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   BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16   

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BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16 (https://dejure.org/2017,24541)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2017 - 4 B 48.16 (https://dejure.org/2017,24541)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 (https://dejure.org/2017,24541)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO
    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Nichtnachweis eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot durch die von einer Anlage auf ein Wohnhaus einwirkenden Immissionen

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtnachweis eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot durch die von einer Anlage auf ein Wohnhaus einwirkenden Immissionen

  • rechtsportal.de

    BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Nichtnachweis eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot durch die von einer Anlage auf ein Wohnhaus einwirkenden Immissionen

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 26.02.2013 - 4 B 53.12

    Verpflichtung eines Gerichts zur Abgabe eines Hinweises gegenüber den Beteiligten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Ein Gericht muss die Beteiligten mithin grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - juris Rn. 17, vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16

    Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Dieser tatrichterlich ermittelte Inhalt des angefochtenen Bescheids ist als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ), denn die Beschwerde legt nicht dar, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung an einem Rechtsirrtum leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = juris Rn. 28; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 - ZLW 2017, 161 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Ein Gericht muss die Beteiligten mithin grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - juris Rn. 17, vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Ein Gericht muss die Beteiligten mithin grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - juris Rn. 17, vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 05.12.2001 - 4 B 82.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Denn das Verbot, eine Überraschungsentscheidung zu erlassen, schützt keinen Beteiligten davor, dass sich ein Gericht auf der Grundlage weiterer Ermittlung des Sachverhalts und der Erörterung der Rechtslage von einer vom Berichterstatter nur vorläufig gefassten Einschätzung löst und im Ergebnis zu Ungunsten eines Beteiligten entscheidet, der zuvor eine für ihn günstigere Entscheidung erhofft hatte (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - NVwZ 2005, 828 = juris Rn. 16; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 5. Dezember 2001 - 4 B 82.01 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Denn das Verbot, eine Überraschungsentscheidung zu erlassen, schützt keinen Beteiligten davor, dass sich ein Gericht auf der Grundlage weiterer Ermittlung des Sachverhalts und der Erörterung der Rechtslage von einer vom Berichterstatter nur vorläufig gefassten Einschätzung löst und im Ergebnis zu Ungunsten eines Beteiligten entscheidet, der zuvor eine für ihn günstigere Entscheidung erhofft hatte (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - NVwZ 2005, 828 = juris Rn. 16; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 5. Dezember 2001 - 4 B 82.01 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Ein Gericht muss die Beteiligten mithin grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - juris Rn. 17, vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16
    Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 B 32.18

    Klärungsbedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - Rn. 2 m.w.N. und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17

    Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes

    Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11).
  • VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21

    Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht

    Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung - wie auch hier - regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 -, BeckRS 2017, 117198, Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2018 - 2 L 1/17

    Rücksichtslosigkeit eines Pferdeoffenstalls

    Ein die § 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2017 - 4 B 48.16 -, juris RdNr. 5).

    Ein Gericht muss die Beteiligten mithin grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2017 - 4 B 48.16 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.10.2018 - 1 B 35.18

    Zum Begriff des Erwerbs umfassender deutscher Sprachkenntnisse im

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - Rn. 2 m.w.N. und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

    Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.2018 - 4 BN 23.17

    Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Falle einer

    Der gesamte Bereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 12.09.2023 - 23 ZB 23.30669

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

    Das Gericht musste die Klagepartei auch nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Mainz, 17.11.2022 - 1 L 652/22

    Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aktuell bestätigt

    Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung - wie auch hier - regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 -, BeckRS 2017, 117198, Rn. 5).
  • BVerwG, 07.05.2018 - 4 BN 24.17

    Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen i.R.e. Teilflächennutzungsplans

    Der gesamte Bereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 ZB 18.1068

    Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigterklärung

  • VGH Bayern, 23.02.2022 - 24 ZB 22.30100

    Erfolgloses Rechtsmittel eines kurdischen Asylbewerbers aus der Türkei

  • OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 871/16

    Rundfunkbeitrag, Vermutung, Hinweispflicht; Überraschungsentscheidung;

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