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   BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22   

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BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22 (https://dejure.org/2022,38590)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2022 - 3 B 1.22 (https://dejure.org/2022,38590)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 (https://dejure.org/2022,38590)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Zu keiner anderen Bewertung führt die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach als Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 VwVfG auch der "Erkenntnisfortschritt" gilt (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ).

    Vielmehr heißt es in der Entscheidung lediglich, eine Änderung der Sachlage könne auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten und es entspreche der Zielrichtung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die objektive Erkennbarkeit von tatsächlichen Umständen der "wirklichen" Änderung der Sachlage gleichzusetzen (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - juris Rn. 9).

    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 9.20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    a) Die Beklagte macht geltend, das angegriffene Urteil weiche von den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 20. Mai 2021 - 3 C 19.19 - und - 3 C 9.20 - ab, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Feststellungsbescheid nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG der Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist.

    Diese Auswirkungen müssen im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 C 19.19 - Rn. 9 und - 3 C 9.20 - Rn. 8).

  • BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 19.19

    Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von stofflichen Medizinprodukten und

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    a) Die Beklagte macht geltend, das angegriffene Urteil weiche von den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 20. Mai 2021 - 3 C 19.19 - und - 3 C 9.20 - ab, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Feststellungsbescheid nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG der Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist.

    Diese Auswirkungen müssen im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 C 19.19 - Rn. 9 und - 3 C 9.20 - Rn. 8).

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die für eine solche Präklusion erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 - Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 S. 3) nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 26.05.2009 - 3 C 5.09

    Arzneimittel; Inverkehrbringen; Untersagung; Abgrenzung; Lebensmittel;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Behörde den plausiblen Nachweis einer pharmakologischen Wirkung schuldet, wenn sie die Behauptung eines (Funktions-)Arzneimittels aufstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 17).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Damit erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 22).
  • BVerwG, 07.11.2019 - 3 C 19.18

    Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Zu diesen tatsächlichen Umständen gehört bei einer Entscheidung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG das Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung des Präparats, insbesondere das Ausmaß der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die physiologischen Funktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 - BVerwGE 167, 66 Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 02.05.2006 - 6 B 53.05

    Einberufungsbescheid; Zurückstellungsgründe; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22
    Dass - bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt - erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 6 B 53.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 206 Rn. 21; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 - Rn. 19).
  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 9.04

    Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer

  • BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19

    Kausalitätserfordernis der Bodenwerterhöhung bei Sanierungsausgleichsbeiträgen

  • VG Hamburg, 28.04.2023 - 16 K 5209/21

    Rechtswidrige Rückforderung einer Corona-Soforthilfe

    Dass - bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt - erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13).

    Damit erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Beschl. v. 21.11.202, 3 B 1/22, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22).

    Die für eine solche Präklusion erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 - Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 S. 3) ist nicht ersichtlich (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13); VG Hamburg, Urt. v. 6.2.2023, 16 K 3278/21, n.v.).

    Im Übrigen handelt es sich bei den Regelungen in der Förderrichtlinie bereits nicht um eine für eine Präklusion erforderliche gesetzliche Regelung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.202, 3 B 1/22, juris Rn. 13).

    Teilweise betreffen sie ausschließlich die Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts, ohne die davon zu unterscheidende Frage (dazu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13) der Berücksichtigung von Unterlagen zum Nachweis von Umständen zum relevanten Entscheidungszeitpunkt zu erörtern (VG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2021, 20 K 4706/20, BeckRS 2020, 39337 Rn. 24; VG Berlin, Urt. v. 20.1.2022, 5 K 40/21, juris Rn. 21) oder berücksichtigen ausdrücklich auch Unterlagen, die im Gerichtsverfahren vorgelegt wurden (VG Würzburg, Urt. v. 21.6.2021, W 8 K 20.1303, BeckRS 2021, 16951, Rn. 33, 35; SächsOVG, Urt. v. 16.2.2016, 1 A 677.13, juris Rn. 61, 77).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem

    Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sind sie - vorbehaltlich der verwaltungsprozessualen Möglichkeiten, die etwa nach § 87 b VwGO bestehen, um eine Verfahrensverzögerung durch verspätetes Vorbringen zu verhindern (vgl. zu § 77 Abs. 2 OWiG in Ordnungswidrigkeitenverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - NZV 2021, 41 Rn. 60) - bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob es zu einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gekommen ist (zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 - NVwZ 2023, 265 Rn. 13 f., dort zum Arzneimittelrecht).
  • BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten

    Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 - NVwZ 2023, 265 Rn. 7).
  • OVG Bremen, 05.09.2023 - 1 LB 176/23

    Missbrauch von Patientinnen; Prognoseentscheidung; Unzuverlässigkeit; Berufung -

    Der Begriff der Sachlage meint die tatsächlichen Umstände, die vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob sie den Tatbestand eines Gesetzes erfüllen (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 - 3 B 1.22, juris Rn. 13).

    Das deutsche Verwaltungsprozessrecht erlaubt und gebietet somit, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (ausführlich BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 - 3 B 1.22, juris Rn. 13).

    Aufgrund des jeweiligen materiellen Rechts ist zu beurteilen, ob neue Erkenntnisse im Einzelfall zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit der entscheidungserheblichen Sachlage führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 - 3 B 1.22, juris Rn. 14 in Abgrenzung zu einem als Änderung der Sachlage geltenden "Erkenntnisfortschritt" in BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2.00).

  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 16 K 1956/22

    Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Gewährung einer

    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13).
  • BGH, 12.09.2023 - EnVZ 56/21

    Unbergründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen durchgreifender

    Ohne dass darin eine - von der Beschwerde geltend gemachte weitere - Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erkennen ist, hat sich das Beschwerdegericht dabei auf den anerkannten Grundsatz gestützt, dass die Mitwirkungslasten der Verfahrensbeteiligten die Ermittlungspflicht der Behörden im Verwaltungsverfahren wie auch diejenige der Gerichte im Verwaltungsprozess begrenzen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1/22, NVwZ 2023, 265 Rn. 15 mwN; zum Verwaltungsverfahren BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 21 - SWU Netze).
  • VG Köln, 25.04.2023 - 7 K 14623/17
    Jedoch können der gerichtlichen Entscheidung auch solche wissenschaftlichen Erkenntnisse (Studien, Sachverständigengutachten) zugrunde gelegt werden, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2022 - 3 B 1.22 - juris, Rn. 13 , Beschluss vom 20.05.2021 - 3 C 19.19 - juris, Rn. 9 und Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 19.18 - juris, Rn. 17 ff.
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