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   BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18   

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BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18 (https://dejure.org/2018,27536)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 (https://dejure.org/2018,27536)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 2018 - 1 B 40.18 (https://dejure.org/2018,27536)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Hinderungsgründe für die Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 5
    Hinderungsgründe für die Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3").

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

    Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67).

    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - InfAuslR 2017, 307).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18

    Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e.

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören,

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

    Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 S 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282).

    29 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt dahingehend präzisiert, dass der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete (vgl. hierzu unter 3.) - strengere Maßstab der "Extremgefahr" zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13, und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11).

    52 Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • VG Karlsruhe, 11.07.2022 - A 14 K 1157/22

    Äthiopien: Widersprüchlicher und unglaubhafter Vortrag; keine

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung sodann dahingehend prä zisiert, dass der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete - strengere Maßstab der "Extremgefahr" zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, S. 61 , und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris ).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behand lung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris , jeweils m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EUGH).

    Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, S. 61 , und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris jeweils im Kontext der Rückfüh rung anerkannter Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union).

    aa) Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 240 = BVerwGE 140, 319) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Ab schiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris ) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, S. 1167 = BVerwGE 146, 12 betref fend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar insoweit kein tatbestandsausschließendes Spezialitäts verhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • VG Karlsruhe, 29.10.2021 - A 14 K 1304/20

    Keine Gewährung subsidiären Schutzes für eritreische Mütter von Kleinkindern;

    Hierbei ist zwar nicht der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete - strengere Maßstab der "Extremgefahr", der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, anzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11).

    aa) Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 140, 319 ff.) und der gegenüber diesen strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 146, 12 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG in damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar insoweit kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553

    Generelle Zusicherungen eines EU-Mitgliedstaates bei Überstellung von

    Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind (BVerwG, B.v. 21.8.2018 - 1 B 40.18 - juris Rn. 14).
  • VG Freiburg, 29.04.2020 - A 1 K 8214/17

    Behandlungsmöglichkeit einer PTBS in Somalia

    Der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete strengere Maßstab der "Extremgefahr" zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG lässt sich von Vornherein nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris, vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 - juris-Rn. 11).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 21.08.2018, a.a.O., jeweils m.w.N. zur Rspr. des EGMR und des EUGH).

  • VG Karlsruhe, 04.01.2022 - A 14 K 1866/21

    Äthiopien: Keine hinreichende Belegung der eritreischen oder äthiopischen

    Hierbei ist zwar nicht der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete - strengere Maßstab der "Extremgefahr", der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, anzu legen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11).

    (1) Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 140, 319 ff.) und der gegenüber diesen strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 1 0 C 15.12 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 146, 12 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar insoweit kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • VGH Bayern, 27.04.2021 - 23 ZB 18.33102

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des Bundesamts gegen Feststellung eines

    Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann (BVerwG, B.v. 21.8.2018 - 1 B 40.18 - juris Rn 14).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.08.2019 - 2 K 1811/15

    Verfolgung in Somalia; Verweigerung eines Selbstmordattentats und

    Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, Rn. 9 und 11, und vom 21. August 2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 14).
  • VG Ansbach, 30.08.2019 - AN 17 K 19.50228

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Spaniens für eine dort schutzberechtigte Familie

    Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind (BVerwG, B.v. 21.8.2018 - 1 B 40.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 - BeckRS 2019, 15384).
  • VG Sigmaringen, 28.04.2022 - A 1 K 574/21

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu Verfolgung durch Qeeroo; keine

    Hierbei ist zwar nicht der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsver bot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete - strengere Maßstab der "Extremgefahr", der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, anzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08. August 2018 - 1 B 25.18 -, Rn. 13 = NVwZ 2019, S. 61 und vom 2 1 . August 2018 - 1 B 40.18 -, Rn. 11, jeweils in juris).
  • VG Karlsruhe, 19.04.2021 - A 14 K 4470/19

    Somalia: Klage abgewiesen; flüchtlingsrelevante Vorverfolgung durch Al-Shabaab

  • VG Karlsruhe, 08.03.2021 - A 14 K 6410/19

    Somalia: Klage teilweise begründet; Die Voraussetzungen eines nationalen

  • VG Karlsruhe, 26.03.2021 - A 14 K 1728/19

    Somalia: Klageabweisung; kein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft bei fehlender

  • VG Karlsruhe, 13.11.2021 - A 9 K 1573/18

    Ghana: Klage im Übrigen abgewiesen; Ermessensentscheidung im Rahmen des

  • VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2019 - 2 K 134/16
  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 2 K 719/13
  • VG München, 25.10.2019 - M 30 K 18.32643

    Rückführung eines jungen, gesunden und alleinstehenden anerkannten Flüchtling

  • VG Freiburg, 28.07.2021 - A 1 K 6994/18

    Herkunftsregion eines in Deutschland geborenen Asylsuchenden; Gefahrenprognose

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - A 15 K 2073/19

    Irak: Rechtmäßiger Widerruf wegen Rückreisen und Wegfall der Voraussetzungen für

  • VG Stuttgart, 06.07.2021 - A 5 K 2161/19

    Irak: Abschiebungsverbot bei psychischer Erkrankung; Sicherung Lebensunterhalt

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2020 - 2 L 619/19

    Asylrecht

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