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   BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78   

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https://dejure.org/1979,4141
BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78 (https://dejure.org/1979,4141)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1979 - 5 C 14.78 (https://dejure.org/1979,4141)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1979 - 5 C 14.78 (https://dejure.org/1979,4141)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung überzahlter Beträge - Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78
    (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig.) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85) wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.

    Durch die Förderung auch während der so verstandenen vorlesungsfreien Zeit soll dem Auszubildenden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (FamRZ 1979, S. 85) entschieden hat, insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu erholen und den Ausbildungsstoff erneut durchzuarbeiten.

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (a.a.O.) angenommen hat, dem Auszubildenden stünden auch dann Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die unterrichtsfreie Zeit zu, wenn er unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien die Ausbildung unterbrochen habe, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78
    Gleichwohl gilt auch unter diesem Blickwinkel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 55, 288 [291, 292]), daß eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn der Student überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen besucht, auch wenn er sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternimmt.

    Der Begriff des Vertretenmüssens enthält bei derartigen Regelungen das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit (so BVerwGE 54, 124 [127, 128] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 der Graduiertenförderungsverordnung) oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern (so BVerwGE 55, 288 [295, 296] zu § 20 Abs. 2 BAföG).

  • BVerwG, 23.06.1977 - V C 51.74

    Mutterschutz im Graduiertenförderungsrecht - Anspruch auf Einräumung der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78
    Der Begriff des Vertretenmüssens enthält bei derartigen Regelungen das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit (so BVerwGE 54, 124 [127, 128] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 der Graduiertenförderungsverordnung) oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern (so BVerwGE 55, 288 [295, 296] zu § 20 Abs. 2 BAföG).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 36.77

    Ausbildungsförderung für Praktikum - Geltung des BAföG - Fachhochschule -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 14.78
    (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig.) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85) wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört.
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