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   BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17   

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BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17 (https://dejure.org/2018,16692)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2018 - 9 C 2.17 (https://dejure.org/2018,16692)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 (https://dejure.org/2018,16692)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AO § 163 Abs. 1, §§ 222, 227, 234 Abs. 2, § 238 Abs. 1; KAG HE §§ 2, 4 Abs. 1, § 11
    Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Beitrag; Billigkeitsgrund; Eigentumsrecht; Erlass; Erschließungsstraße; Gebot der Belastungsgleichheit; Gebühr; Grundstück; Grundstückseigentümer; Gruppenausnahme; Härtefall; Instandsetzung; Obergrenze; Sondervorteil; Steuer; ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen; Festlegung einer generellen Obergrenze der Beitragshöhe

  • doev.de PDF

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag

  • rewis.io

    Für Um- und Ausbau öffentlicher Straßen erhobene Beiträge; Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen; Festlegung einer generellen Obergrenze der Beitragshöhe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesetzgeber muss keine Obergrenze für Beitragshöhe festlegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Straßenbaubeitrag in Hessen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag für eine Umbaumaßnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Erhebung von Straßenausbaubeiträgen: Fahren dürfen alle, aber zahlen müssen die Anlieger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstückseigentümer muss für Straßenerneuerung zahlen! (IBR 2018, 596)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 162, 266
  • NVwZ-RR 2019, 70
  • DÖV 2018, 914
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Der Straßenbaubeitrag wird zur Finanzierung des Straßenausbaus oder -umbaus, also für einen besonderen Finanzbedarf, gegenleistungsbezogen erhoben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 38 ff.).

    Ein derartiger Sondervorteil kann in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks bestehen; eine messbare Steigerung seines Verkehrswertes ist nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 51 ff.).

    Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen; er ist ihnen individuell zurechenbar (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 56, 58 f.; a.A. Niemeier, BayVBl. 2018, 229 ).

    Diese Grundsätze gelten sogar für einen wiederkehrenden Beitrag, bei dem es wegen der Größe des Abrechnungsgebietes an einem funktionalen Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen und den beitragspflichtigen Grundstücken fehlt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 a.a.O. Rn. 54, 64).

    a) Unabhängig davon, ob die Belastung der Grundstückseigentümer mit einem Beitrag, der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 11 Abs. 11 KAG HE), stets in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreift oder grundsätzlich an der subsidiären Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist (offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 37; s. auch Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.), verletzt sie Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann, wenn sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet.

  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall kann so dazu beitragen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes insgesamt zu gewährleisten (stRspr, s. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 - juris Rn. 11 f. sowie vorgehend BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

    Das Gesamtsystem aus Beitragspflicht im Regelfall und Billigkeitserlass im Ausnahmefall ist auch nicht deshalb defizitär, weil abgrenzbare "Gruppenausnahmen", die im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges gegebenenfalls normierungsbedürftig sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 27), zu Unrecht ungeregelt geblieben wären.

  • VGH Hessen, 30.01.1991 - 5 UE 2831/88

    Straßenbaubeitrag: Beitragsfähigkeit bei Verbesserung; Ablaufhemmung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    In dieser Konstellation setzt die Beitragserhebung zur Abgrenzung von bloßen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten den Ablauf der normalen Nutzungsdauer voraus (VGH Kassel, Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 - NVwZ-RR 1992, 100; Beschluss vom 8. Januar 2018 - 5 A 1551/17.Z - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    a) Unabhängig davon, ob die Belastung der Grundstückseigentümer mit einem Beitrag, der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 11 Abs. 11 KAG HE), stets in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreift oder grundsätzlich an der subsidiären Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist (offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 37; s. auch Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.), verletzt sie Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann, wenn sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Von einer erdrosselnden Wirkung kann vielmehr nur die Rede sein, wenn dieser Effekt regelmäßig eintritt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 ; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Von einer erdrosselnden Wirkung kann vielmehr nur die Rede sein, wenn dieser Effekt regelmäßig eintritt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 ; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Unter Berücksichtigung dessen kann ein persönlicher Billigkeitsgrund nach Lage des Einzelfalls insbesondere dann gegeben sein, wenn der Eigentümer sein Wohngrundstück, das den wesentlichen Teil seines Vermögens bildet, aufgrund der Beitragsbelastung unverschuldet aufgeben müsste (so in anderem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 ).
  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall kann so dazu beitragen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes insgesamt zu gewährleisten (stRspr, s. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 - juris Rn. 11 f. sowie vorgehend BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2017 - 9 LC 180/15

    Beitragspflicht; Beitragstatbestand; Entstehen; Gebrauchswert; Grundstück;

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Der die Beitragspflicht begründende Vorteil muss entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im jeweiligen Einzelfall konkret quantifiziert werden (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2017 - 9 LC 180/15 - KStZ 2017, 136 = juris Rn. 39).
  • VGH Hessen, 12.01.2018 - 8 A 1485/13

    Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17
    Wie sich mittelbar auch aus § 11a Abs. 6 Satz 3 und 4 KAG HE erschließt, liegt diese Nutzungsdauer bei rund 25 Jahren (VGH Kassel, Urteil vom 12. Januar 2018 - 8 A 1485/13 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

  • BFH, 29.09.1994 - III S 5/94

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • VGH Hessen, 08.01.2018 - 5 A 1551/17

    Straßenausbaubeitrag

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 1.18

    Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

    Die in § 11 Abs. 3 KAG HE 2005 vorgesehenen gemeindlichen Mindestanteile am Aufwand, die bei der Umlage auf die Grundstückseigentümer außer Betracht bleiben, sollen typisierend den Vorteil der Allgemeinheit je nach der Verkehrsbedeutung der Straße abbilden und ihn von dem Sondervorteil der Gruppe der Grundstückseigentümer abgrenzen, der eine Beitragserhebung für den nach Vorabzug des gemeindlichen Anteils verbleibenden Aufwand rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - NVwZ-RR 2019, 70 Rn. 18; allg. zum gemeindlichen Anteil Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 4 ff., 10).

