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   BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10   

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BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10 (https://dejure.org/2010,4043)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2010 - 2 B 29.10 (https://dejure.org/2010,4043)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 (https://dejure.org/2010,4043)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Bbg LDG §§ 13, 70; Bbg LBG a. F. §§ 19 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 2, 100 Satz 1 Nr. 1 und 2; BeamtStG § ... 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; BBG a. F. §§ 48 Satz 1 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 54 Satz 3; BBG §§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, 60 Abs. 1 Satz 3, 61 Abs. 1 Satz 3; StGB §§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 1
    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; Disziplinarwürdigkeit; Polizeivollzugsbeamte; Straftaten mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund; Hitlergruß; Dienstbezug; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Strafandrohung ...

  • openjur.de

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; Disziplinarwürdigkeit; Polizeivollzugsbeamte; Straftaten mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund; Hitlergruß; Dienstbezug; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Strafandrohung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Bbg LDG §§ 13, 70
    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Dienstbezug; Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Disziplinarwürdigkeit; Divergenz; Hitlergruß; Orientierungsrahmen; Polizeivollzugsbeamte; Regeleinstufung; Schwere des Dienstvergehens; Strafandrohung des StGB; Straftaten mit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86a Abs 1 StGB, § 86 Abs 1 Nr 4 StGB, § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 1 DG BB, § 19 S 3 BG BB
    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Straftaten mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund; Dienstbezug; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Dienstbezug eines außerdienstlichen Fehlverhaltens bei möglichen Rückschlüssen auf die Dienstausübung im konkret-funktionellen Sinne bzw. Beeinträchtigung der Dienstausübung; Maßnahmebemessung für außerdienstliches strafbares Verhalten anhand der gesetzlichen ...

  • rewis.io

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Straftaten mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund; Dienstbezug; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Straftaten mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund; Dienstbezug; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstbezug eines außerdienstlichen Fehlverhaltens bei möglichen Rückschlüssen auf die Dienstausübung im konkret-funktionellen Sinne bzw. Beeinträchtigung der Dienstausübung; Maßnahmebemessung für außerdienstliches strafbares Verhalten anhand der gesetzlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerdienstliches Verhalten eines Beamten - der rechtsextremistische Polizist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 413
  • DÖV 2011, 491
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 und BVerwG 2 C 13.10 - jeweils Rn. 14 ff.).

    Für strafbares außerdienstliches Verhalten ist die gesetzliche Strafdrohung Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 22 ff. und - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 16, 25 f.).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - und - BVerwG 2 C 13.10 - (jeweils juris, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) für die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens den notwendigen Bezug zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten unter Zugrundelegung des von der Beschwerde angeführten Urteils des Disziplinarsenats vom 30. August 2000 (a.a.O.) näher bestimmt und ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 14 m.w.N.).

    Ein Bezug zwischen einem außerdienstlichen Dienstvergehen zu dem Dienstposten des Beamten ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 15).

    Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 15 und 17).

    Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat der Senat nun in seinen Urteilen vom 19. August 2010 (a.a.O.) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung hervorgehoben.

    Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 22 und - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 25).

    Der Senat hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 26).

    Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 und BVerwG 2 C 13.10 - jeweils Rn. 14 ff.).

    Für strafbares außerdienstliches Verhalten ist die gesetzliche Strafdrohung Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 22 ff. und - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 16, 25 f.).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - und - BVerwG 2 C 13.10 - (jeweils juris, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) für die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens den notwendigen Bezug zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten unter Zugrundelegung des von der Beschwerde angeführten Urteils des Disziplinarsenats vom 30. August 2000 (a.a.O.) näher bestimmt und ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 14 m.w.N.).

    Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat der Senat im Fall eines Zollinspektors einen solchen Dienstbezug verneint (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 15).

    Die Anlehnung an den Strafrahmen beruht auf den gesetzgeberischen Wertungen der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates in § 100 Satz 1 Nr. 2 BbG LBG a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (für Bundesbeamte: § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat in § 100 Satz 1 Nr. 1 BbG LBG a.F., § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (für Bundesbeamte: § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG; vgl. zum Ganzen: Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 16 m.w.N.).

    Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 22 und - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 25).

    Der Senat hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Rn. 26).

