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   BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16   

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BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16 (https://dejure.org/2017,35367)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 (https://dejure.org/2017,35367)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 (https://dejure.org/2017,35367)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und 5, Art. 125a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 43 Abs. 1, § 144 Abs. 7; BBesG 2002 § 1 Abs. 2, §§ 33, 34; LBesG RP §§ 3, 37, 69 Abs. 7
    Abstandsgebot; Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung; Besoldung; Bewilligungsentscheidung; Eigentumsgarantie; Eingriff; Erhöhung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Konsumtion; Leistungsbezüge; Leistungsprinzip; Professorenbesoldung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 BBesG 2002, § 33 BBesG 2002, § 34 BBesG 2002, § 3 BesG RP, § 37 BesG RP
    Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer die Besoldung eines Beamten in einem Teilaspekt reduzierenden gesetzlichen Regelung mit der Feststellungsklage; Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die durch die ...

  • doev.de PDF

    Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

  • rewis.io

    Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besoldung; W-Besoldung; Professorenbesoldung; Erhöhung; Konsumtion; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Leistungsbezüge; Berufungsvereinbarung; Vergabe; Bewilligungsentscheidung; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Alimentationsprinzip; Leistungsprinzip; ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer die Besoldung eines Beamten in einem Teilaspekt reduzierenden gesetzlichen Regelung mit der Feststellungsklage; Teilweise Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die durch die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besoldungsreform für rheinland-pfälzische Professoren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Besoldung für Richter & Professoren auf dem Prüfstand - Richterbesoldung in Berlin 2009-2015 rechtswidrig, teilweise Anrechnung einer Erhöhung bei Professoren rechtmäßig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Professorenbesoldung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

Sonstiges

  • Bundesverwaltungsgericht PDF, S. 46 (Verfahrensmitteilung)

    Teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge von Professoren nach der Neuregelung der W-Besoldung im rheinland-pfälzischen Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 159, 375
  • NVwZ 2018, 260
  • DVBl 2018, 251
  • DÖV 2018, 205
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) bestand für die teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge ein hinreichender sachlicher Grund für eine Vertrauensschutz ausschließende Neuregelung im System der Beamtenbesoldung selbst.

    Die Gesetzesbindung der Besoldung ist ein nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ; BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8 und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 18).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Denn - wie das Beispiel des hier relevanten rheinland-pfälzischen Hochschullehrerbesoldungsrechts zeigt - können Berufungs- und Bleibeverhandlungen die Grundlage für Leistungsbezüge sein, die gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 LBesG RP in einzelnen Fällen jedenfalls in der Besoldungsgruppe W 3 eine Gesamtbesoldung oberhalb eines Staatssekretärsgehalts (Besoldungsgruppe B 10) ermöglichen und damit mehr als eine Verdopplung des allgemein für die Besoldungsgruppe W 3 geltenden Grundgehalts erlaubt (zur fehlenden "Plafondierung" nach oben bereits BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Dies unterstreicht zusätzlich, dass sie der Sicherung der amtsangemessenen Alimentation dienen und damit dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Einer Unterscheidung zwischen dem alimentativen und dem additiven Charakter der Leistungsbezüge (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ) bedarf es hier nicht.

    Dem Gesetzgeber steht bei der Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ), der nach unten hin durch die Mindestalimentation begrenzt wird, welche in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240) Konkretisierungen erfahren hat.

    Auf dieser Grundlage entscheidet der Dienstherr der Professoren durch Verwaltungsakt über die Gewährung von Leistungsbezügen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung beanstandet worden, dass die herabgesetzten Grundgehaltssätze nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genügten und dass die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompensieren könne, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Der Kläger hatte allerdings schon infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professoren zu rechnen.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auch entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum zukam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 93; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72).

    Auch der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass die Leistungsbezüge hier nicht die Funktion haben, seine Besoldung, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 93), erst über das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß zu heben.

    Dem Gesetzgeber steht bei der Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ), der nach unten hin durch die Mindestalimentation begrenzt wird, welche in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240) Konkretisierungen erfahren hat.

    Ein Eingriff ist gleichwohl anzunehmen, und zwar unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Vorschrift bei rein rechnerischer Betrachtung zu einer Kürzung oder zu einem sonstigen Einschnitt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum relativen Normbestandsschutz (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 128) führt.

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 128; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Im Besoldungsrecht der Hochschullehrer gelten demgegenüber Abweichungen von diesen Grundsätzen, die es ermöglichen, durch die Gewährung zuvor vereinbarter Leistungsbezüge die erforderliche und hinreichende Attraktivität der Hochschullehrerstellen erst herzustellen, um so qualifizierte Hochschullehrer für diese Stellen zu gewinnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ).

