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   BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09   

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BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09 (https://dejure.org/2010,3539)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2010 - 3 C 41.09 (https://dejure.org/2010,3539)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 3 C 41.09 (https://dejure.org/2010,3539)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BSE-Untersuchungsverordnung § 4 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; TierSG § ... 66 Nr. 5, § 72c; VO (EG) Nr. 1248/2001 Erwägungsgrund 8, Anhang I; VO (EG) Nr. 999/2001 Erwägungsgrund 13, Art. 13 Abs. 4, Anhang III, Kap. A, Abschn. I Nr. 6
    Acte-clair-Doktrin; analoge Anwendung; Analogie; erweiternde Auslegung einer Norm; Begriff "tierseuchenrechtlich" Begriff "Tierverluste" Bovine Spongiforme Encephalopathie (BSE); BSE-infiziertes Rind; Entschädigung für Maßregelung; Entschädigungsberechtigte; Festsetzung ...

  • openjur.de

    Acte-clair-Doktrin; analoge Anwendung; Analogie; erweiternde Auslegung einer Norm; Begriff " tierseuchenrechtlich" Begriff " Tierverluste" Bovine Spongiforme Encephalopathie (BSE); BSE-infiziertes Rind; Entschädigung für Maßregelung; Entschädigungsberechtigte; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSE-Untersuchungs-
    Acte-clair-Doktrin; Analogie; BSE-infiziertes Rind; Begriff "Tierverluste"; Begriff "tierseuchenrechtlich"; Bovine Spongiforme Encephalopathie (BSE); Entschädigung für Maßregelung; Entschädigungsberechtigte; Festsetzung durch Verwaltungsakt; Funktionsfähigkeit des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 2 S 1 BSEUntersV, Art 3 Abs 1 GG, § 66 Nr 5 ViehSeuchG, § 72c ViehSeuchG, Art 13 Abs 4 EGV 999/2001
    Maßregelung von Schlachtfleisch zur Prophylaxe gegen eine Übertragung von BSE; Entschädigung

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für den Verlust eines Rindes aufgrund einer behördlich angeordneten Beseitigung von Schlachtkörpern; Vorliegen von verunreinigten Fleisch nach der BSE-Untersuchungsverordnung aufgrund eines in derselben Schlachtcharge zuvor geschlachteten, von BSE ...

  • rewis.io

    Maßregelung von Schlachtfleisch zur Prophylaxe gegen eine Übertragung von BSE; Entschädigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Maßregelung von Schlachtfleisch zur Prophylaxe gegen eine Übertragung von BSE; Entschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für den Verlust eines Rindes aufgrund einer behördlich angeordneten Beseitigung von Schlachtkörpern; Vorliegen von verunreinigten Fleisch nach der BSE-Untersuchungsverordnung aufgrund eines in derselben Schlachtcharge zuvor geschlachteten, von BSE ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BSE-Verunreinigung beim Schlachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 61
  • NVwZ-RR 2011, 102
  • DVBl 2011, 120
  • DÖV 2011, 168
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164 m.w.N.).

    Dem Gesetzgeber ist es nicht gestattet, bei der Abgrenzung sachwidrig zu differenzieren (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 a.a.O.).

    Die Auslegung einer Norm muss - soweit nicht ein klar geäußerter Wille des Gesetzgebers entgegensteht - diesen Grundsätzen Rechnung tragen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179/78 - BVerfGE 55, 114 ; Beschluss vom 11. Januar 2005 a.a.O. S. 182 f.).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Die Auslegung einer Norm muss - soweit nicht ein klar geäußerter Wille des Gesetzgebers entgegensteht - diesen Grundsätzen Rechnung tragen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179/78 - BVerfGE 55, 114 ; Beschluss vom 11. Januar 2005 a.a.O. S. 182 f.).

    Ein einleuchtender Grund für eine solche Differenzierung lässt sich nicht finden, sie wäre willkürlich und muss daher bei der Auslegung verworfen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1980 a.a.O.).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 ).

    Allein finanzielle Belastungen, die insbesondere von der Beklagten aufgezeigt worden sind, rechtfertigen es nicht, von einer willkürfreien Abgrenzung der Entschädigungsberechtigten abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 182 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Das ist bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt worden (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 15.04 - NVwZ-RR 2005, 446 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 und vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 19).

    § 72c ist durch Art. 4 Nr. 1b des Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes vom 7. März 2002 (BGBl I S. 1046) in das Tierseuchengesetz eingefügt worden und am 14. März 2002 in Kraft getreten; die Vorschrift war mithin in dem für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Tierverlustes (vgl. Urteil vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 15.04 - a.a.O.) geltendes Recht.

