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   BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05   

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BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05 (https://dejure.org/2006,2141)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2006 - 2 C 22.05 (https://dejure.org/2006,2141)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 (https://dejure.org/2006,2141)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 6 Abs... . 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 140 i. V. m. Art. 137 ff. WRV; BeamtVG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Nr. 7, § 28 i. V. m. §§ 19, 20, § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 105 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; NdsPfBVG § 2 Abs. 1, § 34a; "Loccumer Vertrag" Art. 1 Abs. 2 Satz 2
    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Verwendungseinkommen; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages auch bei einem Pastor der Evangelisch-lutherischen Kirche ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3; Art. 6 Abs. 1; Art. 33 Abs. 5
    Hinterbliebenenversorgung; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages auch bei einem Pastor der Evangelisch-lutherischen Kirche ; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Verwendungseinkommen

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Ansehen des Einkommens aus der Tätigkeit als Pfarrer der Evangelisch-lutherischen Kirche als Verwendungseinkommen - Begriff des "Verwendungseinkommens" - Vereinbarkeit eines vollständigen Wegfalls des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages mit höherrangigem ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3... ; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 ff.; ; BeamtVG § 1 Abs. 3; ; BeamtVG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; BeamtVG § 16 Nr. 7; ; BeamtVG § 28; ; BeamtVG § 19; ; BeamtVG § 20; ; BeamtVG § 53 Abs. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 5; ; BeamtVG § 53 Abs. 7; ; BeamtVG § 53 Abs. 8 Satz 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 8 Satz 2; ; BeamtVG § 105 Satz 1; ; BeamtVG § 105 Satz 2 Nr. 5; ; NdsPfBVG § 2 Abs. 1; ; NdsPfBVG § 34a; ; "Loccumer Vertrag" Art. 1 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Verwendungseinkommen; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages auch bei einem Pastor der Evangelisch-lutherischen Kirche

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 145
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05
    Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258).

    Auch die weitere Voraussetzung der Anrechenbarkeit, die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsempfängers innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses sowie eine gleichzeitige personale Bindung zum Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O.), ist für Hinterbliebene durch das Normgefüge des § 53 BeamtVG gesichert.

    Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 a.a.O. S. 329; vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Dabei im Einzelfall insbesondere in den Übergangszonen entstehende Ungereimtheiten, unvermeidbare Härten und Friktionen müssen auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hingenommen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 - BVerfGE 26, 141 ; vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 - BVerfGE 49, 260 ; vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 - BVerfGE 56, 353 ; vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 ; vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05
    Denn für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind dieselben Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 m.w.N.).

    Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 2 allerdings nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen (Urteil vom 1. September 2005 a.a.O. S. 180 f. m.w.N.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2005 (a.a.O.) entschieden hat, ist § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05
    Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 a.a.O. S. 329; vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Vielmehr besitzt der Gesetzgeber bei Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten konkretisieren, auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 ).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Der Versorgungsanspruch kann hinsichtlich eines Betrags zum Ruhen gebracht werden, der durch eine andere Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse kompensiert wird (vgl. zum Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Dienstbezügen Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 17).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Sofern Ruhensvorschriften Verwendungseinkommen - seien es solche aus aktiver Beschäftigung oder als Ruhebezüge - erfassen, beruhen sie auf dem Gedanken der Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen: Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. zuletzt zu diesem Gedanken: Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 17 m.w.N. insbes. zur Rspr. des BVerfG).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 67.10

    Lehrer an Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen; Gleichstellung der Beschäftigung

    Die Frage, ob die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder diesem gleichgestellten Bereichen mit oder ohne Mindestbelassung mit Verfassungsrecht vereinbar ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteile vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 6 S. 2 ff. m.w.N., vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 17 ff. und vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 20 ff.).

    Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der Alimentationspflicht dadurch entlasten darf, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls seiner Existenzsicherung und derjenigen seiner Familie zu dienen bestimmt sind (Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 17, vom 1. September 2005 a.a.O. S. 183 bzw. Rn. 18, vom 21. September 2006 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 32.06 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 39.09 - juris Rn. 17).

    Im Lichte dieses Normzwecks ist die mit dem Ausschluss des Mindestbehalts einhergehende Belastung mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, da der Versorgungsanspruch lediglich ruht und damit dem Grunde nach bestehen bleibt (Urteil vom 21. September 2006 a.a.O. Rn. 18 f.).

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