    Gleichwohl gehören auch solche Leistungsbezüge zur Besoldung der Professoren (s.o.) und unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ).

    Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschlüsse vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 24).

    Im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV schützt Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht die wohl erworbenen Rechte der Beamten (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 128; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Zwar ist bei der Regelung von einer echten Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ) auszugehen.

    Da das Rückwirkungsverbot jedoch seine Grundlage im Vertrauensschutzprinzip findet (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ), kann auch die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf Seiten des Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen (mehr) vorhanden ist.

  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschlüsse vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 24).

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31).

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschlüsse vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 24).

    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Dem Gesetzgeber steht bei der Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ), der nach unten hin durch die Mindestalimentation begrenzt wird, welche in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240) Konkretisierungen erfahren hat.

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 128; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschlüsse vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 24).

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 93; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ), der nach unten hin durch die Mindestalimentation begrenzt wird, welche in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240) Konkretisierungen erfahren hat.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
    Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschlüsse vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 u.a. - BVerfGE 52, 303 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 24).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 52.08

    Beihilfe, Kostendämpfungspauschale, Anwendungssperre, Nichtanwendung,

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

  • BVerwG, 25.01.1984 - 2 B 169.82

    Gesetzesvorbehalt für Besoldung - Anspruch auf höhere Besoldung -

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1828/16

    Widerspruch eines Hochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung des

    Seine Begründung hat er nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 - dahingehend ergänzt, dass die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeugend bzw. unvollständig seien.

    vgl. zum rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht: BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 10 und 20 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 11 m. w. N.

    vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 12 f. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 23 f. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.; speziell dazu, dass der Gesetzgeber generelle Eingriffe in den besoldungsrechtlichen Inhalt von Berufungszusagen grundsätzlich im selben Maß wie in andere beamtenrechtliche Rechtspositionen vornehmen darf: Summer, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Oktober 2005, § 2 BBesG, S. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27.

    vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27.

    Im Übrigen ist die höchstrichterlich nicht beanstandete rheinland-pfälzische Anrechnungsregelung in § 69 Abs. 7 Sätze 2 bis 3 des dortigen Landesbesoldungsgesetzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27, was den Einfluss auf das bisherige Rangverhältnis angeht, belastender, da es zwischen den Professoren mit bisherigen Leistungsbezügen in Höhe von 150, 00 EUR (dortiger anrechnungsfreier Sockelbetrag) bis 240, 00 EUR (dortiger Erhöhungsbetrag des Grundgehalts) zu einer Nivellierung des bisherigen Besoldungsabstands führt.

    16/1625, S. 72, wie es sich in Rheinland-Pfalz durchgesetzt zu haben scheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 1 und 27; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 5.4.2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 20, und vom 15.12.2015 - 2 A 11055/14 -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris, Rn. 25, obwohl auch im rheinland-pfälzischen Gesetzgebungsverfahren vertreten wurde, dass sich der Begriff "Sockelbetrag" auf die Leistungsbezüge und nicht auf die Grundgehaltserhöhung bezieht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 28.

    vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N.

    vgl. zum wortlautgleichen § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2006: BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 12 f. und 23 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 1 und 27; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 5.4.2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 20, und vom 15.12.2015 - 2 A 11055/14 -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris, Rn. 25.

    Denn es hat sowohl die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge als auch die laufende Nachzahlungshöhe im Zeitpunkt der das Revisionsverfahren einleitenden Antragstellung mit 90, 00 EUR pro Monat bemessen, vgl. Streitwertbeschluss abgedruckt unterhalb BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 39, mithin einen ab dem 1.1.2013 fixen Monatsbetrag angenommen, der an den regelmäßigen rheinland-pfälzischen Besoldungserhöhungen seit dem 1.1.2013 nicht teilgenommen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1714/16

    Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung eines Hochschulprofessors; Anrechnung

    Seine Begründung hat er nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 - dahingehend ergänzt, dass die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

    vgl. zum rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht: BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 8 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 10 und 20 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 11 m. w. N.

    vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 12 f. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 23 f. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.; speziell dazu, dass der Gesetzgeber generelle Eingriffe in den besoldungsrechtlichen Inhalt von Berufungszusagen grundsätzlich im selben Maß wie in andere beamtenrechtliche Rechtspositionen vornehmen darf: Summer, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Oktober 2005, § 2 BBesG, S. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27.

    vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27.

