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   BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19   

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BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19 (https://dejure.org/2020,22302)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2020 - 9 B 19.19 (https://dejure.org/2020,22302)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 9 B 19.19 (https://dejure.org/2020,22302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung der Frist des § 60 Abs. 2 ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung der Frist des § 60 Abs. 2 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19
    Das bloße Aufzeigen einer aus Sicht des Beschwerdeführers fehlerhaften Rechtsanwendung genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Hierzu hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 B 23.11

    Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch einen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19
    Er war ohne Verschulden verhindert, die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, weil über seinen innerhalb der Einlegungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und der Begründungsfrist entschieden wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 2).

    Das Hindernis für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Zustellung des Beschlusses vom 4. November 2019, mit dem der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat, am 4. Dezember 2019 entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 15.09.2016 - 9 B 13.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Gebiet; nachgemeldetes FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 2016 - 9 B 13.16 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 67 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.09.2003 - 1 BvR 1677/03

    Begründungsanforderung bei letztinstanzlichen Entscheidungen (Abweichung vom

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19
    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 BvR 1677/03 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.2008 - 5 B 204.07

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung für den gesamten Rechtszug, Zurückverweisung an

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19
    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Befugnis umfasst, sich in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist er zwar verletzt, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe rechtswidrig vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung gebracht wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 43 Rn. 5 und 9).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 19.19
    Der Fristlauf beginnt dabei mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 S. 38; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 60 Rn. 65), die hier am 4. Dezember 2019 erfolgte.
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 13 A 18.1024

    Wertermittlung des Flurgrundstücks einer Erbengemeinschaft

    Über die gegen dieses Urteil seitens des Ehemanns der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BVerwG 9 B 19.19) bzw. ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch zur Erhebung einer solchen (Az. BVerwG 9 PKH 3.19) war seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteilszeitpunkt jeweils noch nicht entschieden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2019 - 2 N 118.19
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 9 B 19.19 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2020 - 2 N 28.18 -, BA S.4f.).
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