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   BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22   

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https://dejure.org/2023,8924
BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22 (https://dejure.org/2023,8924)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2023 - 4 BN 47.22 (https://dejure.org/2023,8924)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2023 - 4 BN 47.22 (https://dejure.org/2023,8924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 14 Abs. 1
    Abgenzung des erneuten Erlasses einer Veränderungssperre von dem Erlass einer neuen, geänderten Veränderungssperre; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung eines erneuten Erlasses einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 3 BauGB) von dem Erlass einer neuen, geänderten Veränderungssperre (§§ 16, 17 Abs. 1 BauGB)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erneuter Erlass einer Veränderungssperre - oder Erlass einer neuen Veränderungssperre?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 11.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre; andere Planung.

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
    Das entscheidet sich nach der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Senats nach der Planung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 28 Rn. 4 f.).

    Die von der Beschwerde erwähnte Kommentierung (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 17 Rn. 58) belegt ebenso wenig einen weitergehenden Klärungsbedarf; denn sie nimmt die Entscheidung des beschließenden Senats (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 28) - ebenso wie andere Literaturstellen (siehe etwa Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, § 17 Rn. 60; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 16; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2022, § 17 Rn. 13; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 17 Rn. 6; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 21.112) - zustimmend zur Kenntnis.

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 92/19

    Dauerwohnen; Ferienwohnen; Grundfläche

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
    Sie legt bereits in keiner Weise dar, dass die neben dem Ausfertigungsmangel vom Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil über den "alten" Bebauungsplan (Urteil vom 7. Oktober 2021 - 1 KN 92/19) bezeichneten materiell-rechtlichen Mängel als so geringfügig einzuordnen seien, dass bei der planerischen Zielsetzung, sie zu heilen, nicht mehr von einer "neuen" Planung die Rede sein könnte.
  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
    Der Verweis auf eine obergerichtliche Entscheidung (VGH München, Urteil vom 24. November 2008 - 1 N 08.14 0 - BayVBl 2009, 369 ) führt schon deswegen nicht auf einen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf, weil jegliche Festsetzung in einem Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - NVwZ 2017, 720 Rn. 17).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
    Der Verweis auf eine obergerichtliche Entscheidung (VGH München, Urteil vom 24. November 2008 - 1 N 08.14 0 - BayVBl 2009, 369 ) führt schon deswegen nicht auf einen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf, weil jegliche Festsetzung in einem Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - NVwZ 2017, 720 Rn. 17).
  • VGH Bayern, 24.11.2008 - 1 N 08.140

    Sicherung neuer Planungsziele durch neue Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
    Der Verweis auf eine obergerichtliche Entscheidung (VGH München, Urteil vom 24. November 2008 - 1 N 08.14 0 - BayVBl 2009, 369 ) führt schon deswegen nicht auf einen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf, weil jegliche Festsetzung in einem Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - NVwZ 2017, 720 Rn. 17).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2023 - 4 BN 47.22
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
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