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   BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20   

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BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20 (https://dejure.org/2021,22836)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2021 - 9 A 13.20 (https://dejure.org/2021,22836)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 (https://dejure.org/2021,22836)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beiladung der Autobahn GmbH des Bundes in Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In Verfahren, die Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen betreffen, ist seit 1. Januar 2021 als Vorhabenträgerin die Autobahn GmbH des Bundes, nicht die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen (anders ...

  • rechtsportal.de

    Beiladung der Autobahn GmbH des Bundes in Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1312
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20
    In Verfahren, die Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen betreffen, ist seit 1. Januar 2021 als Vorhabenträgerin die Autobahn GmbH des Bundes, nicht die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen (anders noch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 3).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - (juris Rn. 3) von der Erforderlichkeit einer solchen Beiladung ausgegangen ist, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 190 Rn. 11).
  • BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 18.05

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 190 Rn. 11).
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20
    Die nur mittelbaren Auswirkungen der begehrten Sachentscheidung auf diese interne, nur das Innenverhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Autobahn GmbH des Bundes betreffende Finanzierungspflicht führen jedoch ebenfalls nicht zu der nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Beiladung erforderlichen Beteiligung des Bundes an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem planbetroffenen Kläger (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 und vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 jeweils zur Finanzierungspflicht des Bundes als Straßenbaulastträger im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung).
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20
    Die nur mittelbaren Auswirkungen der begehrten Sachentscheidung auf diese interne, nur das Innenverhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Autobahn GmbH des Bundes betreffende Finanzierungspflicht führen jedoch ebenfalls nicht zu der nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Beiladung erforderlichen Beteiligung des Bundes an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem planbetroffenen Kläger (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 und vom 15. April 1977 - 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 jeweils zur Finanzierungspflicht des Bundes als Straßenbaulastträger im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung).
  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnissen ist die Beklagte zu 2) nach § 6 Satz 1 und 2 InfrGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV) vom 23.03.2020 (BGBl. I S. 743), geändert durch Verordnung vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3206), seit 01.01.2021 beliehen (§ 4 InfrGGBV; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - 9 A 13.20 -, juris Rn. 4).
  • VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22

    Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person

    Die notwendige Beiladung setzt voraus, dass die vom Hauptbeteiligten begehrte gerichtliche Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die gerichtliche Sachentscheidung gleichzeitig unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren in Ermangelung einer Rechtskrafterstreckung nach § 121 VwGO nicht wirksam gestalten kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13/20 -, NVwZ 2021, 1312).
  • BVerwG, 08.11.2021 - 4 A 7.20

    Notwendigkeit einer Beiladung

    Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.2021 - 4 A 6.20

    Notwendigkeit einer Beiladung eines Nichtbeteiligten

    Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.2021 - 4 A 12.20

    Notwendigkeit einer Beiladung

    Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.).
  • VG München, 18.10.2021 - M 31 K 21.5179

    Beiladung, Antrag (abgelehnt)

    Die nur mittelbaren Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf das Innenverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und/oder dem Freistaat Bayern einerseits und der Beklagten und Antragsgegnerin andererseits eröffnen den Anwendungsbereich des § 65 VwGO nicht, da es an der erforderlichen Beteiligung der die Haushaltsmittel zur Verfügung stellenden und diese bewirtschaftenden Körperschaften an dem zwischen der Bewilligungsstelle und dem Zuwendungsantragsteller streitigen Rechtsverhältnis fehlt (vgl. aktuell verneinend zur Frage der Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren neben oder statt der Autobahn GmbH des Bundes: BVerwG, B.v. 21.6.2021 - 9 A 13.20 - juris Rn. 6 f.).
  • BVerwG, 08.11.2021 - 4 A 1.21

    Voraussetzungen für eine Beiladung unbeteiligter Dritter

    Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.2021 - 4 A 2.21

    Voraussetzungen der Beilandung unbeteiligter Dritter

    Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.2021 - 4 A 3.21

    Voraussetzungen der Beilandung unbeteiligter Dritter

    Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.).
  • VG Köln, 29.09.2022 - 4 K 6606/21
    So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13/20 -, juris, Rn. 4.
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