Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95   

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https://dejure.org/1996,431
BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95 (https://dejure.org/1996,431)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 (https://dejure.org/1996,431)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 (https://dejure.org/1996,431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldung - Erschwerniszulage - Dienstschichten - Bereitschafts-dienst - Feuerwehr - Einsatzdienst

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Wechselschichtzulage für Feuerwehrbeamte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 518 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 17.90

    Feuerwehrzulage - Einsatzdienst - Brandbekämpfungsdienst - Hilfeleistungsdienst

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95
    »Einsatzdienst der Feuerwehr i. S. der Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B leisten nur solche Beamte des Feuerwehrdienstes, die laufbahnentsprechend unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden (wie BVerwGE 88, 337).

    Die Zulageberechtigung nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 88, 337 ff.) die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn und die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben voraus, die die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr prägen (vgl. Nr. 10 Abs. 2 der Vorbemerkungen).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95
    Vielmehr haben die strukturelle Verschiedenheit von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis sowie die hieran anknüpfenden Unterschiede der bereichsspezifischen Regelungen notwendig die Möglichkeit zur Folge, daß sich auch inhaltliche Unterschiede ergeben (ständ. Rechtspr., z.B. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - [Buchholz 235 § 48 Nr. 6]).

    Die Arbeitszeit umfaßt sowohl "Volldienst" als auch "Bereitschaftsdienst" (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - [Buchholz 235 § 48 Nr. 6]).

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95
    "Arbeitszeit" im Sinne des § 22 Abs. 1, Abs. 2 EZulV ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, also die Zeitspanne, während derer ein Bediensteter seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - [Buchholz 232 § 72 Nr. 28]).
  • BAG, 22.03.1990 - 6 AZR 411/88

    Anspruch auf Überstundenvergütung für die tatsächlichen Einsatzzeit in einer

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95
    Eine abweichende Beurteilung ist nicht aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1990 - 6 AZR 411/88 - (ZTR 1990, 517) geboten.
  • Drs-Bund, 21.07.1980 - BT-Drs 8/4415
    Auszug aus BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95
    Hierdurch finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen (vgl. zu den Problemen des Wechselschichtdienstes im öffentlichen Dienst BTDrucks 8/4415) auch eine besoldungsrechtliche Anerkennung.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14

    Zeitzuschläge als unpfändbare Erschwerniszuschläge

    Die ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus ist mit gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen verbunden (vgl. BVerwG 21. März 1996 - 2 C 24/95 -, ZBR 1996, 260).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

    Nach der Senatsrechtsprechung finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus sowie die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung durch die Erschwerniszulage (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17).

    Der Beamte hält sich vielmehr an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort lediglich bereit (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20), um den Dienst jederzeit aufzunehmen.

    Der Bereitschaftsdienst, auch in der Form der Rufbereitschaft, wird in der Regel neben dem regulären Volldienst innerhalb der täglichen Arbeitszeit geleistet (Urteil vom 21. März 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).
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