  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    c) Die Beschwerde sieht außerdem eine Abweichung von dem in dem Urteil des Wehrdisziplinarsenats vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - (BVerwG 83, 136) aufgestellten Rechtssatz, vorsätzlich im Sinne des Disziplinarrechts handele, wer alle Tatumstände mit Wissen und Wollen verwirkliche, die in ihrer Gesamtheit das Dienstvergehen bildeten.

    Der Wehrdisziplinarsenat hat im Urteil vom 20. Mai 1983 (a.a.O.) auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 SG entschieden und in Abgrenzung zum Verbotsirrtum im konkreten Fall einen Tatbestandsirrtum angenommen (juris Rn. 500 f.).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    a) Der Beklagte sieht eine Abweichung vom Urteil des vormals zuständigen Disziplinarsenats vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - (BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23), wonach bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Dienstvergehen einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten darstellt, auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten abzustellen sei.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - und - BVerwG 2 C 13.10 - (jeweils juris, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) für die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens den notwendigen Bezug zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten unter Zugrundelegung des von der Beschwerde angeführten Urteils des Disziplinarsenats vom 30. August 2000 (a.a.O.) näher bestimmt und ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (Urteile vom 19. August 2010 a.a.O., jeweils Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Dadurch habe es "zwischen den Zeilen" in Abweichung von den Urteilen des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - (juris) und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 - (DokBer 1989 S. 125 f.), einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass wesentlich Gleiches im Disziplinarrecht unterschiedlich zu würdigen sei.
  • BVerwG, 21.02.1989 - 1 D 108.87

    Zerstörung der Vertrauensgrundlage eines Beamtenverhältnisses durch

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Dadurch habe es "zwischen den Zeilen" in Abweichung von den Urteilen des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - (juris) und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 - (DokBer 1989 S. 125 f.), einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass wesentlich Gleiches im Disziplinarrecht unterschiedlich zu würdigen sei.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zuletzt Urteile vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 = juris Rn. 17 - 19, - BVerwG 2 C 28.06 - juris Rn. 19 - 22, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 - 23, - BVerwG 2 C 30.05 - insoweit nicht veröffentlich in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 29 - 36, und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rn. 20 - 23).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zuletzt Urteile vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 = juris Rn. 17 - 19, - BVerwG 2 C 28.06 - juris Rn. 19 - 22, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 - 23, - BVerwG 2 C 30.05 - insoweit nicht veröffentlich in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 = juris Rn. 29 - 36, und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rn. 20 - 23).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Fall geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 B 18.07

    Zweck und Voraussetzungen der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge und deren

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10
    Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Fall geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 24.05.2007 - 2 C 25.06

    Aberkennung des Ruhegehalts; "anerkannte Milderungsgründe"; Beeinträchtigung des

  • BVerwG, 24.05.2007 - 2 C 28.06

    Anwendbarkeit der Regeln über den beamtenrechtlichen Dienst und des

  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Mit seinen Tätowierungen und dem Auftreten jedenfalls unter Gleichgesinnten, bei dem er wiederholt den Hitlergruß gezeigt und damit die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes sichtbar verherrlicht hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 2; Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67) und - mindestens einmal - auch eine Hakenkreuzflagge hochgehalten hat, sowie im Hinblick auf die bei ihm aufgefundenen Portraits herausgehobener Personen des Nationalsozialismus dokumentiert der Beklagte seine Identifizierung mit dem Nationalsozialismus und zieht hieraus Folgerungen für seine Einstellung zur verfassungsmäßigen Ordnung.

    Auf die Frage, ob bereits der zurechenbare "böse Schein" einer verfassungsfeindlichen Einstellung als Pflichtverletzung gewertet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 S. 26, vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 8 und vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Rn. 37 Rn. 5; hierzu auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I - BGHSt 25, 30 ) und der Beklagte damit jedenfalls zu einer Distanzierung verpflichtet gewesen wäre, kommt es damit nicht an.

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - NVwZ-RR 2011, 413 Rn. 6, vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 66 Rn. 18 und vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 3d A 2670/10

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen sexuellen Missbrauchs seiner

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 2 B 29.10 -, NVwZ-RR 2011, 413 m.w.N.

    Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht - vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O. , BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O. - die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung hervorgehoben.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141.11 -, juris; vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O.

    In Konkretisierung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O. - und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 - a.a.O., Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O., und Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O.

    vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., und 2 C 13.10 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O.

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