    Dies hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für dessen weitgehend identische Nachfolgefassung entschieden (vgl. für § 11 Abs. 4 und 5 des KAG HE in der Fassung vom 24. März 2013; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - NVwZ-RR 2019, 70 Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17

    Gebrauchswert; Sondervorteil; Straßenausbaubeitrag; Verkehrswert; Vorteil;

    Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Wenn dies sogar für einen wiederkehrenden Beitrag gilt, bei dem es wegen der Größe des Abrechnungsgebietes an einem funktionalen Zusammenhang zwischen den kalkulatorisch berücksichtigten Verkehrsanlagen und den beitragspflichtigen Grundstücken fehlt (BVerfG, a.a.O. Rn. 54, 64), dann gilt es erst recht für den auf eine bestimmte Erschließungsstraße bezogenen einmaligen Straßenausbaubeitrag, den ein solcher Zusammenhang gerade kennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 17).

    Was den Nutzen der Allgemeinheit betrifft, der mit jedem beitragspflichtigen Straßenausbau auch verbunden ist, reicht es im Rahmen des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums aus, dass die Gemeinde pauschal einen - je nach der Verkehrsbedeutung der Straße abgestuften - Eigenanteil am Aufwand übernimmt (s. dazu § 2, § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG i.V.m. § 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

    Wird eine Kurtaxe erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Kurtaxepflichtigen und Nichtkurtaxepflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, der mit der Kurtaxe abgegolten werden soll (vgl. zu Straßenbeiträgen BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2.17 - BVerwGE 162, 266, juris Rn. 16).
  • VG Sigmaringen, 12.06.2019 - 10 K 9022/17

    Verzicht auf Stundungszinsen; Kommunalabgabe; sachliche Unbilligkeit;

    Sachliche Unbilligkeitsgründe im Sinne von § 234 Abs. 2 AO sind grundstücksbezogene Gründe, d.h. solche mit Bezug auf die Vorteilslage (BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2/17 -, juris Rn. 27, 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 2 LA 214/17

    Ausbau einer Straße

    Hierunter fallen sowohl der verändernde Um- und Ausbau mit dem Ziel einer verkehrstechnischen Verbesserung als auch die schlichte Erneuerung, bei der ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung lediglich der alte, abgenutzte Straßenbestand ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - Rn. 22, juris).
  • VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 17-VII-17

    Einstellung eines Popularklageverfahrens nach Aufhebung der Regelungen im

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngster Zeit die Vereinbarkeit vergleichbarer Regelungen des hessischen Landesrechts über die Erhebung einmaliger und wiederkehrender Straßenausbaubeiträge mit dem Grundgesetz bejaht (BVerwG vom 21.6.2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 13 ff.; vgl. auch BVerwG vom 30.7.2018 - 9 B 23.17 - juris Rn. 5 ff. für das niedersächsische Landesrecht sowie vom 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris zur Beitragserhebungspflicht nach bayerischem Landesrecht).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die angegriffenen Vorschriften aufzuheben und die Kosten für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen von den bisher beitragspflichtigen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten auf die Allgemeinheit zu verlagern (vgl. LT-Drs. 17/21586 S. 4), beruht auf politischen Erwägungen (LT-Drs. 17/21586 S. 2; vgl. auch BVerwG vom 21.6.2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 31) und war verfassungsrechtlich nicht geboten.

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2019 - 9 LA 45/18

    Anliegerstraße; Anliegerverkehr; Busverkehr; Durchgangsverkehr; Einstufung;

    Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2018, a. a. O., Rn. 6 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff. = juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18

    Straßenausbaubeitragserhebung in Schleswig-Holstein; Entstehen der sachlichen

    Hierunter fallen sowohl der verändernde Um- und Ausbau mit dem Ziel einer verkehrstechnischen Verbesserung als auch die schlichte Erneuerung, bei der ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung lediglich der alte, abgenutzte Straßenbestand ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 -, juris, Rn. 22; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 6 zur Schaffung einer "Veloroute" als Anlass für den Straßenausbau; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2020 - 2 MB 9/20 -, juris, Ls 2 und Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 139/20

    Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung zum

    Denn durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 58; vgl. auch VerfGH BY, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 17-VII-17, BayVBl. 2019, 344 = juris, Rn. 13 f, unter Verweis auf die Rspr. des BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17, BVerwGE 162, 266 = juris, Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 = juris, Rn. 5 ff).
  • BVerwG, 14.06.2021 - 9 B 47.20

    Verletzung der Belastungsgleichheit durh die Kurtaxepflicht ortsfremder Personen,

    Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 5 Rn. 31 f. und vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - BVerwGE 162, 266 Rn. 16; Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 Rn. 6).
  • VG Neustadt, 05.05.2021 - 3 K 1102/20

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Erlass aus

  • VG Kassel, 26.11.2020 - 6 K 2433/17

    Zu geringe Veranlagung zu einem Straßenbeitrag

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 4 K 491.17

    Jahresbeitrag einer Privatbank für die Entschädigungseinrichtung deutscher Bank

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 - 3 LZ 585/18

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag bzgl. Schmutzwasser

  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 21.879

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises,

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