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   BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21   

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BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21 (https://dejure.org/2021,57943)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2021 - 9 B 19.21 (https://dejure.org/2021,57943)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 9 B 19.21 (https://dejure.org/2021,57943)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Maßstab der anwaltlichen Fristenkontrolle; Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßstab der anwaltlichen Fristenkontrolle; Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • rechtsportal.de

    Maßstab der anwaltlichen Fristenkontrolle; Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de

    Fristversäumnis durch Faxversand an ein unzuständiges Gericht wegen Eingabe einer unrichtigen Faxnummer

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 B 51.07

    Wiedereinsetzung; Telefax; Sendebericht; Empfänger; Empfängernummer.

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Nach Ansicht des Klägers weicht das Berufungsgericht im Hinblick auf den Maßstab der Fristenkontrolle vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 - 6 B 51.07 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 261 Rn. 2 f.) ab.

    Hierzu muss er für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 51.07 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 261 Rn. 2 f.).

    Bei der erforderlichen Ausgangskontrolle ist in der Regel ein Sendebericht auszudrucken und auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer zu überprüfen, wobei die Überprüfung insbesondere anhand eines Abgleichs mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen hat, dass die Faxnummer zutreffend ermittelt wurde (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 51.07 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 261 Rn. 2 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 200o, 1043 ; BFH, Urteil vom 24. April 2003 - VII R 47/02 - BFHE 202, 44 ).

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Gründen der abschließenden Entscheidung ergeben (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.).

    Voraussetzung dafür ist aber, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38).

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt daher die den Verfahrensbeteiligten durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte prozessuale Rechtsstellung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 ).

    Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist allerdings der vollständige Abschluss der Instanz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 2191 ).

  • BVerwG, 04.07.2008 - 3 B 18.08
    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 B 41.09 - juris Rn. 6 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung zu zentralen rechtlichen Gesichtspunkten im Vortrag eines Beteiligten keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf enthält, weshalb diese Argumente nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Abgesehen davon, dass nicht jeder Verfahrensfehler, der einem Richter unterläuft, die Annahme der Befangenheit tragen kann, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die diese Annahme rechtfertigen, weil sie die beanstandete Entscheidung als willkürlich und auf sachfremden Erwägungen beruhend erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 79 Rn. 13 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 8), zeigt der Kläger keine Gesichtspunkte auf, die so eindeutig auf eine Befangenheit hindeuten, dass ihre Verneinung willkürlich wäre.
  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 B 41.09 - juris Rn. 6 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung zu zentralen rechtlichen Gesichtspunkten im Vortrag eines Beteiligten keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf enthält, weshalb diese Argumente nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 9 B 41.09

    Schlüssigkeit einer Rüge im Hinblick auf die Annahme eines induzierten Verkehrs

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 B 41.09 - juris Rn. 6 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung zu zentralen rechtlichen Gesichtspunkten im Vortrag eines Beteiligten keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf enthält, weshalb diese Argumente nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 AV 2.15

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; erforderliche Zahl von zur

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Abgesehen davon, dass nicht jeder Verfahrensfehler, der einem Richter unterläuft, die Annahme der Befangenheit tragen kann, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die diese Annahme rechtfertigen, weil sie die beanstandete Entscheidung als willkürlich und auf sachfremden Erwägungen beruhend erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 79 Rn. 13 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 8), zeigt der Kläger keine Gesichtspunkte auf, die so eindeutig auf eine Befangenheit hindeuten, dass ihre Verneinung willkürlich wäre.
  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 B 57.20

    Anerkennung von Wirbelsäulenschäden eines Beamten als Berufskrankheit

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    In einem solchen Fall kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 2 B 57.20 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.1999 - 9 B 73.99
    Auszug aus BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 19.21
    Aktenwidrigkeit setzt dabei einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZB 12/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gerichtliche Überprüfung des angegebenen

  • BVerwG, 11.01.2012 - 8 PKH 8.11

    Anforderung an einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

  • EGMR, 13.07.2006 - 38033/02

    Menschenrechte - Überlange Verfahrensdauer: Entscheidung über einen Widerspruch

  • BGH, 10.01.2000 - II ZB 14/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1980 - 9 S 114/80

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerspruchsfrist; höhere Gewalt; Anspruch

  • BFH, 24.04.2003 - VII R 47/02

    Fehlerhafte Faxübermittlung einer Klageschrift

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BFH, 27.04.2016 - X R 1/15

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines

  • BVerwG, 02.04.1992 - 5 B 50.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schuldlose Hinderung an der Einhaltung

  • BVerwG, 04.08.2000 - 3 B 75.00

    Eingang einer Klageschrift am letzten Tag der Frist per Telefax - Fehlen einer

  • BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 32.01

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Verfristung - Zurechenbarkeit des

  • BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02

    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2022 - 12 S 1365/22

    Postalische Beschwerdeantragstellung seit dem Jahr 2022; elektronische

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 9 B 19.21 -, juris Rn. 12).

    So muss sie weder den Beteiligten, der seinen Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht hat, durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen, noch muss sie den Schriftsatz selbst etwa per Telefax an das Rechtsmittelgericht weiterleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 - 9 B 19.21 -, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 30.11.2022 - 11 CS 22.2195

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Dem Antragsteller kann auch nicht gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sein Prozessbevollmächtigter die Fehladressierung des Schriftsatzes an das insoweit unzuständige Verwaltungsgericht verschuldet hat und das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht den am Tag des Fristablaufs eingereichten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang auch nicht mehr rechtzeitig an den Verwaltungsgerichtshof weiterleiten konnte (vgl. (BVerfG, B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137 = juris Rn. 10; B.v. 3.1.2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343 = juris Rn. 8 f.; BVerwG, B.v. 21.12.2021 - 9 B 19.21 - juris Rn. 18; B.v. 8.10.2020 - 4 B 36.20 - juris Rn. 4 f.).
  • VG Karlsruhe, 25.05.2023 - 2 K 3265/22

    Zulässigkeit einer Nachbarklage; Drittschutz bei Vereinigungsbaulast;

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 - 9 B 19.21 -, juris).
  • OVG Sachsen, 10.01.2023 - 4 B 260/22

    Eilrechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss; Glaubhaftmachung; Wiedereinsetzung

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 9 B 19.21 -, juris Rn. 12).
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