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   BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19 (9 B 26.18)   

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BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19 (9 B 26.18) (https://dejure.org/2019,2742)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2019 - 9 B 6.19 (9 B 26.18) (https://dejure.org/2019,2742)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 (9 B 26.18) (https://dejure.org/2019,2742)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.12.2018 - 9 B 26.18

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsverletzung im

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 29. November, vom 5. Dezember und vom 10. Dezember 2018 - jeweils 9 B 26.18 - und die damit verbundenen Ablehnungsanträge werden verworfen.

    Was die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags im Rahmen einer Anhörungsrüge betrifft, spricht zwar im Grundsatz vieles dafür, den Verfahrensabschluss in diesem Sinne nicht formal an eine etwa schon eingetretene Rechtskraft, sondern dem Zweck der Ablehnungsvorschriften entsprechend daran zu knüpfen, ob eine richterliche Tätigkeit inmitten steht, welche sich noch auf den Aus- oder Fortgang des Verfahrens auswirken kann (s. Beschluss des Senats vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - Rn. 3 f.).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Wie sich aus § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, ist eine erneute Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss unstatthaft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 <7 B 89/06> - juris Rn. 1 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7).
  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Deren Unzulässigkeit ist so offensichtlich, dass es den abgelehnten Richtern gestattet ist, an der Verwerfung der Ablehnungsanträge, die sich unter diesen Umständen als eine reine Formalentscheidung darstellt, selbst mitzuwirken (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Gerade wegen der gleichzeitigen Bekanntgabe an die Beteiligten kann der zuletzt genannte Beschluss nicht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Wartepflicht des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 - juris Rn. 4 ff., BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 75 Rn. 16).
  • BVerwG, 16.04.2007 - 7 B 3.07

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Wie sich aus § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, ist eine erneute Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss unstatthaft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 <7 B 89/06> - juris Rn. 1 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7).
  • BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Wie sich aus § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, ist eine erneute Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss unstatthaft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - 7 B 3.07 <7 B 89/06> - juris Rn. 1 und vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7).
  • BGH, 15.07.2004 - IX ZB 280/03

    Rechtshandlungen eines abgelehnten Richters

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Gerade wegen der gleichzeitigen Bekanntgabe an die Beteiligten kann der zuletzt genannte Beschluss nicht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Wartepflicht des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 - juris Rn. 4 ff., BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 75 Rn. 16).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Im Hinblick darauf handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren um ein selbständiges Zwischenverfahren mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss regelmäßig mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 ).
  • BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18

    Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19
    Dies gilt zunächst für die Rüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2018, der die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - betraf.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19

    Anhörungsrüge bei Rechtswegverweisung - Gegenvorstellung

    Soweit § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO regelt, dass gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die (Anhörungs-)Rüge nicht stattfindet, ist diese Bestimmung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Zwischenverfahren Anwendung findet, in denen abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über einen Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 u.a. -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris Rn. 22, BVerfGE 119, 292 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche am Beschluss mitwirkenden

    Im Hinblick darauf handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss regelmäßig mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 4; s. a. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 ).
  • VGH Bayern, 10.02.2020 - 9 C 20.73

    Missbrauch des Ablehnungsrechts und erfolglose Anhörungsrüge

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts und deshalb als reine Formalentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2021 - 11 N 30.19

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Windkraftanlagen - gemeindliches

    Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 9 B 6/19 -, Rn. 12, juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.04.2021 - 20 NE 21.774

    Erfolgloser Eilantrag gegen Distanz- und Wechselunterricht in Bayern zur

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts und deshalb als reine Formalentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.03.2022 - 9 C 22.673

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

    Abgesehen davon, dass der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bereits die Unanfechtbarkeit des hier angegriffenen Beschlusses vom 21. Februar 2022 entgegenstehen dürfte (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.2.2018 - 10 ZB 18.406 - juris Rn. 2; B.v. 15.9.2017 - 3 CE 17.1779 - juris Rn. 5) und der Kläger sein Gesuch auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten hat einreichen lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 VwGO), ist es jedenfalls deshalb unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 2.5.2018 - 6 B 118.18 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 - 9 C 20.73 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 14.06.2023 - 10 AE 23.1029

    Weitere Gegenvorstellung, Ablehnungsgesuch, Rechtskräftig abgeschlossenes

    Dies gilt insbesondere auch für eine weitere Gegenvorstellung (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 6 m.w.N.: "Denn mit der die Anhörungsrüge zurückweisenden und selbst nicht mehr rügefähigen Entscheidung hat das Verfahren ... endgültig seinen Abschluss gefunden").
  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 4 K 20.1854

    Unzulässige Klageänderung und Feststellungsklage

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts und deshalb als reine Formalentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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