Rechtsprechung
BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 12, Art. 14, Art. ... 87f; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 22; TKG § 2 Abs. 2 und 3, §§ 3, 9 Abs. 2, §§ 10, 11, 12, 13, 14, 21, 23, 35 Abs. 3; Richtlinie 2002/19/EG Art. 8, Art. 12, Art. 13; Richtlinie 2002/21/EG Art. 7, Art. 8, Art. 16
Abwägungsfehler; Abwägungskriterien; Ankündigung des Widerrufs; Antragsrecht des regulierten Unternehmens; Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation; Bestandsschutz; Bitstrom-Zugang; Breitbandausbau; ... - Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Einschränkung eines entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in Hauptverteiler-Außenbereichen (sog. Vectoring I); Vorliegen von privaten Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne ...
- rewis.io
Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Möglichkeit der Einschränkung eines entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in Hauptverteiler-Außenbereichen (sog. Vectoring I); Vorliegen von privaten Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vectoring - und der Zugang zur Teilnehmeranschlussanleitung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Vectoring-Technologie: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um den Einsatz der Vectoring-Technologie zu ermöglichen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz können unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden
- juve.de (Kurzinformation)
Beschluss der Bundesnetzagentur zum Breitbandausbau ist gültig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um Vectoring zu ermöglichen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 163, 136
- NVwZ 2019, 565
- MMR 2019, 259
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der …
Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine öffentlich-rechtliche Norm, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch Diensteanbieter wie die Klägerin als von der Allgemeinheit zu unterscheidenden Personenkreis schützt (vgl. zu dieser Voraussetzung z.B. BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 - BVerwGE 163, 136 Rn. 12).In Bezug auf das Regulierungsermessen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Planungsermessen einen Abwägungsfehler angenommen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat - Abwägungsausfall -, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste - Abwägungsdefizit -, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist - Abwägungsfehleinschätzung - oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität - (…BVerwG, Urteile vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 47 und vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 - BVerwGE 163, 136 Rn. 43 und - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 45).
Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist für die Prüfung, ob Abwägungsfehler vorliegen, allein die Begründung der Behördenentscheidung maßgebend (…vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 5 Rn. 40;… vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 35 und vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 - BVerwGE 163, 136 Rn. 43 sowie - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 45).
Im Rahmen der Entscheidung über die Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen darf nach der Rechtsprechung des Senats von einer abschließenden Konfliktbewältigung abgesehen werden, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen in nachfolgenden Verfahren sichergestellt ist (…BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 1 Rn. 26…, vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 38 sowie - 6 C 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 57 und vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 - BVerwGE 163, 136 Rn. 74 sowie - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 117).
Dabei kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob es die Bundesnetzagentur selbst in der Hand hat, bei der Umsetzung die Beachtung der in der Regulierungsverfügung allgemein aufgestellten Anforderungen sicherzustellen (BVerwG, Urteile vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 - BVerwGE 163, 136 Rn. 78 sowie - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 120).
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um …
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen (Az.: BVerwG 6 C 50.16 ).Die Klägerin hat zur Begründung des Klageantrags zu 1 auf ihren Vortrag in dem Verfahren über ihre Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2013, dem erstinstanzlichen Verfahren des mit Urteil des Senats vom heutigen Tag entschiedenen Revisionsverfahrens zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 50.16 , Bezug genommen (Az. VG 1 K 5885/13).
Wegen der Rechtmäßigkeit der Regelung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2, 2 MHz in den Außenbereichen (Klageantrag zu 1) hat das Verwaltungsgericht auf seine Entscheidungen vom 22. September 2016 Bezug genommen, durch die es Klagen von Wettbewerbern der Beigeladenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2013 abgewiesen hatte, unter anderem in dem Verfahren der hiesigen Klägerin (Az. VG 1 K 5885/13, der erstinstanzlichen Entscheidung in dem mit Urteil des Senats vom heutigen Tag entschiedenen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 50.16 ).
Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der besonderen Zugangsregeln für die Außenbereiche (vormaliger Klageantrag zu 1) auf die die materielle Rechtslage betreffenden Teile ihrer Revisionsbegründung in dem Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 50.16 des Senats.
des Tenors sowie der Anlage 1 der Regulierungsverfügung anbetrifft, auf die Gründe seines Urteils vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 6 C 50.16 , mit dem er die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 (Az.: VG 1 K 5885/13) zurückgewiesen hat (dort unter II. 4.).
Die Klägerin hat ihre Revisionen in der Sache BVerwG 6 C 50.16 und - hinsichtlich des Außenbereichszugangsregimes - in der vorliegenden Sache in materiell-rechtlicher Hinsicht wortgleich begründet.
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um …
Hinsichtlich der Regelung des Teilnehmeranschlusszugangs zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2, 2 MHz in den Außenbereichen hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Inbezugnahme seiner Entscheidungen vom 22. September 2016 beschränkt, durch die es Klagen von Wettbewerbern der Beigeladenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2013 abgewiesen hat (unter anderem in der Sache 1 K 5885/13 als erstinstanzlicher Entscheidung in dem mit Urteil des Senats vom heutigen Tag entschiedenen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 50.16 ).
- BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19
Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung …
Es reicht insoweit aus, dass sich die Bundesnetzagentur durch die Entscheidung ihrer Präsidentenkammer jedenfalls intern selbst gebunden hat und es selbst in der Hand hält, diese Bindung im Rahmen zukünftiger Zuteilungs- bzw. Vergabeverfahren nach außen hin umzusetzen (zu einem vergleichbaren Ansatz in Bezug auf das Gebot der Konfliktbewältigung im Rahmen des Regulierungsermessens: BVerwG, Urteile vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C50.16.0] - BVerwGE 163, 136 Rn. 73, 78 und - 6 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C8.17.0] - BVerwGE 163, 181 Rn. 116, 120). - OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16
Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; …
Ebenfalls verwaltungsprozessual anfechtungsbefugt ist ein Dritter, der unter Bezugnahme auf § 21 TKG die Bedingungen des von ihm genutzten Zugangs zum Netz eines regulierten Unternehmens verbessern und nicht lediglich mittelbare Nachteile für eine von diesem Zugang unabhängige Wettbewerbsposition abwehren will (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 - 6 C 50/16, juris Rn. 13). - BVerwG, 16.12.2019 - 6 B 36.19
Anordnung der Bundesnetzagentur; Drittschutz; Regulierungsverfügung; …
Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage ist die drittschützende Wirkung von § 21 TKG darüber hinaus auch für die Konstellation der Anfechtungsklage zu bejahen, wenn ein Wettbewerber mit dieser Klage - zumindest auch - die Bedingungen des von ihm genutzten Zugangs zum Netz des regulierten Unternehmens verbessern und nicht lediglich mittelbare Nachteile für eine von diesem Zugang unabhängige Wettbewerbsposition abwehren will (zusammenfassend: BVerwG, Urteile vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C50.16.0] - BVerwGE 163, 136 Rn. 13 und - 6 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C8.17.0] - BVerwGE 163, 181, Rn. 31). - BVerwG, 19.12.2019 - 6 B 66.19
Voraussetzungen für die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Umfang des durch § …
Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage ist die drittschützende Wirkung von § 21 TKG darüber hinaus auch für die Konstellation der Anfechtungsklage zu bejahen, wenn ein Wettbewerber mit dieser Klage - zumindest auch - die Bedingungen des von ihm genutzten Zugangs zum Netz des regulierten Unternehmens verbessern und nicht lediglich mittelbare Nachteile für eine von diesem Zugang unabhängige Wettbewerbsposition abwehren will (zusammenfassend: BVerwG, Urteile vom 21. September 2018 - 6 C 50.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C50.16.0] - BVerwGE 163, 136 Rn. 13 und - 6 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C8.17.0] - BVerwGE 163, 181, Rn. 31).