  • BVerwG, 21.01.2010 - 9 B 66.08

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Der Anspruch auf Verzinsung des Entschädigungsbetrages ab Rechtshängigkeit ist im Revisionsverfahren nicht streitig und vom Berufungsgericht zutreffend aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 BGB hergeleitet worden (Beschluss vom 21. Januar 2010 - BVerwG 9 B 66.08 - DVBl. 2010, 575).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Vernünftige Zweifel an der Erstreckung der Entschädigungspflicht ergeben sich daraus nicht ("acte clair", EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, 3415 ).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Das gilt auch in Bezug auf Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 ).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 10.07

    Tierseuche; Tötung; Tötungskosten; unschädliche Beseitigung; Beseitigungskosten;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09
    Das ist bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt worden (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 15.04 - NVwZ-RR 2005, 446 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 und vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 = Buchholz 418.6 TierSG Nr. 19).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 15.10

    Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE); transmissible spongiforme

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010 im Verfahren BVerwG 3 C 41.09 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Oktober 2010 (BVerwG 3 C 41.09 - NVwZ-RR 2011, 102 ) entschieden, dass als tierseuchenrechtlich nur eine Maßnahme anzusehen ist, die ihre Rechtsgrundlage im Tierseuchengesetz selbst oder in einer auf Grund der darin enthaltenen Ermächtigungen erlassenen Rechtsverordnung hat.

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist darüber hinaus auf zusätzliche Beseitigungspflichten zu erstrecken, die das deutsche Recht anknüpfend an eine gemeinschaftsrechtliche Mindestvorgabe begründet (Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Zwar hat der Senat die in Nr. 6.5 des neuen Anhangs III, Kap. A, Abschn. I vorgenommene Erstreckung der Beseitigungspflicht auf dem positiv getesteten Schlachtkörper vorausgehende und nachfolgende Tiere zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des § 72c TierSG auf sämtliche Tiere zu erweitern, die nach europäischem oder deutschem Recht zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper zu beseitigen sind (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Soweit das Gemeinschaftsrecht oder eine darauf beruhende nationale Regelung keine Entschädigung veranlasst, bleibt es vielmehr bei der grundsätzlich gewollten Trennung der Regelungsregime tierseuchenrechtlicher und lebensmittelrechtlicher Vorschriften und der ihr zugrunde liegenden Entscheidung des deutschen Rechts, dass Maßnahmen aufgrund anderer als im Tierseuchengesetz enthaltener Vorschriften ohne Entschädigung durch die Tierseuchenkasse bleiben sollen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Dies rechtfertigt nach der Absicht des Gesetzgebers, absehbare finanzielle "Mehrbelastungen", die durch lebensmittelrechtliche Vorsorgemaßnahmen verursacht werden, der Fleisch- und Landwirtschaft zu überbürden und der Regulierung durch den Marktpreis zu überlassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Der auf die Entschädigungen entfallende Beitragsteil stellt demgemäß eine auf Gegenseitigkeit beruhende Leistung aller beitragspflichtigen Tierhalter dar, auf die als (potentielle) Nutznießer die Aufwendungen für die Entschädigungen anteilig abgewälzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2010 - 3 C 41.09 - BVerwGE 138, 61 juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Der auf die Entschädigungen entfallende Beitragsteil stellt demgemäß eine auf Gegenseitigkeit beruhende Leistung aller beitragspflichtigen Tierhalter dar, auf die als (potentielle) Nutznießer die Aufwendungen für die Entschädigungen anteilig abgewälzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2010 - 3 C 41.09 - BVerwGE 138, 61 juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2010 - 13 A 3267/08

    Rechtsgrundlage einer auf fleischhygienerechtlicher Grundlage beruhenden

    Dass eine auf fleischhygienerechtliche Vorschriften gestützte Anordnung nicht auch gleichzeitig tierseuchenrechtlichen Charakter haben kann, vgl. aber a. A. Bay VGH, Urteil vom 28. April 2009 - 20 B 09.410 -, juris, nicht rechtskräftig, Revision vom BVerwG zugelassen durch Beschluss vom 23. November 2009 - 3 B 34.09, 3 B 34.09 (3 C 41.09) -, juris, hat der Gesetzgeber im Übrigen schon bei Schaffung der Entschädigungsregelung nach § 66 Nr. 5 TierSG deutlich gemacht.

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 - 3 B 34.09, 3 B34.09 (3 C 41.09) -, a. a. O.

  • BVerwG, 23.11.2009 - 3 B 34.09
    BVerwG 3 B 34.09 (3 C 41.09).

    Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 41.09 fortgesetzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2013 - 3 B 42.11

    Keine zusätzlichen Privatschulzuschüsse für die 11. und 12. Jahrgangsstufe der

    Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten, namentlich, ob er bei der Abgrenzung sachwidrig differenziert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 41.09 -, BVerwGE 138, 61 = juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2013 - 3 B 43.11

    Privatschule; Ersatzschule; Waldorfschule; Pädagogik Rudolf Steiners;

    Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten, namentlich, ob er bei der Abgrenzung sachwidrig differenziert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 41.09 -, BVerwGE 138, 61 = juris Rn. 22 m.w.N.).
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