurer werde, je massiver der Eingriff in die Grundrechte der Klägerin erfolge und dies mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 - BVerwG 7 C 18.11 - (UA S. 22), der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenso bekannt ist, folgendes ausgeführt, woran festzuhalten ist:.
  • BVerwG, 22.05.2013 - 7 KSt 5.13

    Streitwert; Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Der Senat hat schon mit Beschluss vom 21. Februar 2013 - BVerwG 7 C 18.11 - (UA S. 22 f.) ausgeführt, dass der Börsenpreis das wirtschaftliche Interesse an einer Emissionsberechtigung trotz seiner Schwankungen realistischer widerspiegelt als ein gegriffener pauschaler Marktwert (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2011 - OVG 12 B 49.09 - juris Rn. 40 ).
  • BVerwG, 15.03.2013 - 7 KSt 2.13

    Streitigkeit über Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Festsetzung des Wertes

    Hierzu und zu dem weiteren Einwand der Klägerin, dass der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt sei (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG), hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 - BVerwG 7 C 18.11 - (UA S. 22 f.) folgendes ausgeführt, woran festzuhalten ist:.
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