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   BVerwG, 21.10.1999 - 6 B 68.99   

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https://dejure.org/1999,14654
BVerwG, 21.10.1999 - 6 B 68.99 (https://dejure.org/1999,14654)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 6 B 68.99 (https://dejure.org/1999,14654)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68.99 (https://dejure.org/1999,14654)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 6 B 68.99
    Auch sie befanden sich in einer Situation, wie sie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV beschrieben hat (Urteil vom 10. Dezember 1997 BVerwG 6 C 10.97 BVerwGE 106, 24 [29 ff.]).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

    Hierfür spricht indes bereits, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich darauf abstellt, dass Prüfungen oder Befähigungsnachweise "[i]n dem in Artikel 3 genannten Gebiet" abgelegt bzw. erworben worden sind und diese Bezeichnung in zeitlicher Hinsicht offen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68.99 - juris Rn. 3).

    Auf der Grundlage teleologischer Erwägungen hat der Senat in diesen Fällen unabhängig davon jedenfalls eine entsprechende Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV bejaht (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68.99 - juris Rn. 4): Die mit der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgte Absicht komme auch dann zum Zuge, wenn eine im Beitrittsgebiet begonnene Ausbildung erst nach dem 3. Oktober 1990 beendet wurde (vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 6.97 - juris Rn. 16, insoweit nicht wiedergegeben in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 3).

    Die spezifische Schutzbedürftigkeit ist gerade in einem Fall wie demjenigen der Klägerin offensichtlich, in dem die Ausbildung am 3. Oktober 1990 bis auf einen nur noch unwesentlichen Teil beendet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68.99 - juris Rn. 3).

    Danach kommt unabhängig davon, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begonnene Ausbildung beendet wurde, die mit der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgte Absicht der Vertragschließenden zum Zuge (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68.99 - juris Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 6.97 - juris Rn. 16).

  • OVG Thüringen, 07.06.2016 - 1 KO 649/14

    Gleichwertigkeit von Abschlüssen bezüglich Ausbildungen die in der ehemaligen DDR

    Das "in Art. 3 genannte Gebiet" gibt aber nur eine geographische, nicht aber eine zeitliche Bestimmung vor (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 3 aber letztendlich offen gelassen; SächsOVG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 - juris Rn. 13).

    Wie sich aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag in der Begründung des Art. 37 EV (BT-Drs. 11/7760, S. 355 ff.) ergibt, sollte die Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen und Bildungsgängen die Mobilität in jede Richtung fördern und die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht garantieren, was im besonderen Maße die gegenseitige Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen voraussetzte (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff.).

    Auch wenn die Schutzbedürftigkeit der Personen, die ihre Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen und noch nicht beendet haben, geringer sein mag als bei denjenigen, die weite Teile ihres Berufslebens auf der Grundlage der erreichten Qualifikation schon realisiert hatten, werden sie gleichwohl von dem Schutzzweck des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 11.01.2011 - 2 A 278/09

    Nachdiplomierung bei Besitz eines den Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der

    Dies muss jedoch wegen des typisierenden Charakters jeder Stichtagsregelung hingenommen werden, die hier im Übrigen auch den entgegengesetzten Extremfall umfasst, in welchem die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung am 3. Oktober 1990 bis auf einen nur noch unwesentlichen Teil beendet war (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 24. Oktober 2008 - 2 B 370/08 -, juris).

    Die wesentlichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1997 sowie Beschl. v. 21. Oktober 1999 a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2016 - 3 L 520/14

    (Kein) Anspruch auf Nachdiplomierung zum Dipl.-Ing. (FH) aus EinigVtr Art 37 Abs

    Soweit der Kläger für seine Argumentation das "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1999" heranziehen will, geht der Senat davon aus, dass er den Beschluss vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99) meint.

    Auch wenn der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99) keine Aussage zu einer Stichtagsregelung trifft, und in dem Urteil vom 10. Dezember 1997 (6 C 10.97) die Stichtagsregelung letztlich nicht entscheidungserheblich war, hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung doch wie oben bereits zitiert ausgeführt, dass "diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift [...] eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar[stellen], auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht" (BVerwG a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2014 - 3 L 79/13

    Weiterhin keine Nachdiplomierung von nach dem 31.12.1990 erworbenen

    Dieser Auffassung steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99, juris) entgegen.
  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 304/07

    Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen

    Dadurch hat die Klägerin, auch mit Blick auf die zu den im Streit stehenden Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.12.1997, BVerwGE 106, 24 ff.; Urt. v. 10.12.1997, LKV 1998, 451 ff.; Beschl. v. 21.10.1999 - 6 B 68/99 -, juris), das verwaltungsgerichtliche Urteil so infrage gestellt, dass die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens offen erscheinen.
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