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   BVerwG, 21.09.2000 - 9 B 505.00   

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https://dejure.org/2000,13704
BVerwG, 21.09.2000 - 9 B 505.00 (https://dejure.org/2000,13704)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2000 - 9 B 505.00 (https://dejure.org/2000,13704)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2000 - 9 B 505.00 (https://dejure.org/2000,13704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.05.2000 - 9 C 2.00

    Afghanistan, Paschtunen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 9 B 505.00
    Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urteil vom 23. Mai 2000 - BVerwG 9 C 2.00 - unveröffentlicht) ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt.

    Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und der Ausführungen im Berufungsurteil ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht - anders als etwa in dem dem Urteil des Senats vom 23. Mai 2000 a.a.O. zugrunde liegenden Berufungsverfahren - bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine extreme Allgemeingefahr gerade daraus abgeleitet hat, dass die Klägerin ohne ihre inzwischen in Deutschland eingebürgerten Eltern nach Afghanistan zurückkehren müsste.

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2000 - 9 B 505.00
    Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Urteil vom 23. Mai 2000 - BVerwG 9 C 2.00 - unveröffentlicht) ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt.
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