    Im Übrigen ist die höchstrichterlich nicht beanstandete rheinland-pfälzische Anrechnungsregelung in § 69 Abs. 7 Sätze 2 bis 3 des dortigen Landesbesoldungsgesetzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27, was den Einfluss auf das bisherige Rangverhältnis angeht, belastender, da es zwischen den Professoren mit bisherigen Leistungsbezügen in Höhe von 150, 00 EUR (dortiger anrechnungsfreier Sockelbetrag) bis 240, 00 EUR (dortiger Erhöhungsbetrag des Grundgehalts) zu einer Nivellierung des bisherigen Besoldungsabstands führt.

    16/1625, S. 72, wie es sich in Rheinland-Pfalz durchgesetzt zu haben scheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 1 und 27; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 5.4.2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 20, und vom 15.12.2015 - 2 A 11055/14 -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris, Rn. 25, obwohl auch im rheinland-pfälzischen Gesetzgebungsverfahren vertreten wurde, dass sich der Begriff "Sockelbetrag" auf die Leistungsbezüge und nicht auf die Grundgehaltserhöhung bezieht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 28.

    vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N.

    vgl. zum wortlautgleichen § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2006: BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 1 und 27; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 5.4.2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 20, und vom 15.12.2015 - 2 A 11055/14 -, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris, Rn. 25.

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL

    Nach Ergehen des zur teilweisen Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge in der rheinland-pfälzischen Professorenbesoldung ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 - hat der Beklagte sich auf diese Entscheidung berufen, während der Kläger an seinem Rechtsstandpunkt mit der Begründung festgehalten hat, die saarländische Regelung gehe weit über die Regelung in Rheinland-Pfalz, bei der ein Sockelbetrag von 150 ? verbleibe, hinaus.

    Dass das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag erhobene statthafte [s. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 - 3 A 1714/16 -, juris, Rdnr. 33] Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    2.1 Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, sowie Urteile vom 6.6.2019 - 2 C 36.18, 2 C 21.18, 2 C 20.18, 2 C 19.18 sowie 2 C 18.18 -, juris] hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Übergangsregelung in § 12a Abs. 1 SBesG nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

    [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnr. 25].

    [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, a.a.O.].

    [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnr. 19] Im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV schütze Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht die wohl erworbenen Rechte der Beamten.

    [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnrn. 26 f.].

    "Zwar stehen in Bayern höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz.

    Dieser Gedanke liegt bereits dem Senatsurteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - zugrunde.

    In seinem Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnungsregelung in § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG Rheinland-Pfalz als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und ausgeführt, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen.

    [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnr. 31].

    2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren dargelegt, dass Anrechnungsregelungen wie diejenige in § 12a SBesG auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sind [BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rdnrn. 33 ff.] und ihrer Verfassungsmäßigkeit die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Besoldungsgesetzgebung nicht entgegenstehen, da diese sich nicht auf Bezügebestandteile beziehen, die - wie die hier von der Konsumtion betroffenen Leistungsbezüge - lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen.

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

    Der Feststellungsantrag, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - dies bestätigend: BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 - und 2 C 36/18 - OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 3 A 1828/16 -, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, alle zit. nach juris).

    Denn in jedem Fall ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 8).

    Die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge verstößt weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen das Leistungsprinzip Art. 33 Abs. 2 GG noch gegen die Eigentumsgarantie Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - und Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18/18 -, 2 C 20/18 und 2 C 36/18, Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -).

    Dem steht nicht entgegen, dass sie auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 12 f.).

    Die Verringerung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017- 2 C 30/16 - Rn. 23 f. m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 - juris Rn. 32).

    Die Befugnis des Gesetzgebers, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, gilt grundsätzlich für alle Besoldungselemente und damit auch für die Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 25).

    Vielmehr befand sich der Gesetzgeber in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, juris Rn. 11 ff., 27 und Urteil vom 6. Juni 2019, 2 C 36/18, juris Rn. 11).

    Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte dasselbe Schutzniveau (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Sie wäre auch verhältnismäßig, zumal dem Anrechnungsbetrag ein Erhöhungsbetrag gegenübersteht, der nahezu das dreifache Volumen hat und damit den Eingriff mehr als kompensiert (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 28).

    Den wahrgenommenen Funktionen kommt zudem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung zu, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren ist (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 31).

    Der sachliche Grund besteht gerade darin, dass das Besoldungssystem für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 - juris Rn. 31f. und Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36/18 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21

    Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 10 f.).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Besoldungselemente setzt voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 12 f.).

