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   BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17   

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BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17 (https://dejure.org/2017,52036)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2017 - 4 BN 12.17 (https://dejure.org/2017,52036)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 (https://dejure.org/2017,52036)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollklage gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in einem Bebauungsplan; Planbedingte Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen; Beeinträchtigungen durch abfließendes Oberflächenwasser von den ...

  • rewis.io

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollklage gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in einem Bebauungsplan; Planbedingte Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen; Beeinträchtigungen durch abfließendes Oberflächenwasser von den ...

  • datenbank.nwb.de

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2018, 667
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 Rn. 10).

    Dass das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden muss, sondern auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden kann, ob es einen abwägungserheblichen und schutzbedürftigen Belang des Antragstellers geben kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4 und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 Rn. 10).

    Damit scheidet schon tatbestandlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - BauR 2015, 967 = juris Rn. 7 und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 Rn. 15).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

    Zutreffend ist zwar, dass die Prüfung, ob das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ) und nicht in einem Umfang sowie in einer Intensität erfolgen darf, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 = juris Rn. 8).

  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    a) Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift verkennt (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - BRS 81 Nr. 64 Rn. 6 und vom 11. November 2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 Rn. 4).

    Dass das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden muss, sondern auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden kann, ob es einen abwägungserheblichen und schutzbedürftigen Belang des Antragstellers geben kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4 und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 Rn. 10).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    Dies gilt auch für die von der Beschwerde in den Blick genommene Oberflächenwasserproblematik (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 13) sowie eine etwaige (nachteilige) Veränderung der Immissionssituation (zu Verkehrslärm siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49).

    Auch aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Senats vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - (BVerwGE 153, 174) ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannt haben könnte.

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    Zutreffend ist zwar, dass die Prüfung, ob das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ) und nicht in einem Umfang sowie in einer Intensität erfolgen darf, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 = juris Rn. 8).
  • BVerwG, 02.03.2015 - 4 BN 30.14

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle; Vorgriff auf Begründetheitsprüfung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    Damit scheidet schon tatbestandlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - BauR 2015, 967 = juris Rn. 7 und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 Rn. 15).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 4 CN 5.14

    Normenkontrolle; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; Antragsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.08.2015 - 4 BN 12.15

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Verkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    Dies gilt auch für die von der Beschwerde in den Blick genommene Oberflächenwasserproblematik (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 13) sowie eine etwaige (nachteilige) Veränderung der Immissionssituation (zu Verkehrslärm siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49).
  • BVerwG, 11.11.2015 - 4 BN 39.15

    Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange bei heranrückender Bebauung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    a) Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift verkennt (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - BRS 81 Nr. 64 Rn. 6 und vom 11. November 2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 Rn. 4).
  • BVerwG, 04.08.2016 - 4 BN 12.16

    FFH-Gebiet; Gebietsausweisung; Meldeverfahren; Phase 2; Liste der Gebiete von

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 12.17
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 4. August 2016 - 4 BN 12.16 - NVwZ 2016, 1646 Rn. 4).
  • BVerwG, 30.11.2016 - 4 BN 16.16

    Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Belang; Friedhof;

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Sachsen, 15.05.2018 - 1 C 13/17

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; Abwägungsgebot;

    Ist der Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, sondern - wie vorliegend - als Plannachbar betroffen, liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann vor, wenn er negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.).

    An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn 7; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 11/14 -, juris Rn. 93).

    Sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 07.04.2022 - 1 C 1/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Typenzwang;

    Ist der Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende mögliche Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, wenn er negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni - CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.).

    An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die planende Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 30. November - 4 BN 16.16 -, juris Rn 7; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris 30).

    Die gerichtliche Prüfung, ob ein abwägungserheblicher privater Belang vorliegt, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.).

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19

    Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag

    An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14 m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 - BauR 2018, 667 ).
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