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   BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57   

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BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57 (https://dejure.org/1957,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1957 - IV B 137.57 (https://dejure.org/1957,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1957 - IV B 137.57 (https://dejure.org/1957,1877)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 02.03.1906 - VII 283/05

    Eigentumsübertragung durch Vertrag des Vertreters mit sich selbst.

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß der Wille, Eigentum zu übertragen, durch Tatsachen bestätigt werden, die den Eigentumsübergang auch für andere erkennbar machen (RGZ 52, 130; 63, 16; 139, 117; Warn 1925, Nr. 28).
  • RG, 04.07.1902 - II 117/02

    Eigentumserwerb durch Vertrag des Vertreters mit sich selbst.

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß der Wille, Eigentum zu übertragen, durch Tatsachen bestätigt werden, die den Eigentumsübergang auch für andere erkennbar machen (RGZ 52, 130; 63, 16; 139, 117; Warn 1925, Nr. 28).
  • RG, 18.05.1909 - IV 248/08
    Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
    Das in § 181 BGB ausgesprochene Verbot des Vertragsschlusses durch ein Rechtsgeschäft mit sich selbst gilt auch für die Fälle der gesetzlichen Vertretung (RGZ 71, 162) und ist somit auch vorliegend zu beachten.
  • RG, 21.05.1910 - V 335/09

    Besitzkonstitut.; Vertrag mit sich selbst.

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
    Noch weniger ist eine solche erkennbare Handlung dann zu entbehren, wenn die Übereignung durch Insichgeschäft zustande kommen soll (RGZ 73, 415).
  • BVerwG, 01.10.1958 - IV C 17.58

    Rechtsmittel

    Nachdem der Senat auf Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 137.57), hat der Kläger Revision eingelegt.
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