    Im Besoldungsrecht der Hochschullehrer gelten demgegenüber Abweichungen von diesen Grundsätzen, die es ermöglichen, durch die Gewährung zuvor vereinbarter Leistungsbezüge die erforderliche und hinreichende Attraktivität des Berufs der Hochschullehrer sicherzustellen, um so qualifizierte Professoren für diese Stellen zu gewinnen und zu behalten (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 15 f.).

    Da - wie ausgeführt - die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Berufungs- oder Bleibevereinbarung eine eigenständige Rechtsposition begründet, die den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt, greift die mit der Anrechnungsregelung gesetzlich angeordnete Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 21 f.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 25 f. m. w. N.).

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31 und vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 29 f.).

    Diesen Anforderungen genügt die streitige Regelung, weil der sachliche Grund darin besteht, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und Leistungsbezüge, welche aufgrund von seitdem getroffenen Entscheidungen gewährt werden, den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

    Damit musste allen Hochschullehrern bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 33 ff.).

    Demzufolge durften die Professoren nicht mehr auf den Bestand ihrer Leistungsbezüge vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 a. a. O. Rn. 35).

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382

    Verfassungsgemäßheit der Verringerung der Leistungsbezüge bei der

    Der Wechsel der Klageart im Verhältnis zur Vorinstanz gilt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht als Klageänderung (BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 8).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 11).

    Die Leistungsbezüge der Professoren sind Teil ihrer Besoldung und nicht vertragliche oder quasivertragliche Forderungsrechte (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 16.5.2018 - 3 A 1828/16 - juris Rn. 46).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 13).

    Aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt dabei ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 15).

    Gleichwohl gehören auch solche Leistungsbezüge zur Besoldung der Professoren (s.o.) und unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 16).

    Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, die amtsangemessene Alimentation auch oberhalb dieser Untergrenze festzulegen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 19).

    Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 20).

    Die Verringerung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Rechtsposition ein (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23 f. m.w.N.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 25 f. m.w.N).

    Hier besteht der sachliche Grund darin, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 32).

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 3 BV 15.2710

    Verringerung von Hochschulleistungsbezügen

    Der Wechsel der Klageart im Verhältnis zur Vorinstanz gilt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht als Klageänderung (BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 8).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 11).

    Die Leistungsbezüge der Professoren sind Teil ihrer Besoldung und nicht - wie der Kläger meint - vertragliche oder quasivertragliche Forderungsrechte (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 16.5.2018 - 3 A 1828/16 - juris Rn. 46).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 13).

    Aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt dabei ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 15).

    Gleichwohl gehören auch solche Leistungsbezüge zur Besoldung der Professoren (s.o.) und unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 16).

    Vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, die amtsangemessene Alimentation auch oberhalb dieser Untergrenze festzulegen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 19).

    Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 20).

    Die Verringerung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Rechtsposition ein (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 23 f. m.w.N.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 25 f. m.w.N).

    Hier besteht der sachliche Grund darin, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und damit Leistungsbezüge, welche ab diesem Tag gewährt werden, ohnehin schon den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, U.v. 21.9.2017 a.a.O. Rn. 32).

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

    Da der Gesetzgeber im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum genießt und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Besoldungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen, sind nicht im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zugesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, juris).

    Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, juris Rn. 8).

    Das Alimentationsprinzip schützt nicht nur allgemein den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation, sondern es bewirkt auch den Schutz der aufgrund einer Berufungs- oder Bleibevereinbarung vergebenen Leistungsbezüge (BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, juris Rn. 10).

    Die Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz greift in diese Position ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 23 und vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 -, juris Rn. 10).

    Seinem weiten Gestaltungsspielraum entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O. Rn. 148 ff. m.w.N., vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 122 und vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 128, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 95 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 25 f. m.w.N).

    Gleichwohl waren die Landesgesetzgeber, in deren Ländern diese zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31. August 2006 fort galt, infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 27).

    Ob dies die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung darstellt, ist nicht zu prüfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O. Rn. 148 ff. m.w.N., vom 27.09.2005, a.a.O. Rn. 122 und vom 05.05.2015, a.a.O. Rn. 128 und Beschluss vom 04.05.2020, a.a.O. Rn. 95 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 25 f. m.w.N).

    Der Gesetzgeber befand sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 27; vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2020 - 2 A 1155/18 -, juris Rn. 23).

    Damit musste allen Hochschullehrern bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 36).

    In der Summe ergibt sich der festgesetzte Betrag von 58.501,23 EUR (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, juris Rn. 39; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - 4 S 2538/19 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 13.21

    Prof. Dr. D. ./. Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein -

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 10 f.).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Besoldungselemente setzt voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 12 f.).

