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   BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06   

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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06 (https://dejure.org/2007,2196)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2007 - 3 C 24.06 (https://dejure.org/2007,2196)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 3 C 24.06 (https://dejure.org/2007,2196)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. ... 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; GBBerG § 15; BGB §§ 1911, 2032, 2033, 2038, 2039, 2042 Abs. 1, § 2094; VermG § 2a Abs. 1 und Abs. 1a, § 11b
    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluss; Ausschlussbescheid; Eigentum; Erbrecht; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Entschädigungsgesetz (EntschG) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes (EntschRÄndG); Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluß; Ausschlußbescheid; Eigentum; Erbrecht; ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. ... 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; ; GBBerG § 15; ; BGB § 1911; ; BGB § 2032; ; BGB § 2033; ; BGB § 2038; ; BGB § 2039; ; BGB § 2042 Abs. 1; ; BGB § 2094; ; VermG § 2a Abs. 1; ; VermG § 2a Abs. 1a; ; VermG § 11b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsrecht - Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluss; Ausschlussbescheid; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit des EntschG bezügl. unauffindbarer Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 430
  • NJ 2008, 41
  • DVBl 2007, 1449 (Ls.)
  • DÖV 2008, 784
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ 2008, S. 430 ; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009).
  • BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 22.10

    Entschädigungsrecht; Ausschluss von Rechten nicht auffindbarer Miterben

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (NVwZ 2008, 430) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

    Es ist auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal alle maßgeblichen Gesichtspunkte in dem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) erwogen worden sind.

    In dem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (a.a.O.), der den Beteiligten bekannt ist und auf den zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist aufgeführt, dass und aus welchen Gründen das Bundesamt für offene Vermögensfragen ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren im Sinne des § 15 GBBerG durchgeführt hat und ein "nicht beanspruchter Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG auch dann vorliegt, wenn - wie hier - der Abwesenheitspfleger der Klägerin für sie Ansprüche geltend gemacht hat.

  • BVerwG, 17.05.2006 - 3 B 130.05

    Vereinbarkeit der Übertragung von Rechten nicht auffindbarer Miterben auf den

    BVerwG 3 B 130.05 (3 PKH 13.05) (künftig: 3 C 24.06) VG 1 K 3193/04.

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 24.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

  • VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14

    Verpflichtung zur Abführung des Veräußerungserlöses nach dem VermG an den

    Über den Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 EntschG hinaus ist auf den Sinn und Zweck der Norm zu verweisen, die neben einer Finanzierung des Entschädigungsfonds im Wesentlichen zum Ziel hat, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts zu klären und die Bildung herrenlosen Vermögens im Beitrittsgebiet zu verhindern (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 -, juris Rn. 89 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Broschat in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, § 10 EntschG Rn. 1 und 42).

    Zwar begründet die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, § 1964 Abs. 1 BGB, lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Fiskus, § 1964 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass unbekannte Erben ihrer Rechte nicht verlustig gehen (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1964 Rn. 3); das ändert jedoch nichts daran, dass dem Gesetzeszweck, der Bildung herrenlosen Vermögens entgegenzuwirken und die Eigentumsverhältnisse - wenn auch, theoretisch, unter Vorbehalt - zu klären, in diesem Fall an sich genügt wäre; diese Sachverhaltskonstellation wäre damit von der in der Rechtsprechung - zutreffend verneinend - geklärten Frage zu trennen, ob ein nach § 11b VermG bestellter gesetzlicher Vertreter des unbekannten Eigentümers ein Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG entbehrlich macht (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13).

    Zwar sind an die Bemühungen der Behörde im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 14).

    Schließlich trägt auch der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (BVerwG 3 C 24.06 -, juris, insb. Rn. 15) nicht; die vorliegend streitige Rechtsfrage war in dieser Entscheidung nicht erheblich und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die Bekanntgabe des Aufgebots im Bundesanzeiger, wonach sich die "Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger" zu melden hätten, sei auch vor der Ergänzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG um einen Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 lit. b) EntschRÄndG - unter anderem mit der Klarstellung, dass "nicht beanspruchte Vermögenswerte" auch die dem nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümer oder Miterben zustehenden Rechte seien - rechtmäßig und eine erneute Bekanntgabe allein wegen der Gesetzesänderung nicht erforderlich gewesen, kann ohne Weiteres beigetreten werden.

  • BVerwG, 04.01.2007 - 3 PKH 14.06

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    BVerwG 3 PKH 14.06 (3 C 24.06).
  • BVerwG, 06.07.2010 - 5 B 15.10

    Abführung des Veräußerungserlöses an Entschädigungsfonds; Vereinbarkeit mit Art.

    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits ausdrücklich bejaht (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8).

    Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass die Aussetzung mit Blick auf das infolge des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 8/07 prozessökonomisch oder auch nur zweckmäßig wäre.

  • BVerwG, 08.05.2007 - 3 PKH 14.06

    Folgen der Unmöglichkeit weiterer Angaben zum Einkommen und Vermögen wegen des

    BVerwG 3 PKH 14.06 (3 C 24.06).
  • KG, 29.07.2008 - 1 W 423/07

    Pflegschaft: Erweiterung des Wirkungskreises eines zum Pfleger für unbekannte

    Sollte ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG - bezogen auf den Anteil der unbekannten Erben - durchgeführt werden und zu einem bestandskräftigen Ausschlussbescheid, § 15 Abs. 3 GBBerG, führen, hätte dies wohl zur Folge, dass der Entschädigungsfonds anteilig an der Erbengemeinschaft beteiligt wäre (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 10 EntschG, Rdn. 42b; BVerwG, NVwZ 2008, 430, 432), änderte an deren gesamthänderischen Verbundenheit aber nichts.

    Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BVerwG gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG vom 21. Juni 2007 (3 C 24/06, NVwZ 2008, 430).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 5 B 19.09

    Verfassungswidrigkeit des Abführens der Veräußerungserlöse an den

    Vor dem Hintergrund des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8) entschieden und dies im Einzelnen begründet hat, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zwar insoweit als verfassungswidrig zu beurteilen ist, als hiervon sowohl die Rechte bekannter als auch nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, die Vorschrift aber unter der Voraussetzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass weder ein Alleinerbe noch die Gesamtheit der in Betracht zu ziehenden Miterben auffindbar ist, hat das Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen einen differenzierten tatsächlichen sowie rechtlichen Standpunkt eingenommen.
  • VG Berlin, 07.11.2012 - 29 K 97.09

    Klage gegen Ausschlussbescheid

    An den hierbei zu betreibenden Aufwand sind im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8 = juris Rdnr. 14, bestätigt durch Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 22.10 -, ZOV 2011, 41 = juris Rdnr. 11; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 - ZOV 2004, 205 = juris Rdnr. 11).
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