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   BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88   

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BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88 (https://dejure.org/1989,326)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1989 - 7 B 184.88 (https://dejure.org/1989,326)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 (https://dejure.org/1989,326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Politische Partei - NSDAP - Gemeindliche Einrichtung - Zugangsverschaffung - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Militärregierungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 134
  • MDR 1990, 500
  • MDR 1990, 502
  • NVwZ 1990, 157 (Ls.)
  • DVBl 1990, 154
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Dasselbe gilt für die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 (NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]) und vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - (BVerwGE 83, 158) zur Verfassungstreuepflicht von Beamten und Soldaten.

    Die Beschwerden verkennen insoweit, daß das der Klägerin zustehende Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG Beamten und Soldaten nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1983 und vom 12. März 1986, a.a.O. S. 813 bzw. S. 162).

    Aus demselben Grund ist auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1986 - 2 BvR 520/86 - über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1986 (a.a.O.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - (BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67]) festgestellt hat, sind die Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert, sich bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen, privatrechtlicher Gestaltungsformen zu bedienen, und zwar auch in der Weise, daß sie eine selbständige juristische Person des Privatrechts (AG, GmbH) gründen, der sie den Betrieb der Einrichtung übertragen.

    Der Senat hat bereite in seinem Urteil vom 28. März 1969 (a.a.O.) ausgeführt, daß die Klägerin sich bei ihren Anträgen auf Überlassung gemeindlicher Säle auf das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG berufen kann, demzufolge über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren entscheidet.

  • BVerfG, 23.06.1986 - 2 BvR 520/86
    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Aus demselben Grund ist auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1986 - 2 BvR 520/86 - über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1986 (a.a.O.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Vielmehr sind auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und der Gemeinde über den Zugang zu der Einrichtung regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, während sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im wesentlichen auf die Modalitäten der Benutzung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG 7 C 56.68 -, BVerwGE 32, 333; Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 27.69 -, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 2; Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 29.69 -, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 3; vgl. ferner Beschluß vom 15. Februar 1980 - BVerwG 7 B 18.80 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 83).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Die Beschwerden verkennen insoweit, daß das der Klägerin zustehende Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG Beamten und Soldaten nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1983 und vom 12. März 1986, a.a.O. S. 813 bzw. S. 162).
  • BVerwG, 15.10.1964 - VIII C 56.64

    Streitigkeit des öffentlichen Rechts - Zustimmung auf Grund von Art. X § 3

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1959 - BVerwG 7 C 65.57 - (MdR 1959, 518), vom 15. Oktober 1964 - BVerwG 7 C 56.64 - (BVerwGE 19, 308) und vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 26.65 - (NJW 1966, 219), aus denen die Beschwerden die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs herleiten wollen, betreffen sämtlich andere Lebenssachverhalte als die Verweigerung des Zugangs zu einer gemeindlichen Einrichtung und geben daher für die Beurteilung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs nichts her.
  • VGH Hessen, 12.12.1985 - 2 TG 2397/85

    Überlassung städtischer Räumlichkeiten für rechtsextremistische

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Um dies zu verhindern und den zuständigen Behörden den planmäßigen Abschluß der Entnazifizierung aufgrund der hierfür erlassenen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, wurden jene Vorschriften in Art. 139 GG insgesamt und ohne Unterscheidung nach ihrem Urheber für von den Bestimmungen des Grundgesetzes "nicht berührt", d.h. in ihrer Geltung nicht beeinträchtigt erklärt (Herzog, a.a.O. Rdnr. 1 und 4; Jess, in: Bonner Kommentar zum GG , Art. 139 Anm. II 1. und 3.; Hess.VGH, NJW 1986, 2660 = EuGRZ 1986, 439 und NJW 1986, 2662).
  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Dasselbe gilt für die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 (NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]) und vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - (BVerwGE 83, 158) zur Verfassungstreuepflicht von Beamten und Soldaten.
  • VG Frankfurt/Main, 09.01.1986 - VII/V G 9/86
    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    Dagegen läßt sich Art. 139 GG nicht die weitergehende Absicht des Verfassunggebers entnehmen, die dort genannten Vorschriften auf Dauer in ihrem Bestand zu schützen (Hess. VGH a.a.O.; a.A.: VG Frankfurt, NJW 1986, 2661).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88
    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 - (BVerfGE 57, 1 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvE 1/79]) unter Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 2 GG hervorgehoben, daß Äußerungen des Bundesministers des Innern zur Verfassungswidrigkeit der Klägerin deren Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 5 PartG nicht schmälern.
  • BVerwG, 15.02.1980 - 7 B 18.80

    Studentische Veranstaltungen; Studentenvereinigung

  • VGH Hessen, 22.01.1986 - 2 TG 169/86

    Fortgeltung von Besatzungsrecht - Regelungsgehalt des GG Art 139

  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 26.65

    Berücksichtiung des mit dem Voreigentümer geschlossenen Vertrages, zur Einordnung

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 29.69
  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 27.69
  • BVerwG, 20.01.2022 - 8 C 35.20

    Themenbezogene Einschränkung der Widmung öffentlicher Räumlichkeiten ist

    Wird die öffentliche Einrichtung - wie hier - von einem privaten Trägerverein betrieben, der über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch, den die Kommune durch Einwirken auf den Trägerverein zu erfüllen hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91 S. 47 f.).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

    Die Beschwerde bezieht sich mit der Erwähnung der sog. Zwei-Stufen-Theorie auf die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - Buchholz 11 Art. 21 GG Nr. 1 - insoweit in BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] nicht abgedruckt - und zuletzt Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - NJW 1990, 134 = Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 91 m.w.N.) aus bundesrechtlicher Sicht wiederholt gebilligte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden ist zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muß.

    Diese Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das "Ob" und dem privatrechtlichen Streit über das "Wie" der Benutzung der Einrichtung betrifft, wie der Senat in seinem Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - (a.a.O. S. 134 bzw. 47) hervorgehoben hat, Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben läßt; sie ist sogar in diesen Fällen wegen der Verschiedenheit der Streitgegner besonders augenfällig.

    Gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt, so muß ihm die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - a.a.O. S. 135 bzw. 48).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 1 BvQ 22/01 NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 1 BvQ 49/02 NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 2 BvR 523/75 u.a. BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 BVerwG 7 B 184.88 Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
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