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   BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15, 9 B 32.15 (9 C 1.16)   

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https://dejure.org/2015,45564
BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15, 9 B 32.15 (9 C 1.16) (https://dejure.org/2015,45564)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2015 - 9 B 32.15, 9 B 32.15 (9 C 1.16) (https://dejure.org/2015,45564)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32.15, 9 B 32.15 (9 C 1.16) (https://dejure.org/2015,45564)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung der Kosten für eine äußere Erschließung i.R.d. Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags; Entstehung und Verjährung von Prozesszinsen

  • rewis.io

    Revisionszulassung; Anspruch auf Prozesszinsen; Verhältnis von Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung der Kosten für eine äußere Erschließung i.R.d. Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags; Entstehung und Verjährung von Prozesszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung; Anspruch auf Prozesszinsen; Verhältnis von Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09

    Erschließung; Erschließungsvertrag; Dritter; gemeindliche Eigengesellschaft;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Akzessorisch sind nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Senats (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 25 f.) der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger einerseits sowie die Kostenvereinbarung zwischen diesem und den Eigentümern andererseits mit der Folge, dass die Nichtigkeit des Erschließungsvertrages die Zahlungspflicht aus der Kostenvereinbarung entfallen lässt.

    Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zu den oben erwähnten Aussagen in dem genannten Urteil des Senats vom 1. Dezember 2010 (a.a.O.), die in einem anderen systematischen Zusammenhang stehen; sie betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

    Dass darüber hinaus auch in der Sache keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - (BVerwGE 138, 244) besteht, wurde vorstehend unter 1. b) dargelegt.

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Ebenfalls geklärt ist, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung in erster Linie die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 , vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - NJW 2004, 1169 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 - NJW 2012, 3366 Rn. 23 f.).

    Das Berufungsgericht hat für eine solche Konstellation unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 ) einen Durchgriffsanspruch des Zuwendenden gegen den Zuwendungsempfänger erwogen, die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls aber verneint, weil hier allenfalls das Valutaverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten, der Vertrag vom 19. Juni 1996, mangelhaft gewesen sei, während die Klägerin im Deckungsverhältnis von den Grundstückseigentümern wirksam beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei.

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Diese Voraussetzungen erfüllen weder öffentlich-rechtliche Erstattungs- noch privatrechtliche Bereicherungsansprüche (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 , vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 - NVwZ 2004, 991 und vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 f., 26; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 - BGHZ 199, 1 Rn. 70 f.).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 83.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verpflichtung der Regulierungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren der Klägerin im Maße ihres Unterliegens aufzuerlegen, wohingegen die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 83.09 - juris Rn. 9).
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Ebenfalls geklärt ist, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung in erster Linie die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 , vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - NJW 2004, 1169 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 - NJW 2012, 3366 Rn. 23 f.).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Diese Voraussetzungen erfüllen weder öffentlich-rechtliche Erstattungs- noch privatrechtliche Bereicherungsansprüche (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 , vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 - NVwZ 2004, 991 und vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 f., 26; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 - BGHZ 199, 1 Rn. 70 f.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 68.87

    Anwendbarkeit landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Die Revision ist jedoch hinsichtlich des - gegenüber dem übrigen Teil des Streitgegenstandes tatsächlich und rechtlich selbständigen und von ihm somit abtrennbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 ; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 252 S. 2 f.) - Anspruchs der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809, 35 EUR für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zuzulassen.
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Daher werden bei teilweiser Erledigung der Hauptforderung die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen selbst Hauptforderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57 - BGHZ 26, 174 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999).
  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Daher werden bei teilweiser Erledigung der Hauptforderung die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen selbst Hauptforderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57 - BGHZ 26, 174 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15
    Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

    Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 30.10

    Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Surrogat; Erlösauskehr;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16

    Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32.15 -, juris Rn. 8 m. w. N.
  • BVerwG, 16.12.2022 - 9 BN 5.22

    Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot in einer

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen und daher dem Antragsteller im Maße seines Unterliegens aufzuerlegen, während die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2010 - 6 B 83.09 - juris Rn. 9 und vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32.15 - juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2017 - 20 A 1420/14

    Erhalt von Fördermitteln zur Finanzierung des Vorhabens der Deichrückverlegung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32.15 -, juris, und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, a. a. O.
  • VG Berlin, 10.06.2016 - 3 K 817.15

    Anspruch der Eltern auf Rückzahlung von Leistungen für ein Tennistraining des

    Im öffentlichen Recht gilt - ebenso wie nach den §§ 812 ff. BGB im bürgerlichen Recht -, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden müssen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. etwa mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2011 - 3 C 7.00 - juris, Rn. 16, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32/15 u.a. - juris, Rn. 4, m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 02.07.2020 - 8 A 352/19

    Gewährung der Polizeizulage für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben;

    Rechtsgrundlage ist § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 90 VwGO, welche im Verwaltungsverfahren entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 32/15 -, juris).
  • VG Trier, 17.03.2020 - 7 K 4875/19

    Stadt Trier obsiegt im Streit über Kosten für Schwangerschaftskonfliktberatung

    Eine Anhebung dieses Wertes auf neun Prozentpunkte analog §§ 291, 288 Abs. 2 BGB kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32.15 -, Rn. 8, juris und Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, Rn. 20, juris).
  • VG Gera, 14.06.2016 - 3 K 600/13

    Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an einer neu errichteten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Zuerkennung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32/15 - zitiert nach juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).
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