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BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 29.03.1957 - V/2-450/56
- BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 02.03.1906 - VII 283/05
Eigentumsübertragung durch Vertrag des Vertreters mit sich selbst.
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß der Wille, Eigentum zu übertragen, durch Tatsachen bestätigt werden, die den Eigentumsübergang auch für andere erkennbar machen (RGZ 52, 130; 63, 16; 139, 117; Warn 1925, Nr. 28). - RG, 04.07.1902 - II 117/02
Eigentumserwerb durch Vertrag des Vertreters mit sich selbst.
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß der Wille, Eigentum zu übertragen, durch Tatsachen bestätigt werden, die den Eigentumsübergang auch für andere erkennbar machen (RGZ 52, 130; 63, 16; 139, 117; Warn 1925, Nr. 28). - RG, 18.05.1909 - IV 248/08
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
Das in § 181 BGB ausgesprochene Verbot des Vertragsschlusses durch ein Rechtsgeschäft mit sich selbst gilt auch für die Fälle der gesetzlichen Vertretung (RGZ 71, 162) und ist somit auch vorliegend zu beachten. - RG, 21.05.1910 - V 335/09
Besitzkonstitut.; Vertrag mit sich selbst.
Auszug aus BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57
Noch weniger ist eine solche erkennbare Handlung dann zu entbehren, wenn die Übereignung durch Insichgeschäft zustande kommen soll (RGZ 73, 415).
- BVerwG, 01.10.1958 - IV C 17.58
Rechtsmittel
Nachdem der Senat auf Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 137.57), hat der Kläger Revision eingelegt.