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   BVerwG, 21.02.2019 - 4 C 9.18   

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https://dejure.org/2019,2954
BVerwG, 21.02.2019 - 4 C 9.18 (https://dejure.org/2019,2954)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2019 - 4 C 9.18 (https://dejure.org/2019,2954)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 4 C 9.18 (https://dejure.org/2019,2954)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 246 Abs. 9
    Asylbegehrender; Außenbereich; Flüchtling; Flüchtlingsunterkunft; Unterbringung; Unterbringungsverantwortung; öffentlich-rechtliche Unterbringungsverantwortung

  • doev.de PDF

    Bauplanungsrechtliche Begünstigung einer Flüchtlingsunterkunft

  • rewis.io

    Bauplanungsrechtliche Begünstigung einer Flüchtlingsunterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 246 Abs. 9
    Flüchtlingsunterkunft; Außenbereich; Unterbringung; Flüchtling; Asylbegehrender; Unterbringungsverantwortung; öffentlich-rechtliche Unterbringungsverantwortung

  • rechtsportal.de

    Dienen der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nur Vorhaben zur Wahrnehmung der Unterbringungsverantwortung der öffentlichen Hand; Begünstigung der Vorhaben privater Bauherrn bei Errichtung in Abstimmung mit der öffentlichen Hand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind auch privat betriebene Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich privilegiert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Privilegierung im Bauplanungsrecht nur für öffentlich verantwortete Unterbringung von Geflüchteten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Privilegierung im Bauplanungsrecht nur für öffentlich verantwortete Unterbringung von Geflüchteten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung von Flüchtlingen - und ihre Privilegierung im Bauplanungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Baugenehmigung für eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber

  • Jurion (Kurzinformation)

    Privilegierung im Bauplanungsrecht nur für öffentlich verantwortete Unterbringung von Geflüchteten

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Erleichterungen im Baugesetzbuch gelten nicht für alle Flüchtlingsunterkünfte

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Privater Bau einer Flüchtlingsunterkunft ohne öffentliche Unterbringungsverantwortung kein privilegiertes Außenbereichsvorhaben

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Flüchtlingsunterkunft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 802
  • ZfBR 2019, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - 3 S 149/17

    Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Wohngebiet - Störungen durch Garagen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 4 C 9.18
    Die öffentliche Hand kann aber dennoch eine Unterbringungsverantwortung treffen, sei es als fortwirkende Unterbringungsverantwortung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - NVwZ-RR 2017, 602 Rn. 15; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 246 Rn. 54; a.A. Scheidler, ZfBR 2016, 27 ; Roeser, in: Berliner Kommentar, Stand August 2018, § 246 Rn. 23), sei es zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.
  • VGH Hessen, 22.02.2018 - 4 A 1837/17

    Baurecht - Flüchtlingsunterbringung im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 4 C 9.18
    Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG Kassel, Urteil vom 3. Mai 2017 - 2 K 278/16.KS - VGH Kassel, Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 A 1837/17 - ZfBR 2018, 482 = BauR 2018, 1697 = ESVGH 68, 189).
  • BVerwG, 01.11.2018 - 4 C 5.17

    Außenbereich; Gewerbliche Tierhaltung; Innenbereich; Konzentrationszonenplanung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 4 C 9.18
    Zugleich genügt sie dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der als Leitgedanken den gesamten § 35 BauGB beherrscht (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 - NVwZ 2019, 243 Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - 10 S 23.20

    Baugenehmigung für die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft für

    Wie sich aus der bereits vom Verwaltungsgericht (EA S. 9) angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, geht es nach dem aufgabenbezogenen Begriff der "Unterbringung" der genannten Personen in § 246 Abs. 9 BauGB um die Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für den gesamten Personenkreis, der unter die in § 53 AsylG geregelte Aufgabe fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - BVerwG 4 C 9.18 -, juris Rn. 9 - 11).

    Das erfasst nicht nur alle Asylbegehrenden unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, sondern auch bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen, soweit die öffentliche Hand noch eine Unterbringungsverantwortung trifft (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rn. 11), etwa weil anderenfalls "Mehrkosten" i.S. von § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG entstehen.

    Das gilt auch für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nach § 246 Abs. 9 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rn. 13).

  • VGH Bayern, 17.04.2019 - 8 BV 18.2005

    Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung

    Zur Zeit des Baus der Unterkunft ab 28. Juli 2015 bestand infolge des damaligen massiven Asylbewerberzustroms ein überragendes öffentliches Interesse an einem raschen Ausbau der Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 8.10.2014, BT-Drs. 18/2752 S. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 4 C 9.18 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2023 - 7 A 3302/21

    Vorbescheid für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 4 C 9.18 -, BRS 87 Nr. 77 = BauR 2019, 936 = juris, Rn. 13.
  • VG Schleswig, 16.07.2019 - 2 A 71/18

    Bauordnungsverfügung - Nutzungsuntersagung

    Zu Unrecht berufe sich der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnung des Nutzungsänderungsantrages auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 zum Aktenzeichen 4 C 9.18.
  • VG Köln, 09.12.2021 - 8 K 1525/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 4 C 9.18 -, juris, Rn. 9, 13.
  • VG Schleswig, 16.07.2019 - 2 A 294/18

    Bauordnungsverfügung - Duldung

    Der Beklagte habe diesen Bauantrag mittlerweile mit Bescheid vom 13.06.2019 abgelehnt und seine Bedenken hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens gegründet auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen neuester Entscheidung vom 21.02.2019 zum Aktenzeichen 4 C 9.18, ungeachtet dessen, dass sich dieselbe nicht auf die hier einschlägige Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB beziehe, sondern diejenige des § 246 Abs. 9 BauGB.
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