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   BVerwG, 21.03.1990 - 1 D 27.89   

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https://dejure.org/1990,10165
BVerwG, 21.03.1990 - 1 D 27.89 (https://dejure.org/1990,10165)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1990 - 1 D 27.89 (https://dejure.org/1990,10165)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1990 - 1 D 27.89 (https://dejure.org/1990,10165)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses - Bindung an die Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich seiner Feststellungen zur Schuldfähigkeit - Angemessenheit der disziplinaren ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.02.1990 - 1 D 4.89

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue - Unentschuldigtes Fernbleiben vom

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1990 - 1 D 27.89
    Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 19. Februar 1990 - BVerwG 1 D 4.89).
  • BVerwG, 09.01.1990 - 1 D 21.89

    Tätigkeit als Postbeamter - Strafgerichtliche Verurteilung wegen Unterdrückung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1990 - 1 D 27.89
    Nur das soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders verlaufen sein könnte als vom Strafgericht in dem mit optimalen Regeln zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Rechte des Beschuldigten ausgestatteten Strafverfahren festgestellt worden ist, reicht zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 D 21.89 - und vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88).
  • BVerwG, 10.01.1990 - 1 D 70.88

    Entfernung eines Fernmeldebeamten aus dem Dienst - Vorsätzliche Begehung von

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1990 - 1 D 27.89
    Nur das soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders verlaufen sein könnte als vom Strafgericht in dem mit optimalen Regeln zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Rechte des Beschuldigten ausgestatteten Strafverfahren festgestellt worden ist, reicht zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 D 21.89 - und vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88).
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1990 - 1 D 27.89
    Wie dem Senat aus einschlägigen Verfahren bekannt ist, bedeutet auch pathologisches Spielen nicht, daß allein dieserhalb die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB gegeben wären (vgl. auch BGH in NStZ 1989, 113 = JZ 1989, 155 = JR 1989, 379, dort mit zustimmender Anmerkung von Kröber; dieser in der Zeitschrift "Der Nervenarzt" 1985, 593 ff. unter dem Thema: "Pathologisches Glücksspiel: Definitionen, Erklärungsmodelle und forensische Aspekte").
  • BVerwG, 19.01.1993 - 1 D 68.91

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines Dienstvergehens -

    Eine Notlage, die im wesentlichen durch die Aufnahme hoher Kredite verursacht wird, um mit dem Geld seiner Spielleidenschaft nachzugehen, hat der Senat als verschuldet angesehen (Urteil vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 - Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 27.89 -).
  • BVerwG, 10.10.2000 - 1 D 32.98

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst - Verstoß eines

    Eine Notlage, die im Wesentlichen dadurch entstanden ist, dass das zur Verfügung stehende Einkommen dazu eingesetzt wird, der Spielleidenschaft nachzugehen, sieht der Senat als verschuldet an (vgl. Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 27.89 -).
  • VG Trier, 24.11.2005 - 4 K 319/05

    Diebstahl und Warenverkauf von dienstlich zugänglichem Gut (hier Handys) als ein

    Nach ständiger Rechtsprechung kann in diesem Zusammenhang von der Höchstmaßnahme nur dann abgesehen werden, wenn ein Beamter in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld und Gut allein zu dem Zwecke erfolgte, eine für ihn und seine Familie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern (BVerwG, Urteil vom 08. November 1998, Az: 1 D 1.89, Urteil vom 21. März 1990, Az: 1 D 27.89).
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