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   BVerwG, 22.01.2018 - 6 C 51.16   

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https://dejure.org/2018,3458
BVerwG, 22.01.2018 - 6 C 51.16 (https://dejure.org/2018,3458)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2018 - 6 C 51.16 (https://dejure.org/2018,3458)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 6 C 51.16 (https://dejure.org/2018,3458)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; RBStV § 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1, 2 und 5, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 5
    Befreiung; Betriebsstätte in beitragspflichtiger Wohnung; Gebot der Belastungsgleichheit; Gleichbehandlungsgebot; Privilegierung; Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkempfangsmöglichkeit als individuell zurechenbarer Vorteil; Typisierungsbefugnis des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • doev.de PDF

    Rundfunkbeitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge bei in der Wohnung befindlicher Betriebsstätte

  • rewis.io

    Rundfunkbeitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge bei in der Wohnung befindlicher Betriebsstätte

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 323
  • K&R 2018, 282
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2018 - 6 C 51.16
    In seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 ff.) hat der Senat hierzu unter anderem ausgeführt:.

    Der Gesetzgeber war berechtigt, mit der Anknüpfung an die Betriebsstätte und das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug den abzugeltenden Vorteil deren Inhabern zuzurechnen, weil in diesen Raumeinheiten typischerweise eine Rundfunknutzung stattfindet, die als unternehmensspezifisch zu qualifizieren und daher nicht bereits durch die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 RBStV abgegolten ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.).

    Zwischen der Beitragspflicht des Inhabers eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs und der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht eine hinreichende Verknüpfung, weil in nahezu sämtlichen Fahrzeugen ein Autoradio eingebaut ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 39).

    Die Landesgesetzgeber durften die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch eine an "Betriebsstätte" bzw. "Kraftfahrzeug" als Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht ersetzen, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen, an dessen Einhaltung wegen der zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ernsthafte Zweifel bestanden (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 ff.).

    Die Ausgestaltung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV genügt dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 73 ff.).

    Da betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck dienen, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters, ist die Unterscheidung in der Abgabenpflichtigkeit von Empfangsgeräten in privaten und nicht privat bzw. gemischt genutzten Kraftfahrzeugen nicht willkürlich (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 75 ff.).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 60 f.; Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2018 - 6 C 51.16
    Die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe folgt aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 [ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070911.1bvr227005] - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 [ECLI:DE:BVerfG:2014:fs20140325.1bvf000111] - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).

    Die Landesgesetzgeber durften die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch eine an "Betriebsstätte" bzw. "Kraftfahrzeug" als Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht ersetzen, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen, an dessen Einhaltung wegen der zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ernsthafte Zweifel bestanden (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 ff.).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 60 f.; Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2018 - 6 C 51.16
    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 60 f.; Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).
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