    Im Besoldungsrecht der Hochschullehrer gelten demgegenüber Abweichungen von diesen Grundsätzen, die es ermöglichen, durch die Gewährung zuvor vereinbarter Leistungsbezüge die erforderliche und hinreichende Attraktivität des Berufs der Hochschullehrer sicherzustellen, um so qualifizierte Professoren für diese Stellen zu gewinnen und zu behalten (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 15 f.).

    Da - wie ausgeführt - die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Berufungs- oder Bleibevereinbarung eine eigenständige Rechtsposition begründet, die den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt, greift die mit der Anrechnungsregelung gesetzlich angeordnete Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 21 f.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 25 f. m. w. N.).

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31 und vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 29 f.).

    Diesen Anforderungen genügt die streitige Regelung, weil der sachliche Grund darin besteht, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und Leistungsbezüge, welche aufgrund von seitdem getroffenen Entscheidungen gewährt werden, den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

    Damit musste allen Hochschullehrern bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 33 ff.).

    Demzufolge durften die Professoren nicht mehr auf den Bestand ihrer Leistungsbezüge vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 a. a. O. Rn. 35).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 14.21

    Prof. Dr. O. ./. Dienstleistungszentrum des Landes Schleswig-Holstein - Änderung

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 10 f.).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Besoldungselemente setzt voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung in die Bezügeberechnung eingeht (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 12 f.).

    Im Besoldungsrecht der Hochschullehrer gelten demgegenüber Abweichungen von diesen Grundsätzen, die es ermöglichen, durch die Gewährung zuvor vereinbarter Leistungsbezüge die erforderliche und hinreichende Attraktivität des Berufs der Hochschullehrer sicherzustellen, um so qualifizierte Professoren für diese Stellen zu gewinnen und zu behalten (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 15 f.).

    Da - wie ausgeführt - die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Berufungs- oder Bleibevereinbarung eine eigenständige Rechtsposition begründet, die den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießt, greift die mit der Anrechnungsregelung gesetzlich angeordnete Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge in diese Rechtsposition ein (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 21 f.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts können solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen ist allerdings unzulässig (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 25 f. m. w. N.).

    In den bereits entschiedenen Konstellationen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375), Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153) und Bayern (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - juris) war eine vollständige Abschmelzung bereits gewährter Leistungsbezüge indes nicht vorgesehen.

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31 und vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 29 f.).

    Diesen Anforderungen genügt die streitige Regelung, weil der sachliche Grund darin besteht, dass die gesamte Besoldung für Professoren zum 1. Januar 2013 umgestellt worden ist und Leistungsbezüge, welche aufgrund von seitdem getroffenen Entscheidungen gewährt werden, den Inhalt der neuen Regelung berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

    Damit musste allen Hochschullehrern bekannt sein, dass in allen betroffenen Ländern die Regelungen zur W-Besoldung neu zu fassen waren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 33 ff.).

    Demzufolge durften die Professoren nicht mehr auf den Bestand ihrer Leistungsbezüge vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 a. a. O. Rn. 35).

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 4.22

    Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 20.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge eines

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18

    Anrechnung der Grunderhaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 19.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung eines an der Universität tätigen Professors

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • OVG Hamburg, 06.10.2022 - 5 Bf 467/19

    Auslegung einer öffentlich-rechlichen Vereinbarung über besondere Leistungsbezüge

  • OVG Bremen, 27.11.2018 - 2 LA 62/17

    Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 161/22

    Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 3 A 2043/22

    Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17

    Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtlichen

  • VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254

    Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 951/18

    Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

  • VG Minden, 22.07.2022 - 1 K 1689/20

    Brandschutz Brandschutzkonzept Erfahrung, praktische Sachkunde Sachverständige,

  • OVG Bremen, 17.07.2020 - 2 S 183/20

    Streitwert bei Klagen auf höhere Besoldung oder Versorgung (hier:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - 4 B 21.17

    Polizeibeamter; Schichtdienst; Zusatzurlaub; Erhöhung des Zusatzurlaubs ab

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 5/18

    Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit des BesG SH

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2021 - 4 S 282/21

    Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen des Rektor einer

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 7/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 15/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 3 ZB 20.759

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge - Familienzuschlag der Stufe 1 mit

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Anrechnung von Leistungsbezügen; Grundgehaltserhöhung

  • LG Cottbus, 25.08.2021 - 3 O 49/20
  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 16/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 17/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

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