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   BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21   

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BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21 (https://dejure.org/2021,56775)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2021 - 2 B 50.21 (https://dejure.org/2021,56775)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 2 B 50.21 (https://dejure.org/2021,56775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen; Handeln bei den Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen; Handeln bei den Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Die Beschwerdebegründung genügt teilweise bereits nicht den Darlegungsanforderungen i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.).

    Zum anderen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (ebenfalls) substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Zum anderen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (ebenfalls) substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Die Erheblichkeitsschwelle hängt auch davon ab, wie selbstverständlich, sofort einsehbar und einfach zu befolgen die verletzte Dienstpflicht ist; sie liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 8 und vom 25. September 2018 - 2 B 26.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 62 Rn. 8, jeweils m.w.N. auch auf die Rspr des BGH).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Zum anderen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (ebenfalls) substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gelten nochmals besondere Anforderungen, nämlich die Darlegung, dass das bereits vorliegende Gutachten entweder von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters bestehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ; Beschlüsse vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 68 Rn. 12 und vom 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 - Buchholz 303 § 412 ZPO Nr. 14 Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Zum anderen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die (ebenfalls) substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 30 und vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.2020 - 2 B 30.19

    Anknüpfungstatsache; Antragsbearbeitung; Asylbewerberleistungsgesetz; Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gelten nochmals besondere Anforderungen, nämlich die Darlegung, dass das bereits vorliegende Gutachten entweder von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters bestehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ; Beschlüsse vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 68 Rn. 12 und vom 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 - Buchholz 303 § 412 ZPO Nr. 14 Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.09.2018 - 2 B 26.18

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Die Erheblichkeitsschwelle hängt auch davon ab, wie selbstverständlich, sofort einsehbar und einfach zu befolgen die verletzte Dienstpflicht ist; sie liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 8 und vom 25. September 2018 - 2 B 26.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 62 Rn. 8, jeweils m.w.N. auch auf die Rspr des BGH).
  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 30 und vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2019 - 2 B 8.19

    Begehen eines schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens eines Beamten durch

  • BVerwG, 19.02.2018 - 2 B 51.17

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung von

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • VG München, 20.02.2024 - M 13L DK 21.4364

    (Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten,

    Die Erheblichkeitsschwelle für eine als Milderungsgrund im Disziplinarverfahren zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit hängt somit davon ab, wie selbstverständlich, sofort einsehbar und einfach zu befolgen die verletzte Dienstpflicht ist; sie liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt ist (BVerwG, B.v. 21.12.2021 - 2 B 50.21 - beck-online Rn 12).

    Dabei müssen die Milderungsgründe jedoch umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 2 WD 10.18 - beck-online Rn. 44 m.w.N. sowie die obigen Ausführungen zur Erheblichkeitsschwelle, z.B. BVerwG, B.v. 21.12.2021 - 2 B 50.21 - beck-online Rn. 12).

  • BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 38.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde in einem Disziplinarverfahren; überlange

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Mittel, in der Vorinstanz versäumte prozessuale Möglichkeiten durch Verfahrensrügen nachzuholen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 B 50.21 - juris Rn. 15).
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