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   BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60   

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https://dejure.org/1963,482
BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60 (https://dejure.org/1963,482)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1963 - VII C 13.60 (https://dejure.org/1963,482)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1963 - VII C 13.60 (https://dejure.org/1963,482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BundespflegesatzVOBundespflegesatzVO vom 31.8.1954

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 296
  • WM 1963, 1214
  • DVBl 1964, 1052
  • DÖV 1963, 838
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.12.1958 - VII C 215.57
    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Weiterhin haben sie geltend gemacht, daß das Berufungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1958 - BVerwG VII C 215.57 und 216.57 - abgewichen sei.

    Im Unterschied zu den Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der Urteile des Senats von 5. Dezember 1958 - BVerwG VII C 215. und 216.57 - waren (ersteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 7 S. 354), wenden sich die Klägerinnen, eine Anzahl von Betriebskrankenkassen, nicht gegen einen Genehmigungsbescheid der Behörde, durch den die Pflegesätze erhöht, jedoch diese Höchstsätze für eine AOK niedriger als für alle anderen Versicherungsträger bemessen worden waren.

    Sie muß, wie der Senat in seinen Urteil von 5. Dezember 1958 (BVerwGE 7, 354/357) bereits hervorgehoben hat, insbesondere darauf achten, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit gewährt wird.

    Das Gebot der einheitlichen Festsetzung der Pflegesätze, auf das der Senat schon in seinem Urteil vom 5. Dezember 1958 (BVerwGE 7, 354) nachdrücklich hingewiesen hat, betrifft sowohl den beteiligten Personenkreis wie auch die Höhe der Pflegesätze.

  • BGH, 11.04.1951 - II ZR 68/50

    Kassenpatient im Krankenhaus

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß hoheitliche und privatrechtliche Beziehungen ineinandergreifen können und insbesondere je nach der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zwischen den Universitätskliniken - genauer dem Lande, das Träger der Kliniken ist - und einem von der AOK eingewiesenen Patienten sowie der AOK selbst privatrechtliche Beziehungen bestehen können (vgl. BGHZ 9 S. 145 = Nr. 3 zu LM § 839 [Fc] BGB mit Anm. Pagendarm = JZ 1953 S. 551 mit abl. Anm. Wolff, ferner zur Einweisung eines Mitglieds der AOK in ein Städtisches Krankenhaus BGHZ 1 S. 383 und zur Einweisung in ein solches Krankenhaus durch die Fürsorgebehörde BGHZ 4 S. 138 [147 ff.] und allgemein zur Haftung der Gemeinden für ihre öffentlichen Anstalten Hans Schneider, NJW 1962 S. 705).
  • BVerwG, 22.02.1963 - VII C 2.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es kann zweifelhaft sein, ob mit diesen vom Senat herausgestellten Grundsätzen noch eine Genehmigung von Pflegesätzen vereinbar ist, die abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zuläßt, und ob einem derartigen Ausweichen in das Privatrecht nicht in Anbetracht der zwingenden Regelung in der Bundespflegesatzverordnung, gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. das Urteil des Senats vom 22. Februar 1963 - BVerwG VII C 2.62 -), Schranken gezogen sind.
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Ausgestaltung der Anstaltsbenutzungsverhältnisse in privatrechtlicher oder auch in öffentlich-rechtlicher Form geschehen kann, selbst wenn die Anstalt zum Bereich der hoheitlichen Verwaltung gehört (vgl. BVerwGE 6, 200; BGHZ 20, 102; BGH vom 17. Oktober 1960, LM Nr. 66 zu § 13 GVG = MDR 1961, 123).
  • BVerwG, 21.02.1958 - VI C 352.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Ausgestaltung der Anstaltsbenutzungsverhältnisse in privatrechtlicher oder auch in öffentlich-rechtlicher Form geschehen kann, selbst wenn die Anstalt zum Bereich der hoheitlichen Verwaltung gehört (vgl. BVerwGE 6, 200; BGHZ 20, 102; BGH vom 17. Oktober 1960, LM Nr. 66 zu § 13 GVG = MDR 1961, 123).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß hoheitliche und privatrechtliche Beziehungen ineinandergreifen können und insbesondere je nach der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zwischen den Universitätskliniken - genauer dem Lande, das Träger der Kliniken ist - und einem von der AOK eingewiesenen Patienten sowie der AOK selbst privatrechtliche Beziehungen bestehen können (vgl. BGHZ 9 S. 145 = Nr. 3 zu LM § 839 [Fc] BGB mit Anm. Pagendarm = JZ 1953 S. 551 mit abl. Anm. Wolff, ferner zur Einweisung eines Mitglieds der AOK in ein Städtisches Krankenhaus BGHZ 1 S. 383 und zur Einweisung in ein solches Krankenhaus durch die Fürsorgebehörde BGHZ 4 S. 138 [147 ff.] und allgemein zur Haftung der Gemeinden für ihre öffentlichen Anstalten Hans Schneider, NJW 1962 S. 705).
  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52

    Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß hoheitliche und privatrechtliche Beziehungen ineinandergreifen können und insbesondere je nach der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zwischen den Universitätskliniken - genauer dem Lande, das Träger der Kliniken ist - und einem von der AOK eingewiesenen Patienten sowie der AOK selbst privatrechtliche Beziehungen bestehen können (vgl. BGHZ 9 S. 145 = Nr. 3 zu LM § 839 [Fc] BGB mit Anm. Pagendarm = JZ 1953 S. 551 mit abl. Anm. Wolff, ferner zur Einweisung eines Mitglieds der AOK in ein Städtisches Krankenhaus BGHZ 1 S. 383 und zur Einweisung in ein solches Krankenhaus durch die Fürsorgebehörde BGHZ 4 S. 138 [147 ff.] und allgemein zur Haftung der Gemeinden für ihre öffentlichen Anstalten Hans Schneider, NJW 1962 S. 705).
  • BGH, 17.10.1960 - III ZR 161/59

    Qualifizierung der Rechtsnatur von Rechtsbeziehungen zwischen einer

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1963 - VII C 13.60
    Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Ausgestaltung der Anstaltsbenutzungsverhältnisse in privatrechtlicher oder auch in öffentlich-rechtlicher Form geschehen kann, selbst wenn die Anstalt zum Bereich der hoheitlichen Verwaltung gehört (vgl. BVerwGE 6, 200; BGHZ 20, 102; BGH vom 17. Oktober 1960, LM Nr. 66 zu § 13 GVG = MDR 1961, 123).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Zwar sind die auf stationäre Behandlung eines Kassenpatienten gerichteten Vereinbarungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus in der Rechtsprechung stets als bürgerlich-rechtlich angesehen worden (vgl. RGZ 165, 91, 105 f m. N.; BGHZ 1, 383, 385 f; 4, 138, 148 f; 9, 145, 148 f; 76, 259, 262; BSG 51, 126, 131; 53, 62, 64 m. N.; BVerwG DÖV 1963, 838).
  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Aufgrund der Organisationshoheit und der Freiheit der Formenwahl können die Kommunen als Träger einer öffentlichen Einrichtung das Rechtsverhältnis zu den Benutzern im Prinzip öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten, selbst wenn die Einrichtung zum Bereich hoheitlicher Verwaltung gehört (BVerwG Urteil vom 22. Februar 1963, VII C 13.60, BVerwGE 15, 296, 298).
  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Aufgrund der Organisationshoheit und der Freiheit der Formenwahl können die Kommunen als Träger einer öffentlichen Einrichtung das Rechtsverhältnis zu den Benutzern im Prinzip öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten, selbst wenn die Einrichtung zum Bereich hoheitlicher Verwaltung gehört (BVerwG Urteil vom 22. Februar 1963, VII C 13.60, BVerwGE 15, 296, 298).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.1998 - A 2 S 399/96

    Benutzungsverhältnis; Abwasserbeseitigung; Satzung; Öffentlich-rechtliches

    "...Im Rahmen ihres Organisationsermessens kann die Gemeinde als Träger einer öffentlichen Einrichtung das Rechtsverhältnis zu den Benutzern der Einrichtung in öffentlicher oder privatrechtlicher Form ausgestalten, selbst wenn die Einrichtung zum Bereich der hoheitlichen Verwaltung gehört (BVerwG. Urt. v. 22.2.1963 VII C 13.60, BVerwGE 15, 296).
  • BVerwG, 05.02.1971 - VII B 27.70

    Festsetzung des Pflegesatzes für eine Krankenanstalt - Zulässigkeit und

    Durch die Rechtsprechung geklärt ist sowohl, daß die Klägerinnen als beteiligte Sozialversicherungsträger gegen die Anordnung von Pflegesätzen klageberechtigt sind (siehe BVerwGE 7, 354; 15, 296; 22, 230), als auch, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verordnung Pr. 7/54 über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 31. August 1954 (BAnz. Nr. 173) - BundespflegesatzVO - geltendes Recht ist (s. BVerwG a.a.O. und zur Verfassungsgemäßheit der Ermächtigungsnorm des § 2 des Preisgesetzes BVerfGE 8, 274).
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