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   BVerwG, 21.10.1994 - 4 B 209.94   

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BVerwG, 21.10.1994 - 4 B 209.94 (https://dejure.org/1994,10106)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1994 - 4 B 209.94 (https://dejure.org/1994,10106)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1994 - 4 B 209.94 (https://dejure.org/1994,10106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Errichtens einer Lärmschutzwand unter den Voraussetzungen des § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) - Maßnahmen des Lärmschutzes als Gegenstand planerischer Abwägung - Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 4 B 209.94
    Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - (BVerwGE 71, 163) und BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166) ab.

    Das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des Urteils vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - ist unzulässig.

    Die Beschwerde kritisiert nicht einen vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtssatz am Maßstab einer vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - getroffenen Rechtsregel, sondern sie hält die Anwendung dieser Rechtsprechung im konkreten Fall für unzutreffend.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 4 B 209.94
    Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - (BVerwGE 71, 163) und BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166) ab.

    Das Urteil des beschließenden Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - betrifft keinen Fall einer "rücksichtslosen" Lärmschutzwand, sondern die Anwendung des § 50 BImSchG.

  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 4 B 209.94
    Weitere Ausführungen sind gemäß § 173 VwGO, § 565 a ZPO nicht veranlaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 ).
  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22

    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für großflächigen Lebensmittelmarkt

    Allerdings verpflichtet das Abwägungsgebot die Gemeinde so zu planen, dass die durch ihren Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine unzumutbar abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung auf eine benachbarte Wohnbebauung hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 zur Abwägung bei der Planfeststellung; B.v. 21.10.1994 - 4 B 209.94 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, U.v. 25.2.2022 - 15 N 21.2219 - Rn. 17).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.2002 - 8 C 11774/01
    Insbesondere geht von der an ihr Grundstück angrenzenden Lärmschutzwand LW 1 keine abwägungserhebliche (s. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 4 B 209/94 -) "erdrückende" Wirkung aus.
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 BN 62.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Der Senat hat zu diesem Problemkreis nicht bloß in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 4 B 209.94 - (nur in juris veröffentlicht), sondern auch im Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - (a.a.O.) Stellung genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2001 - 7 A 3784/00

    Bauleitplanung: Lösung eines Nutzungskonflikts durch Festsetzung einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 4 B 209.94 -.
  • VG Kassel, 01.06.2006 - 2 E 1090/04

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich einer

    Denn von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist nicht nur dann abzusehen, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BImSchG), sondern auch dann, wenn etwa wegen vielen Grundstückszufahrten oder sonstigen örtlichen Gegebenheiten eine Reduzierung von Lärmschutz praktisch nicht erreichbar ist oder angesichts enger Durchfahrtstrassen nur unter Inanspruchnahme von Grundstücksflächen Dritter und mit einem städtebaulich inakzeptablen Ergebnis realisierbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1994 - 4 B 209.94 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 1999, Kap. 34 Rdnr. 51.32; Strick, Lärmschutz an Straßen, 1998, Rdnr. 116 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, a.a.O.).
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